Object: Die Entwicklung der Weißgerberei

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sonders unter den Abgängen von Weißgerbereien sich befinden können x ). 
Die Feststellung der Giftigkeit solcher Abwässer, sowie die zur Reinigung 
und Klärung in Vorschlag gebrachten und eingeführten Verfahren ge 
hören nicht in den Rahmen dieser Arbeit; denn hier interessieren hauptsäch 
lich die gesetzlichen Bestimmungen über die Reinhaltung der Flußläufe 
und über die Beseitigung der Jndustrieabfälle. 
Für die am Flusse des Goblins wohnenden Gerber und Färber 
bestanden besondere Bestimmungen über die Straßenreinigung und die 
Abfuhr von Abfällen; die Durchführung dieser Vorschriften verursachte 
1733 einen jährlichen Kostenaufwand von 665 Livres, von welchen die 
Färber 8 / 10 , die Weißgerber und Lohgerber je Vio zu entrichten sich 
geeinigt hatten (!) 2 ); 1702 war sogar eine ungarische Manufaktur aus 
der Vorstadt Saint Antonine auf die Vorstellung der Gärtner hin, daß 
das durch die Gerberei verdorbene Wasser ihren Gartenfrüchten schädlich 
sei, nach St. Denis, unweit Paris, verlegt worden 3 ). Es ist also auch 
in diesen Punkten Frankreich bahnbrechend gewesen, und es dauerte 
verhältnismäßig lange, bis in D eut s ch l a n d solche Vorschriften allgemeine 
Geltung erlangten. Die preußische Gewerbeordnung von 1845 hatte 
die Konzessionspflicht für eine Reihe gewerblicher Anlagen vorgeschrieben, 
die Gewerbeordnung des norddeutschen Bundes von 1869 hatte diese 
Bestimmungen räumlich und sachlich erweitert, nach der Gründung des 
Reiches wurden sie allmählich auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnt, 
schließlich auch auf Bayern am 1. Januar 1873; von den für die 
Lederindustrie wichtigen Anlagen sind die Gerbereien schon 1845 und 
die Anlagen zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle im 
Jahre 1888 in das Verzeichnis der konzessionspflichtigen Anlagen auf 
genommen worden. Was schließlich speziell die Abwässer der Gerbereien 
anlangt, so wird verlangt, daß sie nicht in die Wasserläufe abgehen, 
wenn sie nicht vorher von den Fäulnisstoffen und giftigen Chemi 
kalien genügend befreit worden sind. Daher müssen die Gerbereien 
neuerdings alle, man darf wohl sagen, in den sauren Apfel beißen 
und zur Reinigung und Klärung ihrer Abwässer übergehen; denn 
diese für den Gerber völlig unrentablen Kläranlagen bedeuten oft 
hohe Geschäftsunkosten; dazu kommt, daß das neue Wassergesetz die 
Bestimmung noch verschärft hat und unter Umständen sogar noch einen 
Schadenersatzanspruch gegen den Unternehmer einer Anlage, von welchem 
eine Verunreinigung des Flusses herrührt, zuläßt. Die Organe der 
gerberischen Interessen befinden sich deshalb auf stetem Kriegsfuße mit 
den hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, und jeder Akt gesetz 
licher Verschärfung dieser Vorschriften, jeder Fall auf Grund solcher 
0 Vgl. König 1899, Bd. I. S. 44, 192—196; Fischer 1875, S. 148 f. 
') Schauplatz 1767, Bd. VI, 132. 3 ) Schauplatz 1767, Bd. VI, S. 56.
	        
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