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vVorbemerkung.
Das römische Recht nennen wir nach einer Stadt, die sich im Laufe der Jahr—
hunderte zum Universalstaate des Altertums aufgeschwungen hat. Dem deutschen Rechte
gab ein ganzes Volk den Namen, das einer straffen Zusammenfassung stets entbehrte,
auch in der Zeit, als es im Rahmen des heiligen römischen Reiches deutscher Nation seine
staatsrechtliche Einheit gefunden hatte. Damit ist von vornherein ein tiefgreifender Gegen—
satz in der Geschichte beider Rechte angedeutet. In Deutschland gebrach es an den Voraus—
etzungen der einheitlichen und künstlerisch abgeschlossenen Ausbildung des römischen Rechts.
Der deutschen Rechtsentwicklung fehlte ein Kristallisationspunkt, wie ihn das römische
Recht in der urbs gefunden. Von oben her war sie fast vollständig sich selbst überlassen.
Nie hat ein deutscher Herrscher auf die Rechtserzeugung einen so nachhaltigen Einfluß
Zenommen, wie ihn der Papft als das Haupt einer festgegliederten Hierarchie durch seine
Dekretalen auf die Gestaltung des kanonischen Rechts ausübte. Umsonst suchen wir in
der Geschichte des deutschen Rechts nach einer Periode, da die Justizpflege in den Händen
Anes absoluten Königtums und eines von ihm abhäaͤngigen Juristenstandes zentralisiert
wurde, wie dies in England unter den normannischen Koͤnigen der Fall war. Bis zur
Brundung des neuen Deutschen Reiches fehlte die Fähigkeit oder die Möglichkeit, im Wege
der Gesetgebung ein einheitliches Recht zu schaffen, wie es Frankreich seit Ludwig XIV.
durch königliche Drdonnanzen, dann unter Napoleon J. durch dessen Kodifikationen erhalten
hatte. Miu dem hervorgehobenen Mangel kräftiger Organe einer einheitlichen Rechts—
bildung hängt es zusammen, daß es dem deutschen Rechte nicht beschieden war, seine Ent—
wicklung selbständig zu vollenden. Zu einer Zeit, als es seine Jugendperiode noch nicht
überschritten hatte, seit der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts, wurde in Deutschland
remdes Recht rezipiert, nämlich römisches Recht, kanonisches Recht und langobardisches
wehnrecht. Diese bedeutungsvolle Tatsache rechtfertigt es, die Geschichte des deutschen
Rechts in zwei Hauptperioden zu teilen: die Periode der nationalen Rechtsbildung und
die Periode der Vorherrschaft des fremden Rechtes. Innerhalb des äalteren Zeitraums
Anterscheiden wir wieder die germanische Rechtsbildung bis zum Abschluß der Völker—
hnderung, die Rechtsbildung in der fraͤnkischen Monarchie und die des Deutschen Reiches
pue zum Ausgang des Mittelalters. Eine dritte Hauptperiode wird der Rechtshistoriker
Zukunft mit den Kodifikationen der deutschen Reichsgesetzgebung zu beginnen haben,
ie der Herrschaft des fremden Rechtes in Deutschland ein Ende machten.
all Die Geschichte des Rechts zerfällt nach dem Gegenstande ihrer Betrachtung in die
* gemeine und in die besondere Rechtsgeschichte, je nachdem sie die Entwicklung des Rechts
sae Totalität oder die Entwicklüng der änzelnen Rechtsinstitute verfolgt. Man
—* dafür sonst von ußerer und von innerer Rechtsgeschichte zu sprechen, Ausdrücke,
nvenig passen, weil das Ganze eines Organismus nicht mit seiner Außenseite zusammen—
und ebensowenig die einzelnen Glieder seine innere Seite bilden
J Auch in der Geschichte des Rechts waltet das Gesetz der allmählichen Differenzierung.
ul Vtungen— die sich in jüngeren Perioden mit scharf ausgeprägten Gegensätzen als ver—
iedenartige Rechtsinstitute geenüherstehen, sind in den Anfängen der Entwidlung gegen—