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Hölzerne Klärgruben sind unzulässig.
Wo Bassins neu angelegt werden müssen, sind dieselben stets
mindestens 2 cdm groß zu machen.
Besonders bemerken wir noch, daß sich niemand vorstehenden Anordnungen
etwa aus dem Grunde entziehen kann, weil seine Konzession
in dieser Beziehung nichts besagt; denn es handelt sich hier um die
Beseitigung gesundheitswidriger Zustände im öffentlichen Interesse.
Kirchhain N./L., den 7. Mai 1912.
Die Polizeiverwaltung."
§ 37. Die Gewerbekrankheiten und die Mortalität.
BernardinRamazzini,der erste systematische Darsteller der Gewerbekrankheiten,
behandelt die Gerber unter der Kategorie von Gewerben
„quae nasorum sunt pestes“; er gesteht, daß, so oft er in die Gegend
von Gerbereien geriet, er unter Übelkeit, Erbrechen und Kopfweh zu
leiden hatte Z; er habe Gelegenheit gehabt, zu beobachten, wie es unmöglich
war, Pferde an Gerbereien vorbeizubringen, da diese, sobald
sie den Geruch von ferne verspürten, sich wie verrückt gebärdeten und
eiligst umkehrten. (Letztere Verhältnisse, den Widerwillen der Pferde
gegen den Geruch der Gerbereien, besonders der Weißgerbereien betreffend,
wurden auch mir noch von mehrfacher zuverlässiger Seite bestätigt.)
Dementsprechend düster ist auch das Bild, welches er von den Gewerbetreibenden
selbst entwirft: „hos enim videre est cadaverosa fade,
subtimidos, luridos, anhelosos ac omnes fere spleneticos“ (leichenähnlich,
mit scheuem Blick, fahl, keuchend und fast alle milzsüchtig 2 3 ).
Dieses auf den ersten Blick vielleicht übertrieben erscheinende Bild
gewinnt an Wahrscheinlichkeit und dient vielleicht sogar noch als wertvolle
Illustration für die hygienischen Forderungen vergangener
Jahrhunderte. Wir haben schon gesehen, wie wenig empfindlich
das Mittelalter gegen sanitäre Übergriffe gewesen ist, welch geringe
Bedenken unter Umständen vorhanden sind, wenn Gerbereien und
Bäder räumlich vereinigt sind. In der Nürnberger Jrher-Ordnung
von 1534 wird verboten, „das auch weder maister noch gesellen
aufs dem gemeynnem Stege mit ainicher vnsawbrigkeit aneinander noch
sonnst nyemannd werffen oder belaidigen", und weiter sollen die Jrher
ihre Beizen und andere Unsauberkeit nicht ausschütten „auf die gemahnn
noch an kein annder ennde, da sollichs auf die gemahn kumen mag" 8 ).
In einem Weistum findet sich ein Verbot der Verunreinigung der
i) Ramazzini 1703, S. 103. s ) Ramazzini 1703, S. 105.
3 ) Nürnberg 1535.