Object: Fortschritt und Armut

Kap. III. 
Der Anspruch der Grundbesitzer auf Entschädigung. 
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noch bestehen kann, und daß das Privateigentum am Grund und Boden 
ein ganz ähnliches Unrecht ist wie der Sklavenbesitz. 
Die meisten Menschen in zivilisierten Ländern sehen dies nicht 
ein, einfach weil die meisten Menschen nicht denken. Für sie ist alles, 
was da ist, auch Recht, bis sein Unrecht oft genug nachgewiesen worden 
ist; aber im allgemeinen sind sie bereit, den zu kreuzigen, der dies zuerst 
unternimmt. 
Allein niemand kann die Nationalökonomie selbst nach den heutigen 
Lehrbüchern studieren oder überhaupt über die Produktion und Ver 
teilung der Güter nachdenken, ohne einzusehen, daß der Grundbesitz 
wesentlich von dem Besitz von Dingen menschlicher Produktion abweicht, 
und daß ersterer in der abstrakten Gerechtigkeit keinerlei Anhalt hat. 
Dies wird entweder ausdrücklich oder stillschweigend in allen her 
kömmlichen nationalökonomischen Werken zugegeben, jedoch in der 
Regel nur durch unbestimmte Zugeständnisse oder durch Darüberhin- 
gehen. Die Aufmerksamkeit wird meistens von der Wahrheit abgelenkt, 
wie etwa ein Moralprediger vor einer Gemeinde von Sklavenhaltern 
die Aufmerksamkeit von einer allzu genauen Betrachtung der natür 
lichen Menschenrechte ablenken würde, und der privatbesitz am Grund 
und Boden wird ohne Kommentar als eine bestehende Tatsache hin 
genommen oder als notwendig für die gehörige Benutzung des Landen 
und für das Bestehen des zivilisierten Staates vorausgesetzt. 
Die Untersuchung, die wir angestellt haben, hat erschöpfend be 
wiesen, daß der Privatbesitz am Grund und Boden nicht aus Gründen 
der Nützlichkeit gerechtfertigt werden kann, sondern im Gegenteil die 
ksauptursache ist, auf welche die Armut, das Elend und die Erniedrigung^ 
die soziale Krankheit und die politische Schwäche, welche sich so drohend 
angesichts der vorschreitenden Zivilisation zeigen, zurückgeführt werden 
müssen. Die Ratsamkeit verbindet sich daher mit der Gerechtigkeit, um 
die Abschaffung zu verlangen. 
Wenn so die Ratsamkeit sich mit der Gerechtigkeit zu der Forde 
rung vereinigt, daß eine Einrichtung beseitigt werde, die keine breitere 
Basis, keine stärkere Begründung hat als eine bloße städtische Verfügung,, 
welcher Grund kann da vorliegen, diese Forderung nicht auch geltend 
zu machen? 
Die Erwägung, welche selbst diejenigen daran zu hindern scheint, 
die klar einsehen, daß der Grund und Boden von Rechts wegen Ge 
meingut sein muß, ist der Gedanke, daß wir, nachdem man den Boden 
so lange als privatbesitz hat behandeln lassen, durch die Abschaffung 
denen Unrecht zufügen würden, die ihre Berechnungen auf die Erhal 
tung dieses Rechtszustandes machten; daß man, nachdem gestattet 
worden, Grund und Boden als rechtmäßiges Eigentum zu besitzen, 
durch die wiederansichnahme der gemeinschaftlichen Rechte denen ein 
Unrecht zufügen würde, welche dasselbe mit etwas gekauft haben, 
was unzweifelhaft ihr rechtmäßiges Eigentum war. Man behauptet
	        
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