Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
„Der Gerichtsstand ist bei jedem Gerichte begründet, in dessen Bezirk die strafbare 
handlung ganz oder zum Teil begangen ist.“ 
Denn für die bloße Zuständigkeitsfrage erscheint (anders als für die materiell— 
strafrechtlichen Fragen, die sich an den Tatoͤrt knüpfen) der Teilbegangenschaftsort dem 
Vollbegangenschaftsort durchaus gleichwertig. Selbstverständlich ist aber auch der Teil— 
begangenschaftsort dem Grundsatze gemäß nur auf die mehreren Aufenthaltsorte zu 
beziehen; der Erfolgsort kommt auch bei der hier vertretenen Auslegung des 8 7 nicht 
in Frage, da er eben überhaupt nicht als Tatort angesehen werden kann. 
2. Mit dem forum delicti commissi konkurriert gleichberechtigt, elektiv, das forum 
domieilii, der Gerichtsstand des Wohnsitzes, eventuell der des gewöhnlichen Aufent⸗ 
halts, subeventuell der des letzten Wohnsitzes des Täters (88 8, 11St. P.O. 88 7—11 
B.G.B., Art. 8385 J E.B.G.B.). Vgl. Si.P.O. 8 471. 
3. Ist keiner der bisher erwähnten Gerichtsstände begründet, so tritt subsidiär, 
als Aushilfegerichtsstand, das forum deprehensionis, der Gerichtsstand der Ergreifung, 
ein (F 9 Satz 1 St.P.O.). 
4. Fehlt es auch an einem forum depreéhensionis, so wird das zuständige Gericht 
durch das Reichsgericht bestimmt, sog. Gerichtsstand kraft Auftrags (88 Satz2 
und Abs. 2 St. P.O.). 
I. Bei subjektiver oder objektiver Konnexität mehrerer Strafsachen im Sinne des 
88St. P.O. ist außerdem der Gerichtsstand des Zusammenhangs, forum connesitatis, 
—— 
III. Die örtliche Zuständigkeit ist bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens vom 
Gericht von Amts wegen zu prüfen, St.P.O. 8.18; Ausnahme 8 17); nachher nur auf 
Einwand des Beschuldigten, und zwar kann dieser Einwand nur“ bis zur Verlesung des 
Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung (eventuell sogar nur bis zum Sdélusse 
der Voruntersuchung) geltend gemacht werden (F 16 St. P.O.). 
IV. Bei Kompetenzkonkurrenz entscheidet die Prävention in der Eröffnung der 
gerichtlichen Untersuchung (& 12 St.P.O.; vgl. aber das. Abs. 2). 
V. Ist das örtlich zuständige Gericht im einzelnen Falle verhindert, so wird an 
seiner Statt ein anderes Gericht durch Anordnung des zunächst höheren Gerichts zum 
zuständigen ernannt (8F 15 St. P.O.). 
VI. Halten sich 
1. mehrere Gerichte für zuständig so, daß jedes die Zuständigkeit des anderen 
bestreitet — positiver örtlicher Kompetenzkonflikt —, oder erklären sie sich 
2. umgekehrt für unzuständig — negativer örtlicher Kompetenzkonflikt — so wird 
das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht bestünmt, und zwar ist 
dies anomalerweise ad b sogar dann noch zulässig, wenn die Unzuständiakeitserklärungen 
rechtskräftig sind (8 14, 19 St. P. O.). 
8*15. VI. Die Geschäftsverteilung. 
J. Eine Geschäftsverteilung, d. i. Zuweisung der einzelnen Rechtssachen an dies 
oder jenes Mitglied der Gerichtsanstalt, wird erforderlich bei ailen mit mehr als einem 
Richter besetzten Gerichtsanstalten. Sie ist, wiewohl an sich ein Akt der Justizverwaltung, 
zum Teil den Gerichten selbst, genauer gesagt' besonderen bei den Gerichten gebildeten 
Verwaltungskörpern, übertragen zu dem Zwede, um möglichst Willkür fernzuhalten. 
II. Typisch ist die Geschäftsverteilung beim Landgericht. Hier wird zuvörderst im 
einfachen Juftizverwaltungswege die Zahl der Kammern (Straf⸗ und Zivillammern) be— 
stimmt. Darauf erfolgt durch das „Präsidium“ Präsident, Direktoren und ältestes Mit⸗ 
glied, S 68 Abs. 2 G. V. G.) die Verteilung der Geschäfte unter die Kammern gleicher 
Art (G.V. G. 8 62). Das Präsidium bestimmt weiter die ständigen Mitglieder der 
einzelnen Kammern, worauf der Präsident die Kammer bestimmt, der er sich anschließt, 
und dann das Direktorium⸗ Präsident und Direktoren) den Vorsitz in den übrigen 
Kammern verteilt (8 61). Innerhalb der Kammer vertcil de Vorsitzende die Geschäfte
	        
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