Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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Hölzerne  Klärgruben  sind  unzulässig.
Wo  Bassins  neu  angelegt  werden  müssen,  sind  dieselben  stets
mindestens  2  cdm  groß  zu  machen.
Besonders  bemerken  wir  noch,  daß  sich  niemand  vorstehenden  Anordnungen ­
  etwa  aus  dem  Grunde  entziehen  kann,  weil  seine  Konzession
in  dieser  Beziehung  nichts  besagt;  denn  es  handelt  sich  hier  um  die
Beseitigung  gesundheitswidriger  Zustände  im  öffentlichen  Interesse.
Kirchhain  N./L.,  den  7.  Mai  1912.
Die  Polizeiverwaltung."
§  37.  Die  Gewerbekrankheiten  und  die  Mortalität.
BernardinRamazzini,der  erste  systematische  Darsteller  der  Gewerbekrankheiten, ­
  behandelt  die  Gerber  unter  der  Kategorie  von  Gewerben
„quae  nasorum  sunt  pestes“;  er  gesteht,  daß,  so  oft  er  in  die  Gegend
von  Gerbereien  geriet,  er  unter  Übelkeit,  Erbrechen  und  Kopfweh  zu
leiden  hatte  Z;  er  habe  Gelegenheit  gehabt,  zu  beobachten,  wie  es  unmöglich ­
  war,  Pferde  an  Gerbereien  vorbeizubringen,  da  diese,  sobald
sie  den  Geruch  von  ferne  verspürten,  sich  wie  verrückt  gebärdeten  und
eiligst  umkehrten.  (Letztere  Verhältnisse,  den  Widerwillen  der  Pferde
gegen  den  Geruch  der  Gerbereien,  besonders  der  Weißgerbereien  betreffend, ­
  wurden  auch  mir  noch  von  mehrfacher  zuverlässiger  Seite  bestätigt.) ­
  Dementsprechend  düster  ist  auch  das  Bild,  welches  er  von  den  Gewerbetreibenden ­
  selbst  entwirft:  „hos  enim  videre  est  cadaverosa  fade,
subtimidos,  luridos,  anhelosos  ac  omnes  fere  spleneticos“  (leichenähnlich, ­
  mit  scheuem  Blick,  fahl,  keuchend  und  fast  alle  milzsüchtig 2  3 ).
Dieses  auf  den  ersten  Blick  vielleicht  übertrieben  erscheinende  Bild
gewinnt  an  Wahrscheinlichkeit  und  dient  vielleicht  sogar  noch  als  wertvolle
Illustration  für  die  hygienischen  Forderungen  vergangener
Jahrhunderte.  Wir  haben  schon  gesehen,  wie  wenig  empfindlich
das  Mittelalter  gegen  sanitäre  Übergriffe  gewesen  ist,  welch  geringe
Bedenken  unter  Umständen  vorhanden  sind,  wenn  Gerbereien  und
Bäder  räumlich  vereinigt  sind.  In  der  Nürnberger  Jrher-Ordnung
von  1534  wird  verboten,  „das  auch  weder  maister  noch  gesellen
aufs  dem  gemeynnem  Stege  mit  ainicher  vnsawbrigkeit  aneinander  noch
sonnst  nyemannd  werffen  oder  belaidigen",  und  weiter  sollen  die  Jrher
ihre  Beizen  und  andere  Unsauberkeit  nicht  ausschütten  „auf  die  gemahnn
noch  an  kein  annder  ennde,  da  sollichs  auf  die  gemahn  kumen  mag"  8 ).
In  einem  Weistum  findet  sich  ein  Verbot  der  Verunreinigung  der
i)  Ramazzini  1703,  S.  103.  s )  Ramazzini  1703,  S.  105.
3 )  Nürnberg  1535.
            
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