Object: Völkerrecht und Landesrecht

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Völkerrecht durch einen zusammengesetzten Staat zum Zwecke 
der Anwendung auf die Beziehungen der Staaten, aus denen er 
besteht; der Bundesstaat liefert uns das Musterbeispiel. Ja, 
wir werden uns ausschliesslich mit ihm zu beschäftigen haben. 
Allerdings ist es begrifflich wohl möglich, dass ein Staat zu dem 
angegebenen Zwecke völkerrechtliche Regeln auch für die Be- 
ziehungen anderer ihm eingeordneter Verbände zu einander ver- 
wendet, mag es sich um die gegenseitigen Verhältnisse der öffent- 
lichen Genossenschaften, namentlich der Gemeinden und 
anderen Kommunalverbände‘), oder der ihm eingegliederten 
Religionsgesellschaften und Kirchen, oder auch der von 
ihm abhängigen, mit Autonomie ausgestatteten Kolonien oder 
Nebenländer handeln. Aber die Verkehrsbeziehungen dieser 
dem Staate gleichmässig untergebenen Gemeinschaften unter 
einander treten im Allgemeinen so stark hinter die Beziehun- 
gen zurlick, in denen jede für sich zum Staate steht, dass 
es kaum lohnen würde, aus dem sehr weitschichtigen Material 
die wenigen hier einschlagenden Rechtssätze herauszusuchen. 
Nicht viel anders steht es um die Verhältnisse, in denen sich 
mehrere von ein und demselben Suzerän abhängige Va- 
sallenstaaten, z. B. die der Türkei, zu einander be- 
finden. Hier fehlt es aus leicht erklärlichen Gründen an 
Normen des Oberherrn gerade für diese Beziehungen so gut 
wie ganz. Soweit internationaler Verkehr unter den Vasallen- 
staaten selbst überhaupt stattfindet, ist seine Normirung im Grossen 
und Ganzen ihrer eigenen Beliebung überlassen, die sich 
dann als eine rein völkerrechtliche ansehen lässt, unbeschadet 
der bekannten Streitfrage, ob nichtsouveräne Staaten Völker- 
rechtssubjekte sein können. Dagegen wäre wohl einer nähe- 
ren Prüfung die Frage werth, inwieweit der Suzerän bei der 
einseitig von ihm vorgenommenen Regelung seines eigenen 
Verkehrs mit dem Vasallen völkerrechtliche Regeln allgemeinerer 
Geltung zum Vorbild genommen hat. Doch fällt hierbei wieder 
schwer ins Gewicht, dass die geschichtlichen Grundlagen solcher 
Vasallitätsverhältnisse — ich denke vorzugsweise an die des 08- 
manischen Beiches — an sich schon wesentlich völkerrechtlichen 
1) Man denke namentlich an die vom Staate geregelten Verbindungen, 
in die mehrere Gemeinden u. s. w. zu einander treten (Gemeindeverbände 
a, derel.). aber auch an Fusionirung von Gemeinden u. s, f.
	        
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