Kap. III.
Der Anspruch der Grundbesitzer auf Entschädigung.
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noch bestehen kann, und daß das Privateigentum am Grund und Boden
ein ganz ähnliches Unrecht ist wie der Sklavenbesitz.
Die meisten Menschen in zivilisierten Ländern sehen dies nicht
ein, einfach weil die meisten Menschen nicht denken. Für sie ist alles,
was da ist, auch Recht, bis sein Unrecht oft genug nachgewiesen worden
ist; aber im allgemeinen sind sie bereit, den zu kreuzigen, der dies zuerst
unternimmt.
Allein niemand kann die Nationalökonomie selbst nach den heutigen
Lehrbüchern studieren oder überhaupt über die Produktion und Ver
teilung der Güter nachdenken, ohne einzusehen, daß der Grundbesitz
wesentlich von dem Besitz von Dingen menschlicher Produktion abweicht,
und daß ersterer in der abstrakten Gerechtigkeit keinerlei Anhalt hat.
Dies wird entweder ausdrücklich oder stillschweigend in allen her
kömmlichen nationalökonomischen Werken zugegeben, jedoch in der
Regel nur durch unbestimmte Zugeständnisse oder durch Darüberhin-
gehen. Die Aufmerksamkeit wird meistens von der Wahrheit abgelenkt,
wie etwa ein Moralprediger vor einer Gemeinde von Sklavenhaltern
die Aufmerksamkeit von einer allzu genauen Betrachtung der natür
lichen Menschenrechte ablenken würde, und der privatbesitz am Grund
und Boden wird ohne Kommentar als eine bestehende Tatsache hin
genommen oder als notwendig für die gehörige Benutzung des Landen
und für das Bestehen des zivilisierten Staates vorausgesetzt.
Die Untersuchung, die wir angestellt haben, hat erschöpfend be
wiesen, daß der Privatbesitz am Grund und Boden nicht aus Gründen
der Nützlichkeit gerechtfertigt werden kann, sondern im Gegenteil die
ksauptursache ist, auf welche die Armut, das Elend und die Erniedrigung^
die soziale Krankheit und die politische Schwäche, welche sich so drohend
angesichts der vorschreitenden Zivilisation zeigen, zurückgeführt werden
müssen. Die Ratsamkeit verbindet sich daher mit der Gerechtigkeit, um
die Abschaffung zu verlangen.
Wenn so die Ratsamkeit sich mit der Gerechtigkeit zu der Forde
rung vereinigt, daß eine Einrichtung beseitigt werde, die keine breitere
Basis, keine stärkere Begründung hat als eine bloße städtische Verfügung,,
welcher Grund kann da vorliegen, diese Forderung nicht auch geltend
zu machen?
Die Erwägung, welche selbst diejenigen daran zu hindern scheint,
die klar einsehen, daß der Grund und Boden von Rechts wegen Ge
meingut sein muß, ist der Gedanke, daß wir, nachdem man den Boden
so lange als privatbesitz hat behandeln lassen, durch die Abschaffung
denen Unrecht zufügen würden, die ihre Berechnungen auf die Erhal
tung dieses Rechtszustandes machten; daß man, nachdem gestattet
worden, Grund und Boden als rechtmäßiges Eigentum zu besitzen,
durch die wiederansichnahme der gemeinschaftlichen Rechte denen ein
Unrecht zufügen würde, welche dasselbe mit etwas gekauft haben,
was unzweifelhaft ihr rechtmäßiges Eigentum war. Man behauptet