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sonders unter den Abgängen von Weißgerbereien sich befinden können x ).
Die Feststellung der Giftigkeit solcher Abwässer, sowie die zur Reinigung
und Klärung in Vorschlag gebrachten und eingeführten Verfahren ge
hören nicht in den Rahmen dieser Arbeit; denn hier interessieren hauptsäch
lich die gesetzlichen Bestimmungen über die Reinhaltung der Flußläufe
und über die Beseitigung der Jndustrieabfälle.
Für die am Flusse des Goblins wohnenden Gerber und Färber
bestanden besondere Bestimmungen über die Straßenreinigung und die
Abfuhr von Abfällen; die Durchführung dieser Vorschriften verursachte
1733 einen jährlichen Kostenaufwand von 665 Livres, von welchen die
Färber 8 / 10 , die Weißgerber und Lohgerber je Vio zu entrichten sich
geeinigt hatten (!) 2 ); 1702 war sogar eine ungarische Manufaktur aus
der Vorstadt Saint Antonine auf die Vorstellung der Gärtner hin, daß
das durch die Gerberei verdorbene Wasser ihren Gartenfrüchten schädlich
sei, nach St. Denis, unweit Paris, verlegt worden 3 ). Es ist also auch
in diesen Punkten Frankreich bahnbrechend gewesen, und es dauerte
verhältnismäßig lange, bis in D eut s ch l a n d solche Vorschriften allgemeine
Geltung erlangten. Die preußische Gewerbeordnung von 1845 hatte
die Konzessionspflicht für eine Reihe gewerblicher Anlagen vorgeschrieben,
die Gewerbeordnung des norddeutschen Bundes von 1869 hatte diese
Bestimmungen räumlich und sachlich erweitert, nach der Gründung des
Reiches wurden sie allmählich auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnt,
schließlich auch auf Bayern am 1. Januar 1873; von den für die
Lederindustrie wichtigen Anlagen sind die Gerbereien schon 1845 und
die Anlagen zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle im
Jahre 1888 in das Verzeichnis der konzessionspflichtigen Anlagen auf
genommen worden. Was schließlich speziell die Abwässer der Gerbereien
anlangt, so wird verlangt, daß sie nicht in die Wasserläufe abgehen,
wenn sie nicht vorher von den Fäulnisstoffen und giftigen Chemi
kalien genügend befreit worden sind. Daher müssen die Gerbereien
neuerdings alle, man darf wohl sagen, in den sauren Apfel beißen
und zur Reinigung und Klärung ihrer Abwässer übergehen; denn
diese für den Gerber völlig unrentablen Kläranlagen bedeuten oft
hohe Geschäftsunkosten; dazu kommt, daß das neue Wassergesetz die
Bestimmung noch verschärft hat und unter Umständen sogar noch einen
Schadenersatzanspruch gegen den Unternehmer einer Anlage, von welchem
eine Verunreinigung des Flusses herrührt, zuläßt. Die Organe der
gerberischen Interessen befinden sich deshalb auf stetem Kriegsfuße mit
den hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, und jeder Akt gesetz
licher Verschärfung dieser Vorschriften, jeder Fall auf Grund solcher
0 Vgl. König 1899, Bd. I. S. 44, 192—196; Fischer 1875, S. 148 f.
') Schauplatz 1767, Bd. VI, 132. 3 ) Schauplatz 1767, Bd. VI, S. 56.