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Völkerrecht durch einen zusammengesetzten Staat zum Zwecke
der Anwendung auf die Beziehungen der Staaten, aus denen er
besteht; der Bundesstaat liefert uns das Musterbeispiel. Ja,
wir werden uns ausschliesslich mit ihm zu beschäftigen haben.
Allerdings ist es begrifflich wohl möglich, dass ein Staat zu dem
angegebenen Zwecke völkerrechtliche Regeln auch für die Be-
ziehungen anderer ihm eingeordneter Verbände zu einander ver-
wendet, mag es sich um die gegenseitigen Verhältnisse der öffent-
lichen Genossenschaften, namentlich der Gemeinden und
anderen Kommunalverbände‘), oder der ihm eingegliederten
Religionsgesellschaften und Kirchen, oder auch der von
ihm abhängigen, mit Autonomie ausgestatteten Kolonien oder
Nebenländer handeln. Aber die Verkehrsbeziehungen dieser
dem Staate gleichmässig untergebenen Gemeinschaften unter
einander treten im Allgemeinen so stark hinter die Beziehun-
gen zurlick, in denen jede für sich zum Staate steht, dass
es kaum lohnen würde, aus dem sehr weitschichtigen Material
die wenigen hier einschlagenden Rechtssätze herauszusuchen.
Nicht viel anders steht es um die Verhältnisse, in denen sich
mehrere von ein und demselben Suzerän abhängige Va-
sallenstaaten, z. B. die der Türkei, zu einander be-
finden. Hier fehlt es aus leicht erklärlichen Gründen an
Normen des Oberherrn gerade für diese Beziehungen so gut
wie ganz. Soweit internationaler Verkehr unter den Vasallen-
staaten selbst überhaupt stattfindet, ist seine Normirung im Grossen
und Ganzen ihrer eigenen Beliebung überlassen, die sich
dann als eine rein völkerrechtliche ansehen lässt, unbeschadet
der bekannten Streitfrage, ob nichtsouveräne Staaten Völker-
rechtssubjekte sein können. Dagegen wäre wohl einer nähe-
ren Prüfung die Frage werth, inwieweit der Suzerän bei der
einseitig von ihm vorgenommenen Regelung seines eigenen
Verkehrs mit dem Vasallen völkerrechtliche Regeln allgemeinerer
Geltung zum Vorbild genommen hat. Doch fällt hierbei wieder
schwer ins Gewicht, dass die geschichtlichen Grundlagen solcher
Vasallitätsverhältnisse — ich denke vorzugsweise an die des 08-
manischen Beiches — an sich schon wesentlich völkerrechtlichen
1) Man denke namentlich an die vom Staate geregelten Verbindungen,
in die mehrere Gemeinden u. s. w. zu einander treten (Gemeindeverbände
a, derel.). aber auch an Fusionirung von Gemeinden u. s, f.