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Finanzielle Maßnahmen zum Abbau der Preise.
mögensabgabe darf diese Nebenwirkung nicht übersehen werden;
es müssen daher besondere Maßnahmen erfolgen, durch die erreicht
wird, daß in erster Linie die aufgespeicherten Noten, Depositen
und Schatzanweisungen an das Reich abgetreten werden. Voraussetzung
wäre freilich, daß der grundlegende Unterschied zwischen
Anleihen und Geld nach Möglichkeit wiederhergestellt, d. h.
die im Kriege eingeführte jederzeitige Umwandlung der Anleihen
in Geld eingeschränkt oder erschwert werde.
4. Grundsätzlich wird also die Kaufkraft der Einzelwirtschaften
durch die Vermögensabgabe zurückgeschraubt. Mit dieser Feststellung
ist jedoch noch nichts über die Art und den Umfang der
Rückwirkung dieser Steuer auf die Preise gesagt. Was ist von
dieser Maßnahme bei dem augenblicklichen Zustand der deutschen
Volkswirtschaft (zur Zeit der Friedensunterzeichnung) zu erwarten?
Gewiß ist, daß gar mancher Kriegsgewinner, der heute
darauf los lebt, nach Entrichtung der auf ihn entfallenden Abgabe
nicht mehr in der Lage sein wird, die höchsten Preise für
alles, was es zu kaufen gibt, zu bewilligen. Die Preise für Luxuswaren,
für französischen Champagner und für sonstige von diesen
Kreisen beliebte Güter werden zweifellos sinken, weil die Nachfrage
eingeschränkt wird. Dagegen wird die Ankündigung der
hohen Vermögenssteuern ebenso zahlreiche Personen veranlassen
— wie das auch schon zu beobachten ist —, ihr Vermögen oder
Teile des Vermögens Heber vorher auszugeben, anstatt es dem
Staat in Gestalt von Steuern zurückzuerstatten. In derselben Richtung
wirkt zur Zeit ferner die Unsicherheit der politischen, wirtschaftlichen
und finanziellen Zukunft des Deutschen Reichs, wie
sie sich durch die soeben bekanntgewordenen Friedensbedingungen
darstellt. Zahlreiche Personen lassen sich heute zu Ausgaben verleiten,
die sie niemals machen würden, wenn die Grundsätze der
Friedenswirtschaft noch Geltung hätten. So wirken heute, nach
neunmonatiger Beendigung des Krieges, zwar nicht mehr die
großen Kriegseinkommen, wohl aber die Zinsen aus den angesammelten
Vermögen und endlich die Ausgaben aus diesen Vermögen
in starkem Maße auf die Preisgestaltung ein. Zahlreiche Personen
übersehen hierbei, daß sie mit ihrem Vermögen nach einem
bis zum 31. Dezember 1918 zurückliegenden Stichtag zur Steuer
herangezogen werden. Andererseits werden ebenso zahlreiche Personen
diejenigen Ausgaben, die sie jetzt aus dem Vermögen