Steuerpolitische Maßnahmen.
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müssen, wodurch eine wichtige Grundlage der Kaufkraft der
Einzelwirtschaften angegriffen wird. Vom Standpunkt der zu
beseitigenden Kaufkraftaufblähung müßte — wie bei der vor
herigen Steuer — so auch hier anzustreben sein, daß vor allem die
in Noten, Depositen, Reichsschatzanweisungen und Kriegsanleihen
aufgespeicherte Kaufkraft als Steuer entrichtet, also zum Ver
schwinden gebracht wird 1 ). Von der Übertragung realer Güter
mengen auf das Reich müßte daher nach Möglichkeit Abstand
genommen, und deshalb auch hier in solchen Fällen, in denen
eine sofortige Zahlung in Papierwerten nicht möglich ist, die
Ratenzahlung vorgesehen werden. Bekanntlich hegt ein Versprechen
der Reichsregierung vor, nach dem die Kriegsanleihe bei der Zah
lung der Vermögensabgabe bevorzugt werden soll, indem sie
zum vollen Nennwert in Zahlung genommen werden soll. Weder
vom finanzpolitischen noch vom inflationistischen Standpunkt aus
ist aber erwünscht, daß die Zahlung ausschließlich oder in der
Hauptsache, ja überhaupt in Kriegsanleihe erfolgt. Wenn der
gesamte Betrag der Vermögensabgabe oder ein großer Teil derselben
in Stücken der Kriegsanleihe eingehen sollte — und das ist so
lange sehr wahrscheinlich, als das Mißtrauen in die politische und
wirtschaftliche Zukunft des Reiches anhält und der Kurs der
Kriegsanleihen erheblich niedriger als der Nennwert steht —, dann
blieben die schwebenden Schulden des Reichs, die am 1. Juli 1919
auf 70 Milliarden Mark angewachsen waren, in beträchtlichem Um
fange weiter bestehen. Es bliebe dann aber auch die in großen
Mengen in den Noten, Depositen und Reichsschatzanweisungen
aufgestapelte Kaufkraft bestehen, d. h. die Einzelwirtschaften
hätten sich in diesem Falle ganz oder in der Hauptsache nur von
ihrer festgelegten Kaufkraft und nicht von ihrer mobilen Kauf
kraft getrennt. Es wäre also gerade das eingetreten, was im
Interesse der Wiedergesundung der Reichsfinanzen und des Geld
wesens verhindert werden müßte. Bei der Ausgestaltung der Ver-
i) Auch hier irrt Terhalle a. a. 0. S. 95, wenn er meint: „Was auf der einen
Seite abgehoben wird, muß doch unter gewöhnlichen Verhältnissen auf der anderen
wieder zufließen, denn der Ertrag der Einmaligen wird ja wieder an die Besitzer
der zu tilgenden Kriegsanleihe ausgegeben.“
Die bei der Zahlung auf die Vermögensabgabe eingehenden Noten und Giro
guthaben können zur Einlösung von Reichsschatzanweisungen bei der Reichsbank
verwendet werden, wobei die Noten wie die Giroguthaben genau so wieder unter
gehen können, wie sie bei der Diskontierung von Reichsschatzanweisungen ent
standen sind.