Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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Verhältnisse  in  Konflikt  geratener  Interessen  erregt  einen  wahren  Sturm
von  Meinungsaustausch.
Abschließend  zur  Abwasserfrage  sei  noch  eine  für  K  i  r  ch  h  a  i  n  gültige
Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1912  mitgeteilt,  weil  dort  wegen  der
hohen  räumlichen  Konzentration  von  Gerbereien  Mißstände  der  hier  in
Frage  stehenden  Art  besonders  schwer  empfunden  werden.
„Der  Herr  Regierungspräsident  hat  unterm  2.  Dezember  vorigen
Jahres  verfügt,  daß  sämtliche  hiesigen  Gerbereien  daraufhin  revidiert
werden  sollen,  ob  dieselben  mit  Klärbassins  usw.  in  genügender  Zahl
und  vorschriftsmäßiger  Beschaffenheit  versehen  sind.
Diese  Revision  hat  nach  Anleitung  des  Herrn  Gewerbeinspektors  in
Kottbus  stattgefunden,  und  es  hat  sich  dabei  herausgestellt,  daß  bei  einer
großen  Zahl  von  Gerbereien  Mängel  vorhanden  sind,  welche  in  gesundheitspolizeilichem ­
  öffentlichem  Interesse  schleunigst  beseitigt  werden  müssen.
Im  Auftrage  des  Herrn  Regierungspräsidenten  wird  ausdrücklich
darauf  hingewiesen,  daß  das  Erforderliche  im  polizeilichen  Zwangswege
durchgeführt  werden  muß,  wenn  nicht  bis  spätestens  Ende  August  überall
ordnungsmäßige  Zustände  hergestellt  sind.
Was  herzustellen  ist,  ist  folgendes:
I.  Alle  Arbeitsstätten  und  Plätze,  wo  flüssige  Abgänge  entstehen,
einschließlich  der  Giftplätze  und  der  Lagerplätze  für  gesalzene  Felle  und
Leimleder  müssen  undurchlässig  mit  Mauersteinen  gepflastert  sein.
Die  Abgänge  dürfen  nicht  direkt  in  die  Elster  oder  auf  das  bloße
Erdreich  abfließen,  wo  sie  versickern  können,  sie  müssen  vielmehr  durch
undurchlässige  Rinnen  oder  Kanäle  den  Klärbassins  zugeführt  werden.
Das  Abführen  der  Abwässer  aus  diesen  Bassins  darf  ebenfalls
nur  durch  solche  Rinnen  oder  Kanäle  erfolgen.
II.  Sämtliche  Gerbereiabwässer  müssen  durch  Klärbassins  gehen,
deren  Anzahl  sich  nach  dem  Umfange  des  Betriebes  richtet.
Betriebe  mit  einer  Produktion  bis  zu  10  000  Fellen  jährlich  müssen
mindestens  2  Bassins  mit  einem  Rauminhalt  von  zusammen  mindestens
4  cbm  haben.  Betriebe  mit  einer  Produktion  bis  zu  30000  Fellen
müssen  mindestens  3  Bassins  mit  einem  Rauminhalt  von  zusammen
mindestens  6  cdm,  und  Betriebe  mit  einer  Produktion  bis  zu  60000
Fellen  müssen  mindestens  4  Bassins  mit  einem  Rauminhalt  von  mindestens ­
  8  cbm  haben  usw.
III.  Die  nach  Ziffer  II  mindestens  notwendigen  Klärbassins  müssen
undurchlässig,  in  Zement  gemauert  und  mit  einem  gefalzten  Bohlenbelag
zugedeckt  sein.
Gruben,  die  neu  angelegt  werden,  müssen  von  allen  Seiten,  auch
unter  dem  Boden,  mit  einer  mindestens  30  cm  starken  Schicht  von  gestampftem ­
  Lehm  umgeben  sein.

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