Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

202 
Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 5 u. 6. 
In ähnlicher Weise wird auch die Thätigkeit anderer gelohnter Kranken 
pflegerinnen, welche keiner religiösen Genossenschaft angehören, als eine die 
Versichernngspflicht begründende Beschäftigung anzusehen sein, insbesondere 
auch die der Krankenpflegerinnen der Vereine vom „Rothen Kreuz", 
in deren Satzungen (Schwesterordnungen rc.) die Krankenpflege ausdrücklich 
als eine Berufsthätigkeit bezeichnet ist, für welche die sich derselben widmen 
den Frauen und Jnngfrancn einen bestimmten Lohn oder Gehalt beziehen." 
In dem in vorstehendem Bescheide an letzter Stefle bezeichneten Falle 
bleibt für die Frage nach der Versichernngspflicht noch der Umstand zu beachten, 
ob etwa bei einzelnen der die Krankenpflege betreibenden Personen der in der An 
leitung unter Ziffer IV der Anleitung bezeichnete Fall vorliegt, daß es sich um Per 
sonen handelt, „welche mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissen 
schaftlichen) Thätigkeit beschäftigt werden und sich durch ihre soziale Stellung 
über den Personenkreis erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgcbrauchc 
und vom Standpunkte wirthschaftlichcr Auffassung dem Arbeiter- und niederen 
Betriebsbeamtenstande angehört". Dieser Punkt ist namentlich auch in Betreff 
der in Krankenhäusern angestellten Krankenpflegerinnen zu beachten (welche 
im Ucbrigcn, wenn sie nicht als Diakonissen, Ordensschwestern oder in ähnlicher 
Eigenschaft einer religiösen Körperschaft angehören, sondern gegen Lohn be 
schäftigt werden, für vcrsicherungspflichtig anzusehen sind). 
Was im Vorstehenden wegen der Krankenpflegerinnen ausgeführt ist, 
gilt ebenso auch wegen der männlichen Personen, die als Krankenpfleger 
thätig sind. 
Der Thätigkeit der Krankenpflegerinnen verwandt ist diejenige der 
Pflegerinnen von Wöchnerinnen (Sechswochenfrauen, Wochenfranen, 
Wartefranen). Ihre Thätigkeit hat in der Regel den Charakter versiche 
rungspflichtiger Lohnarbeit. Sie werden für einen bestimmten Zeitraum 
gegen Wochenlohn gedungen — oft wie Dienstboten unter Empfangnahme 
eines Miethpfennigs, Miethschillings —, haben eine wissenschaftliche Ausbildung 
für ihren Berus in der Regel nicht erhalten, ihre Obliegenheit ist die Bedie 
nung der Wöchnerin und des Kindes, oft auch in Häusern, wo Dienstboten 
nicht gehalten werden, die Führung des Haushaltes, und sie haben in Aus 
übung ihrer Pflegerinnenthätigkeit auch Dienste niedrigster Art zu verrichten. 
Es können jedoch wie bei den Krankenpflegerinnen auch Fälle vor 
kommen, wo die in der Wüchncrinnenpflege geübte Thätigkeit als ein selbst 
ständiger Gewerbebetrieb angesehen werden muß; freilich nicht deshalb, weil 
sie, wie Aufwärterinnen, Friesenrinnen u. s. iu. ihr Gewerbe „von Haus zu 
Haus" betrieben, denn sie gehen grade Arbeitsverhältnisse für längere Zeit 
ein, welche ihre Arbeitskraft während der Dauer des Arbeitsverhältnisses voll 
in Anspruch nehmen, was bei den Aufwärterinncn, die Dienstleistungen „von 
Haus zu Haus" verrichten, nicht der Fall ist, so daß diese an demselben Tage 
vielen Personen, jeder aber nur für kurze Zeit, Dienste leisten. 
Personen, die Wöchnerinnenpflege leisten, sind häufig zu den Zeiten, ivo 
sie als solche nicht verwendet werden, als Kinderwärterinnen, Waschfrauen, 
Scheuerfrauen, landwirthschastliche Arbeiterinnen u. s. w. thätig. In solchem 
Falle ist die Wöchnerinnenpflcge nur als eine unter den verschiedenen Arten 
der von ihr betriebenen Lohnarbeiten anzusehen. 
5. „Aufwarterfrauen" vergi. Anm. VI 19 S. 188. Der Beschäftigung 
der Aufwartefrauen ist die der Kochfrauen, d. h. der Frauen, welche zur 
Besorgung der Küche bei Gesellschaften, Familienfesten und dergl. angenommen 
werden, gleichzuachten. Ihre Thätigkeit kann bald den Charakter von selbst 
ständigen Gewerbetreibenden, bald den von versicherungspflichtigen Lohnarbei 
tern haben. In der Regel wird das Letztere der Fall sein. 
«. „Waschfrauen, Näherinnen, Büglerinnen" vergi. S. l> 
Anm. I 12 S. 28.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.