Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  Vili  der  Anleitung  Sinnt.  2.

Hervorzuheben  ist  ferner,  daß  Veränderungen  in  der  Beschäftigungsart ­
  leicht  vorkommen  und  daß  alsdann  auch  Veränderungen  in  der
Versicherungspflicht  eintreten  und  deßhalb  Jemand,  auf  den  zeitweilig
die  Merkmale  des  Hausgewerbetreibenden  oder  diejenigen  des  Betriebsunternehmers ­
  zutreffen,  dann,  wenn  später  diejenigen  des  Lohnarbeiters  für  sein
Bcschäftigungsverhältniß  vorliegen,  auch  als  solcher  zu  behandelu  ist,  ebenso
daß  auch  der  umgekehrte  Fall  vorliegen  kann.  O  b  eine  solche  Veränderung
vorhanden  ist,  tvird  aber  regelmäßig  nicht  aus  der  Beschaffenheit  eines  einzelnen ­
  Auftrages,  sondern  aus  der  Gesammtheit  der  Beschäftignngsverhältnisse
  des  Betreffenden  hergeleitet  werden.
Typisch  für  die  Auffassung  eines  gewerblich  für  einen  anderen  Gewerbetreibenden ­
  Beschäftigten  ist  die  von  Hilfsarbeitern  im  Schneider-  und
Schuhmachergewerbe.  Während  in  früherer  Zeit  die  im  Schneider-  und
Schuhmachergeiverbe  unselbstständig  beschäftigten  Personen  stets  in  der  Werkstatt ­
  des  Arbeitgebers  (Meisters)  beschäftigt  wurden,  ist  in  den  letzten  Jahrzehnten ­
  eine  Entwickelung  dahin  eingetreten,  daß  sie  in  den  Großstädten  regelmäßig, ­
  vielfach  aber  auch  schon  in  Mittelstädten  und  nicht  selten  sogar  in  den
Kleinstädten  Arbeiten,  welche  ihnen  von  ihrem  Arbeitgeber  (sei  es  daß  dieser
ein  Handwerksmeister,  sei  es,  daß  er  der  Inhaber  eines  Verkaufsladens  für
fertige  Kleidungsstücke  oder  fertiges  Schuhwerk  ist)  aufgegeben  werden,  in
ihrer  Wohnung  oder  einer  von  ihnen  beschafften  Arbeitsstelle  herrichten.  Verrichten ­
  sie  die  Arbeit  nicht  in  ihrer  Wohnung  (Logis),  so  miethen  sie  sich  eine
Arbeitsstelle  regelmäßig  bei  einem  anderen  Gewerksgenossen  (Platzmeister)  der
selbst  entweder  selbstständiger  Unternehmer  ist  oder  auch  seinerseits  für  einen
„anderen  Gewerbetreibenden"  arbeitet,  mit  dem  sie  aber  in  keinem  weiteren  Vertragsverhältuisse
  stehen,  als  daß  ihnen  ein  Arbeitsplatz.  der  zu  den  entsprechenden ­
  Tageszeiten  erleuchtet  und  zu  den  kalten  Jahreszeiten  erwärmt  ist  und  die
Benutzung  von  den  zum  Betriebe  des  Geschäftes  erforderlichen  Vorrichtungen,
Bügeleisen  u.  dcrgl.  gewährt  ivird.  Häufig  ist  in  den  Leistungen  des  „Platzmeisters" ­
  auch  die  Gewährung  der  Mitbenutzung  einer  von  ihm  zu  haltenden
Nähmaschine,  zuiveilen  auch  die  Beschaffung  und  Lieferung  der  Zuthaten  (Zwirn,
Hanf,  Garn  rc.)  mitbegriffen.  Wöchentlich  hat  der  betreffende  Schneider  oder
Schuhmacher  an  den  „Platzmeister"  das  „Platzgeld"  d.  h.  die  Miethenentschädigung,
  welche  entweder  einen  festen  Betrag  ausmacht  oder  nach  Prozenten
seines  Arbeitsverdienstes  bemessen  tvird,  zu  entrichten;  den  Arbeitgeber  geht
das  zivischen  Beiden  bestehende  Bertragsvcrhältniß  nichts  an.  Bei  demselben
„Platzmeister"  arbeiten  nicht  selten  Personen,  welche  von  ganz  verschiedenen
Arbeitgebern  ihre  Aufträge  erhalten.  Letztere  händigen  die  von  ihnen  selbst
oder  durch  Zuschneider  zugeschnittenen  Theile  (Rohstoff)  des  herzustellenden
Kleidungsstückes  oder  Schuhwerkes  dem  Beschäftigten  ans,  während  es  dem
Letzteren  überlassen  bleibt,  für  die  Zitthaten  (Hilfsstoffe)  zu  sorgen.  Die  Aushändigung ­
  des  Rohstoffes  und  die  Rückgabe  der  fertigen  Stücke  erfolgt  täglich ­
  oder  in  Zwischenräumen  von  einigen  Tagen,  die  Bezahltlng  geschieht  für
jedes  fertig  gestellte  Stück  nach  vereinbarten  Preisen  und  findet  entweder  jedesmal ­
  bei  der  Ablieferttng  der  fertigen  Waare  oder  wöchentlich  für  die  im  Laufe
der  Woche  hergestellten  Stücke  statt.
Der  Arbeitgeber  beansprucht  die  Ausführung  der  Arbeit  in  der  Regel
durch  den  Betreffenden  selbst  und  überläßt  es  diesem  nicht  etwa,  die  Arbeit
selbst  zu  fertigen  oder  durch  einen  Anderen  fertig  steilen  zu  lassen,  wenn  auch
dagegen  nichts  eingeivandt  wird,  daß,  wenn  der  Beschäftigte  verheirathet  ist,
die  Frau  oder,  wenn  er  Kinder  hat,  diese  bei  minderivichtigen  Theilen  des  betreffenden ­
  Stückes  behilflich  sind.  Es  fordert  ferner  der  Arbeitgeber  von  dem
Betreffenden  ein  volles  Tagetverk  und  überläßt  es  ihm  nicht,  die  Arbeit
in  einer  in  sein  Belieben  gestellten  Frist  fertig  zu  machen.
Das  Arbeitsvcrhältniß  gestaltet  sich  hin  und  wieder  auch  so,  daß  ein
            
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