thue wie er selbst. !) Jeder will endlich denselben sei es wirthschaft-
lichen, sei es rechtlichen Erfolg wie der andere. Das ist beim
Vertrage nicht anders; aber während der Erfolg die Rechts-
sphären der Vertragschliessendenin entgegengesetizter Weise
berührt und berühren soll, so soll er hier für alle Vereinbarenden
die gleiche oder einheitliche Wirkung haben.?) Während
der Vertrag der Erfüllung entgegengesetzter Interessen
dienen soll, ist die Vereinbarung bestimmt, gemeinsame oder
gleiche Interessen zu befriedigen. 3)
Die beiden gewählten Beispiele deuten bereits an, bei
welchen Verhältnissen die Vereinbarung eine grosse, wenn auch
nicht ihre einzige Rolle spielt. Sie ist das Mittel für mehrere
Inhaber eines Rechts oder einer Gewalt, sich über deren gemein-
same Ausübung in den Fällen zu verständigen, in denen kraft
rechtlicher Vorschrift nur alle zusammen oder einer nur im ge-
währten Einverständnisse der anderen für alle verfügen darf.
So dient sie insbesondere zur Einigung aller im Gesamthänder-
verhältnisse mit einander stehenden Personen über die gemein-
same Ausübung ihrer Rechte. Die Einigung der Gesellschafter
über die Geschäftsführung, (BGB. $ 709; HGB. $ 115, 116
u. ö.)%, die Einigung der Eltern über die religiöse Kinder-
erziehung, mehrerer Mitvormünder über Vormundschaftsangelegen-
heiten ist Vereinbarung, nicht Vertrag. In denselben Zusammen-
hang gehört die Vereinbarung von Streitgenossen im Prozesse über
Anstellung oder Zurüceknahme der Klage, über Zuschiebung und
1) und 2) Auch in diesen beiden Punkten zeigt sich, dass Genehmigung, Zu-
stimmung u. s. w. zu fremden Rechtsgeschäften und Rechtsakten nicht als
Bestandtheile einer Vereinbarung in dem im Texte festgestellten Sinne anuf-
zufassen sind, freilich noch weniger als Vertragserklärungen.
3) Jellinek, System S. 194. — Genauer wäre vielleicht zu sagen: ge-
meinsame oder gleiche oder einheitliche Interessen. Denn das Interesse,
in dem die Vereinbarung erfolgt, braucht nicht das eigene individuelle Interesse
der Vereinbarenden, es kann z. B. das Interesse des Staates sein, dessen
Organe eine Vereinbarung eingehen. Damit erledigt sich wohl die Polemik
Brockhausen‘s, S. 59f. Denn dass der durch solche Vereinbarung ge-
schaffene Gemeinwille als Staatswille zu denken ist, genügt doch nicht, diese
Vereinbarung als etwas durchaus anderes den sonstigen Vereinbarungen,
lie einen Gemeinwillen erzeugen, entgegenzusetzen.
4) Vergl. schon Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche
Rechtsprechung. Berlin 1887. S. 568 u. 6