Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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seine  Lehre  jedem  sozialistischen  oder  kommunistischen  Organisationsplan ­
  den  Weg  und  verhinderte  sogar  jede  Reform,  die  darauf  abzielte,
die  Lage  der  Armen  zu  verbessern,  weil  man  sagte,  daß  sie  doch  keine
andere  Wirkung  haben  könnte,  als  die  Anteile  der  Anteilhaber  zur  gleichen
Zeit  mit  der  zu  verteilenden  Menge  zu  vermehren,  und  folglich  zu  nichts
führen  würde.
Trotzdem  haben  die  Lehren  Malthus’,  obgleich  sie  so  viele  Erbitterung ­
  hervorgerufen  haben,  dem  wirtschaftlichen  Unterrichte  als
Grundlage  gedient;  manchmal,  um,  wie  schon  gesagt,  berechtigte
Forderungen  zurückzuweisen,  und  dann  auch,  um  große  klassische,
volkswirtschaftliche  Gesetze  aufzubauen,  wie  z.  B.  die  der  Grundrente ­
  oder  des  Lohnfonds.  Auf  der  anderen  Seite  haben  sie  dazu
gedient,  die  Familie  und  das  Eigentum  zu  rechtfertigen,  weil  man
beides  als  mächtige  Hemmnisse  gegen  eine  unbedachte  Kindererzeugung ­
  auf  Grund  der  Verantwortlichkeit,  die  sie  schaffen,  darstellte ­
 1 ).

halten.  „Es  mag  unwahrscheinlich  klingen,  daß  man  mit  Geld  die  Lage  des  Armen
nicht  verbessern  kann,  ohne  die  der  Gesellschaft  zu  verschlechtern.  Aber  so  unwahrscheinlich ­
  das  auch  klingt,  so  glaube  ich  doch,  daß  es  die  Wahrheit  ist“  (S.  365).  Hiergegen ­
  kann  man  einwenden,  daß  auch,  wenn  das  Almosen  keine  Güter  erzeugt,  was
selbstverständlich  ist,  es  doch  aus  den  Händen  des  Reichen  in  die  Hände  des  Armen
eine  gewisse  Verbrauchskraft  überträgt.  Die  Verbrauchskraft  des  letzteren  wird  daher
in  dem  Maße  gesteigert,  wie  die  Verbrauchskraft  des  ersteren  beschränkt  wird.
Malthus  verurteilt  nicht  nur  das  Geldalmosen,  sondern  auch  das  Sach-  und  sogar
das  Arbeitsalmosen;  er  erkennt  es  nur  in  der  Form  von  Unterricht  an,  weil  dieses
eines  der  Güter  ist,  die  jedermann  hingeben  kann,  ohne  den  anderen  etwas  zu  nehmen
(S.  668).
Eine  so  kategorische  Ansicht  scheint  das  Verbot  jeder  gesetzlichen  oder  privaten
Unterstützung  zu  bedingen.  Er  verlangt  auch:  „die  allmähliche  Abschaffung  der
Armengesetze  (poor  laws)  und  jeder  systematischen  Unterstützung,  die  den  Armen
Hilfe  bietet,  auf  die  er  rechnen  kann;  aber  er  erkennt  die  „glücklichen  Erfolge  der
bei  Gelegenheit  mit  Vorsicht  gegebenen  Hilfe“  an.  Wenn  es  ihm  auch  nicht  gelungen
ist,  die  „poor  laws“  zur  Abschaffung  zu  bringen,  so  haben  seine  Ideen  doch  auf  ihre
Reorganisation  1832  Einfluß  ausgeübt.
Hervorgehoben  muß  werden,  daß  diese  malthusische  Lehre  gerade  das  Gegenteil
von  dem  ist,  was  heute  in  Frankreich  gelehrt  wird,  wonach  die  Solidarität  die  christliche ­
  Mildtätigkeit  ersetzen  soll;  die  Unterstützung  soll  nicht  eine  Wohltat  für  die
Unbemittelten,  sondern  ihr  gutes  Recht  sein  und  dem  Individuum  wie  den  privaten
Einrichtungen  entzogen  werden,  um  in  die  Hände  des  Staates  überzugehen.  Allerdings ­
  werden  in  Frankreich  die  Ratschläge  Malthus’  in  Hinsicht  auf  die  Präventivmittel ­
  sogar  von  den  Armen  so  genau  befolgt,  daß  die  von  ihm  befürchteten  Gefahren,
soweit  das  gesetzliche  Unterstützungsrecht  in  Betracht  kommt,  nämlich  das  Anschwellen
der  Zahl  armer  Kinder,  kaum  zu  fürchten  sind.
*)  Es  ist  aber  nicht  nachweisbar,  daß  dies  die  Gedanken  Malthus’  über  diese
Fragen  gewesen  seien.
Was  den  Grundbesitz,  oder  wenigstens  den  kleinen  Grundbesitz  anlangt,  sah
er  darin  im  Gegenteil  einen  Ansporn  für  die  Vermehrung  der  Bevölkerung.  Das  merkwürdigste ­
  aber  ist,  daß  er  sein  Beispiel  hierfür  Frankreich  entlehnt,  wo  heute  gerade

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