Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

VI. Getreide und Hüleenfrüchte, Mehl und MAhlprodiicte, Reis 
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VL Getreide und Hülsenfrlichte, Mehl und Mahl 
producte, Reis. 
fl 
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28 
Tarifmässi^^e BeneuiiuiiK 
Oesterreich Ungarn. 
Getreide: 
Gerate, Hafer, Mais, Kogpen 
Getreide der Post 23 und 24 im Grenzverkehr 
aus Kumäiiien nach Massgabe der Handels 
convention mit Eumänien gegen Uraprungs- 
Certittcate zollfrei. 
Weizen, Spelz, Halbfrucht, Heidekom, Hirse . 
Anmerkung. Für den Bedarf von Dalmatien und der quar- 
nerisehen Inseln kann die k. k. Regierung im Einvernehmen 
mit der königlich ungarischen Regierung die zollfreie Ein 
fuhr der nachbenannten Getreidegattungen, und zwar : 
Mais his zur Maximalgrenze von 80.000 Metercentnern und 
Weizen und Hirse his zur Maximalgrenze von jährlich 
‘JO.OOO Metercentnern über einvemehmlich zu bestimmende 
Zollämter und unter einvemehmlich jeweilig festzusetzenden 
näheren Modalitäten bewilligen. 
Malz 
Hülsenfrüchte : 
Bohnen, Lupinen, Erbsen, Linsen, Wicken . 
Mehl uni Mehlproducte (gerollte, geschrotete, 
geschälte Körner; Graupen. Grütze, Gries) 
aus Getreide und Hülsenlrüchten .... 
Keis, geschält und ungeschält, auch Bruchreis . 
Beis, auf Grund des Handelsvertrages mit Italien 
In der Ausfuhr frei. 
Anmerkungen. 1. Roher Reis, ganz oder nur theilweise 
in Hülsen, für Reismühlen zum I’oliren, dann derlei Reis 
sowie Bruchreis zur Stärkefabrikation, auf Erlaubn ssschein 
unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Be 
dingungen und Controlen zahlt die Hälfte und bei der 
Einfuhr zur See ein Viertel des jeweilig bestehenden nie 
dersten Zollsatzes für geschälten Reis 2. Mahlproducte 
ans Reis sind nach Nr. 27 zu verzollen. 
Auf Grund des Artikels X. Punkt 2-3 des /ollgesetzes. 
können die Finanz-l.andesbehörden den Mahlverkehr mit 
ausländischem Getreide gegen Zollrückvergütung den 
Mühlen-Etablissements über Anmeldung unter den speciell 
vorgezeichneten Bedingungen gestatten. 
Deutschland. 
Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues; 
a) Weizen. Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte, 
sowie nicht besonders benannte Getreide 
sorten 
b) Gerste, Mais und Buchweizen .... 
c) Malz 
d) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel . 
e) Kaps und Rübsaat 
f) Weinbeeren, frische 
g) Erzeugnisse des Landbaues, anderweitig 
nicht benannte, zollfrei. 
In der Ausfuhr frei. 
Durch Gesetz vom 23. Juni 1882. 
S 7. Punkt 3 dos Zollgesetzes lautet : 
Den Inhabern von Mühlen wird für die Ausfuhr der von 
ihnen hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung da- 
1 1 
11 
allge 
meiner 
trags- 
mässiger 
Kg. 
160 
kr. 
25 
100 — 50 
fl. kr. 
frei 
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100 j 
100 
100 
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