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Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 5 u. 6.
In ähnlicher Weise wird auch die Thätigkeit anderer gelohnter Kranken
pflegerinnen, welche keiner religiösen Genossenschaft angehören, als eine die
Versichernngspflicht begründende Beschäftigung anzusehen sein, insbesondere
auch die der Krankenpflegerinnen der Vereine vom „Rothen Kreuz",
in deren Satzungen (Schwesterordnungen rc.) die Krankenpflege ausdrücklich
als eine Berufsthätigkeit bezeichnet ist, für welche die sich derselben widmen
den Frauen und Jnngfrancn einen bestimmten Lohn oder Gehalt beziehen."
In dem in vorstehendem Bescheide an letzter Stefle bezeichneten Falle
bleibt für die Frage nach der Versichernngspflicht noch der Umstand zu beachten,
ob etwa bei einzelnen der die Krankenpflege betreibenden Personen der in der An
leitung unter Ziffer IV der Anleitung bezeichnete Fall vorliegt, daß es sich um Per
sonen handelt, „welche mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissen
schaftlichen) Thätigkeit beschäftigt werden und sich durch ihre soziale Stellung
über den Personenkreis erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgcbrauchc
und vom Standpunkte wirthschaftlichcr Auffassung dem Arbeiter- und niederen
Betriebsbeamtenstande angehört". Dieser Punkt ist namentlich auch in Betreff
der in Krankenhäusern angestellten Krankenpflegerinnen zu beachten (welche
im Ucbrigcn, wenn sie nicht als Diakonissen, Ordensschwestern oder in ähnlicher
Eigenschaft einer religiösen Körperschaft angehören, sondern gegen Lohn be
schäftigt werden, für vcrsicherungspflichtig anzusehen sind).
Was im Vorstehenden wegen der Krankenpflegerinnen ausgeführt ist,
gilt ebenso auch wegen der männlichen Personen, die als Krankenpfleger
thätig sind.
Der Thätigkeit der Krankenpflegerinnen verwandt ist diejenige der
Pflegerinnen von Wöchnerinnen (Sechswochenfrauen, Wochenfranen,
Wartefranen). Ihre Thätigkeit hat in der Regel den Charakter versiche
rungspflichtiger Lohnarbeit. Sie werden für einen bestimmten Zeitraum
gegen Wochenlohn gedungen — oft wie Dienstboten unter Empfangnahme
eines Miethpfennigs, Miethschillings —, haben eine wissenschaftliche Ausbildung
für ihren Berus in der Regel nicht erhalten, ihre Obliegenheit ist die Bedie
nung der Wöchnerin und des Kindes, oft auch in Häusern, wo Dienstboten
nicht gehalten werden, die Führung des Haushaltes, und sie haben in Aus
übung ihrer Pflegerinnenthätigkeit auch Dienste niedrigster Art zu verrichten.
Es können jedoch wie bei den Krankenpflegerinnen auch Fälle vor
kommen, wo die in der Wüchncrinnenpflege geübte Thätigkeit als ein selbst
ständiger Gewerbebetrieb angesehen werden muß; freilich nicht deshalb, weil
sie, wie Aufwärterinnen, Friesenrinnen u. s. iu. ihr Gewerbe „von Haus zu
Haus" betrieben, denn sie gehen grade Arbeitsverhältnisse für längere Zeit
ein, welche ihre Arbeitskraft während der Dauer des Arbeitsverhältnisses voll
in Anspruch nehmen, was bei den Aufwärterinncn, die Dienstleistungen „von
Haus zu Haus" verrichten, nicht der Fall ist, so daß diese an demselben Tage
vielen Personen, jeder aber nur für kurze Zeit, Dienste leisten.
Personen, die Wöchnerinnenpflege leisten, sind häufig zu den Zeiten, ivo
sie als solche nicht verwendet werden, als Kinderwärterinnen, Waschfrauen,
Scheuerfrauen, landwirthschastliche Arbeiterinnen u. s. w. thätig. In solchem
Falle ist die Wöchnerinnenpflcge nur als eine unter den verschiedenen Arten
der von ihr betriebenen Lohnarbeiten anzusehen.
5. „Aufwarterfrauen" vergi. Anm. VI 19 S. 188. Der Beschäftigung
der Aufwartefrauen ist die der Kochfrauen, d. h. der Frauen, welche zur
Besorgung der Küche bei Gesellschaften, Familienfesten und dergl. angenommen
werden, gleichzuachten. Ihre Thätigkeit kann bald den Charakter von selbst
ständigen Gewerbetreibenden, bald den von versicherungspflichtigen Lohnarbei
tern haben. In der Regel wird das Letztere der Fall sein.
«. „Waschfrauen, Näherinnen, Büglerinnen" vergi. S. l>
Anm. I 12 S. 28.