thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

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sieht, alle dem Kreise des öffentlichen Rechts entnommen. Jellinek 
hat ihnen, freilich unter einer kleinen Abänderung des von Binding 
aufgestellten Begriffs („Erzeugung einer einheitlichen, rechtlich 
relevanten Willenserklärung aus mehreren individuellen 
Willensaktionen‘“), weitere Beispiele aus demselben Rechtszweige') 
sowie aus dem Privatrechte ®), Kuntze 3) aus allen Rechtstheilen, 
Menzel speciell aus dem österreichischen Arbeiterversicherungs- 
rechte *) hinzugefügt. Ich gedenke das Verzeichniss im Folgenden 
nicht zu vervollständigen — das würde die Grenzen dieser Ab- 
handlung überschreiten —, höchstens um Einiges zu vermehren. 
Zunächst genügt das Angeführte, um im Allgemeinen zu erken- 
nen, welche Thatbestände der junge Rechtsbegriff umfassen soll, 
zugleich freilich auch um zu sehen, dass diese Thatbestände 
unter sich wieder recht verschiedener Art sind. Daraus erwächst 
die Aufgabe, den Begriff noch etwas näher abzugrenzen und — 
was hier allerdings nur in groben Umrissen geschehen kann - 
sein Anwendungsgebiet zu gliedern. >) 
Die Vereinbarung besteht wie der Vertrag aus den zu- 
sammentreffenden Willenserklärungen mehrerer Personen. Diese 
Regierungen wie untereinander, so mit dem sogenannten konstituirenden 
Reichstage bedeutet, zweifelhaft dagegen, ob aus dieser letzteren Verein- 
barung die Verfassung ihre Kraft schöpft. 
1) Jeder von einer Behörde ausgehende Willensakt, der zu seiner Per- 
fektion der Zustimmung einer anderen bedarf, ferner Uebereinkünfte von 
Semeinden zur Fusionirung, zur Bildung von Wege-, Schul- und anderen 
Verwaltungsverbänden, zur Errichtung von Gewerbegerichten oder zur Durch- 
führung gemeinsamer Krankenversicherung, Abkommen von Ortskranken- 
zassen zur Schaffung von Kassenverbänden, Verabredung der Vereinigung 
von Berufsgenossenschaften, freiwillige Errichtung von Berufsgenossenschaften 
zum Zwecke der Unfallversicherung (aa. 0. S. 194, 195), ; 
2) Vereinbarung der Verfassung von Korporationen, Beschlüsse ihrer 
kollegial ausgestalteten Organe, Beschlüsse der „Majoritätsverbände‘“, gemein- 
same Willensaktionen der im Gesamthänderverhältnisse stehenden Personen 
‚Handelsgesellschafter, Miteigenthümer, Mitvormünder. Eltern, des Familien- 
"athes). a. a. O0. S. 196, 197. 
3) In seiner oben 8.37 Note 4 citirten Abhandlung über den „Gesamtakt‘“. 
3. 29. Hier führe ich ihn aber nur an, weil seine Schrift zahlreiche für uns 
Wichtige Beispiele liefert. Den Begriff der Vereinbarung haf. er nicht klar erfasst. 
4) a. a. 0. S. 116f. 
5) Diese Nothwendigkeit betont mit Recht Brockhausen a, a. 0. 
3.58. Freilich Jleugnet er schliesslich, nachdem er einige, auch meines Er- 
achtens nicht hierher gehörige Thatbestände ausgeschieden hat, für den Rest 
lie Nothwendiekeit des neuen Begriffs.
	        
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