Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Belgien 
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung 
Jem Staat bzw. den nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht unmittelbar unterstehende öffentliche Einrichtungen und Organe 
sind durch Umrahmung I 7 gekennzeichnet 
"Ya 
Für- 
‚Orge- 
Zweig 
Staat 
Arbeiterschutz: Gesetzgebung über den Schutz der Arbeiter 
in gefährlichen und ungesunden Betrieben und in Berg- 
werken; über Frauen- und Kinderarbeit, Achtstundeniag, 
Arbeitsunfälle 
Durchlührung der Industrieinspektion, Arbeitsinspektion, der 
gewerbeärztlichen Aufsicht, Bergbauinspektion und der In- 
spektion von Explosivstoffbeirieben 
Überwachung der Kinder- und Frauenarbeit 
Arbeitsvermittlung: Anteil des Staates an den Kosten 
der amtlichen Arbeitsvermittlungsstellen und Subventionen 
an die genehmigten Arbeitsvermittlungsstellen 
Staatsaufsicht 
MM 
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za 
Armen- und Altersfürsorge:; Beteiligung an den Unter- 
haltskosten für Bettler und Landstreicher 
Subventionen an die in den Provinzen bestehenden Fonds 
speciaux d’assistance publique 
3Zubventionen an Unterstützungskassen auf Gegenseitigkeit 
Yonseil sun6rieur de l’assistance publique 
X | Kinder-und Mütterfürsorge: Staatliches Amt für Kinder- 
ze schutz; staatreigene Anstalten, Subventionen an das Natio- 
® nale Kinderwerk. Subventionen an das nationale Werk 
f der Kriegwaisen, Subventionen an Mütterversicherungen 
5 [nspektion von Kinderkrippen 
+ 
Wohnungswesen: Boteiligung des Staates an der Soci6te 
Nationale des habitations et logements & bon march6 und 
len von ihr genehmigten regionalen Gesellschaften. Sub- 
ventionen und Darlehen an diese Gesellschaften, Beteili- 
zung an dem Anleihedienst der Soci6t6 Nationale des ha- 
3itations et logeements & bon march6 
Soci6t6 Nationale des habitations et logements & bon march6 
Alters- und Hinterbliebenenversicherung: 
Obligatorische Alters- und Hinterbliebenenversicherung für 
Arbeiter und Angestellte. Öffentlich-rechtliche Versiche- 
rungsanstalt. Arbeiter: Jahresbeitrag mindestens 12 fr. 
lür weibliche und unverheiratete männliche Arbeitneh- 
mer unter 18 Jahren; 36 fr, für männliche Arbeitnehmer 
iiber 18 Jahren. Der Arbeitgeberbeitrag ist dem des 
Versicherten gleich. Angestellte: Beitrag 8 vH des 
Zehalts (3 vH zu Lasten des Arbeitnehmers und 5 vH 
11 Toten daq Arheitgahars} 
3taatebeitrag 50 vH der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer zusammen.. Außerdem Zusatzrente in Höhe der 
ursprünglichen, Diese (complöment de pension) wird zu 
i/g vom Staat, zu 1/g von den Provinzen und zu 2/2 von den 
Kommunen getragen 
Für die Übergangszeit — bis 1971 -—, die dadurch entsteht, 
daß sich die Versicherung streng genommen nur auf die 
Personen bezieht, die am 1. Januar 1926, dem Tage des 
Inkrafttretens des Versicherungsgesetzes noch nicht 21 Jahre 
alt waren, ergänzt der Staat durch einen besonderen Beitrag 
Jie sogenannte Erhöhung (majoration), die zur Zahlung 
der normalen Pension erforderliche Summe 
$ 
Nachrgeordnote Gebietskörperschaften 
Provinz: Gewerbepolizeiliche Funktionen ‚bei gefähr- 
lichen und ungesunden Betrieben ; 
Jemeinden: Gewerbepolizeiliche Maßnahmen in ge- 
fährliehen und ungesunden Betrieben 
jemeinden: Stellen unentgeltlichen paritätischen Ar- 
beitsvermittlungsstellen Räume und Personal zur Ver- 
fügung 
Provinz: Provinzieller Fonds sp&ial d’assistance 
publique. Subventionen an Kommunen für Arme, die 
in Landarmenhäusern untergebracht sind. Im Be- 
darfsfalle Subventionen an die Commissions d’as- 
sistance publique 
3emeinde: Armenfürsorge in der Regel durch die 
Sommission d’assistance publique; sie beschließt, über 
Zewährung von Unterstützungen und die Zulassung 
Armer in Wohlfahrtsanstalten, Subvenlionen an pri- 
7ata Ten - -Inmslahiungan 
Die Wohlfahrtskommissionen (5 bis 10 Mitglieder 
vom Kommunalrat gewählt) sind in weitem Um- 
fang unabhängig, sie besitzen Sondervermögen 
und z, T, eigene Einnahmen 
Provinz: Beiträge zu den Unterhaltskosien für Findel- 
kinder 
Gemeinde: Unterstützung der Kinderkrippen und Ent- 
bindungsanstalten durch die Commission d’assistance 
ublique, gegebenenfalls unter Beteiligung einer anderen 
zommunalen Kommission oder dem Leiter: einer pri- 
‚aten Anstalt. Unterstützung von Frauen, die allein 
ür ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren zu sorgen 
ıaben. Die Kommission zahlt Subventionen an Waisen- 
aäuser, sorgt für die Findelkinder, verlassene Kinder 
and Waisenkinder und übergibt sie einem Hospiz 
oder einem Pfleger 
Provinz: Beteiligung an der Soci6t6 Nationale und den 
von ihr genehmigten Gesellschaften. 
Gemeinde: Beteiligung der Commission d’assistance 
publique an den von der Soci6t6 Nationale genehmigten 
Baugesellschaften, Die Commission d’assistance darf 
ıhre Kapitalien zum Ankauf oder zum Bau von Häusern 
mit billizen Wohnungen verwenden 
Regionale Gesellschaften der Soci6t6 Nationale 
Provinz: 1/; der Zusatzrente. ‚Subventionen an Unter- 
gtützungskassen auf Gegenseitigkeit 
Gemeinde: ?/2 der Zusatzrente 
Finanzen und Steuern
	        
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