Full text: Inflation und Geldentwertung

Steuerpolitische Maßnahmen. 
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müssen, wodurch eine wichtige Grundlage der Kaufkraft der 
Einzelwirtschaften angegriffen wird. Vom Standpunkt der zu 
beseitigenden Kaufkraftaufblähung müßte — wie bei der vor 
herigen Steuer — so auch hier anzustreben sein, daß vor allem die 
in Noten, Depositen, Reichsschatzanweisungen und Kriegsanleihen 
aufgespeicherte Kaufkraft als Steuer entrichtet, also zum Ver 
schwinden gebracht wird 1 ). Von der Übertragung realer Güter 
mengen auf das Reich müßte daher nach Möglichkeit Abstand 
genommen, und deshalb auch hier in solchen Fällen, in denen 
eine sofortige Zahlung in Papierwerten nicht möglich ist, die 
Ratenzahlung vorgesehen werden. Bekanntlich hegt ein Versprechen 
der Reichsregierung vor, nach dem die Kriegsanleihe bei der Zah 
lung der Vermögensabgabe bevorzugt werden soll, indem sie 
zum vollen Nennwert in Zahlung genommen werden soll. Weder 
vom finanzpolitischen noch vom inflationistischen Standpunkt aus 
ist aber erwünscht, daß die Zahlung ausschließlich oder in der 
Hauptsache, ja überhaupt in Kriegsanleihe erfolgt. Wenn der 
gesamte Betrag der Vermögensabgabe oder ein großer Teil derselben 
in Stücken der Kriegsanleihe eingehen sollte — und das ist so 
lange sehr wahrscheinlich, als das Mißtrauen in die politische und 
wirtschaftliche Zukunft des Reiches anhält und der Kurs der 
Kriegsanleihen erheblich niedriger als der Nennwert steht —, dann 
blieben die schwebenden Schulden des Reichs, die am 1. Juli 1919 
auf 70 Milliarden Mark angewachsen waren, in beträchtlichem Um 
fange weiter bestehen. Es bliebe dann aber auch die in großen 
Mengen in den Noten, Depositen und Reichsschatzanweisungen 
aufgestapelte Kaufkraft bestehen, d. h. die Einzelwirtschaften 
hätten sich in diesem Falle ganz oder in der Hauptsache nur von 
ihrer festgelegten Kaufkraft und nicht von ihrer mobilen Kauf 
kraft getrennt. Es wäre also gerade das eingetreten, was im 
Interesse der Wiedergesundung der Reichsfinanzen und des Geld 
wesens verhindert werden müßte. Bei der Ausgestaltung der Ver- 
i) Auch hier irrt Terhalle a. a. 0. S. 95, wenn er meint: „Was auf der einen 
Seite abgehoben wird, muß doch unter gewöhnlichen Verhältnissen auf der anderen 
wieder zufließen, denn der Ertrag der Einmaligen wird ja wieder an die Besitzer 
der zu tilgenden Kriegsanleihe ausgegeben.“ 
Die bei der Zahlung auf die Vermögensabgabe eingehenden Noten und Giro 
guthaben können zur Einlösung von Reichsschatzanweisungen bei der Reichsbank 
verwendet werden, wobei die Noten wie die Giroguthaben genau so wieder unter 
gehen können, wie sie bei der Diskontierung von Reichsschatzanweisungen ent 
standen sind.
	        
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