VI. Getreide und Hüleenfrüchte, Mehl und MAhlprodiicte, Reis
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VL Getreide und Hülsenfrlichte, Mehl und Mahl
producte, Reis.
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Tarifmässi^^e BeneuiiuiiK
Oesterreich Ungarn.
Getreide:
Gerate, Hafer, Mais, Kogpen
Getreide der Post 23 und 24 im Grenzverkehr
aus Kumäiiien nach Massgabe der Handels
convention mit Eumänien gegen Uraprungs-
Certittcate zollfrei.
Weizen, Spelz, Halbfrucht, Heidekom, Hirse .
Anmerkung. Für den Bedarf von Dalmatien und der quar-
nerisehen Inseln kann die k. k. Regierung im Einvernehmen
mit der königlich ungarischen Regierung die zollfreie Ein
fuhr der nachbenannten Getreidegattungen, und zwar :
Mais his zur Maximalgrenze von 80.000 Metercentnern und
Weizen und Hirse his zur Maximalgrenze von jährlich
‘JO.OOO Metercentnern über einvemehmlich zu bestimmende
Zollämter und unter einvemehmlich jeweilig festzusetzenden
näheren Modalitäten bewilligen.
Malz
Hülsenfrüchte :
Bohnen, Lupinen, Erbsen, Linsen, Wicken .
Mehl uni Mehlproducte (gerollte, geschrotete,
geschälte Körner; Graupen. Grütze, Gries)
aus Getreide und Hülsenlrüchten ....
Keis, geschält und ungeschält, auch Bruchreis .
Beis, auf Grund des Handelsvertrages mit Italien
In der Ausfuhr frei.
Anmerkungen. 1. Roher Reis, ganz oder nur theilweise
in Hülsen, für Reismühlen zum I’oliren, dann derlei Reis
sowie Bruchreis zur Stärkefabrikation, auf Erlaubn ssschein
unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Be
dingungen und Controlen zahlt die Hälfte und bei der
Einfuhr zur See ein Viertel des jeweilig bestehenden nie
dersten Zollsatzes für geschälten Reis 2. Mahlproducte
ans Reis sind nach Nr. 27 zu verzollen.
Auf Grund des Artikels X. Punkt 2-3 des /ollgesetzes.
können die Finanz-l.andesbehörden den Mahlverkehr mit
ausländischem Getreide gegen Zollrückvergütung den
Mühlen-Etablissements über Anmeldung unter den speciell
vorgezeichneten Bedingungen gestatten.
Deutschland.
Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues;
a) Weizen. Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte,
sowie nicht besonders benannte Getreide
sorten
b) Gerste, Mais und Buchweizen ....
c) Malz
d) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel .
e) Kaps und Rübsaat
f) Weinbeeren, frische
g) Erzeugnisse des Landbaues, anderweitig
nicht benannte, zollfrei.
In der Ausfuhr frei.
Durch Gesetz vom 23. Juni 1882.
S 7. Punkt 3 dos Zollgesetzes lautet :
Den Inhabern von Mühlen wird für die Ausfuhr der von
ihnen hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung da-
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