fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1. 
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gewerblichen Betriebes die Beschäftigung von Gehilfen nicht als nothwendige 
Voraussetzung hat betrachtet wissen wollen. 
Ebenso ist es unrichtig, die Thatsache, daß Kläger in seiner eigenen 
Wohnung nach Belieben gearbeitet hat, für bedeutungslos aus dem Grunde 
anzusehen, weil auch Akkordarbeiter an bestimmte Arbeitsstunden nicht ge 
bunden seien. Mag auch letzteres vielfach zutreffen und deshalb in dieser 
Hinsicht insbesondere die Beschäftigung des gegen Akkord beschäftigten Außen- 
arbeiters und des in der eigenen Behausung thätigen Hausgewerbetreibenden 
nach Außen hin eine gewisse Aehnlichkeit darbieten, so ist doch im klebrigen 
die Stellung des Akkordarbeiters ihrer Natur nach wesentlich verschieden von 
derjenigen des Hausindustriellen. Der Akkordarbeiter ist durch einen über die 
fertiggestellte Einzelarbeit hinausreichenden, seine Arbeitskraft verdingenden 
Vertrag fest gebunden, er mutz innerhalb der Vertragszeit weiter arbeiten und 
der Arbeitgeber kann ihn weiter beschäftigen (§. 124 Ziffer 4 d G.O.). Diese 
Abhängigkeit rechtlicher Art tritt regelmäßig auch bei der eigentlichen Arbeits 
verrichtung, in bestimmten Anweisungen des Arbeitgebers hinsichtlich des Ortes 
und der Zeit der Arbeit, der technischen Ausführung rc., also in der für den 
Arbeiter charakteristischen Unterordnung seiner Person unter den Willen des 
Arbeitgebers in die Erscheinung. Demgegenüber ist der Umstand, daß bei 
Akkordanßenarbeitern die thatsächliche Handhabung dieser Aufsicht durch die 
räumliche Trennung der Arbeitsstätte von dem Geschäftslokal des Arbeitgebers 
erschwert und deshalb das Beschäftigungsverhältniß thatsächlich häufig freier 
gestaltet ist, als bei dem in der Fabrik, Werkstatt rc. des Arbeitgebers selbst 
thätigen Arbeiter, von mehr äußerlicher, das Wesen des Beschäftigungs 
verhältnisses nicht berührender Bedeutung. Bei den Hausindustriellen dagegen 
ist diese Freiheit betreffs der Arbeitsverrichtung recht eigentlich ein Ausfluß 
des selbstständigen Charakters seiner Beschäftigung überhaupt. Er steht zu 
keinem bestimmten Arbeitgeber in einem festen Arbeitsverhältniß rechtlicher 
Art. Die Uebernahme eines Auftrages beruht ebensowohl auf seinem freien 
Willen, wie die Ertheilung desselben durch den Arbeitgeber; von einem Recht 
auf Arbeit und einer Pflicht, die angewiesene Arbeit zu verrichten, wie sie beim 
eigentlichen Lohnarbeitsverhältniß gegeben ist, ist hier keine Rede. Die lang 
jährige Beschäftigung eines Hausindustriellen bei einem und demselben Arbeit 
geber stellt deshalb immer nur eine Kette von Einzelaufträgen dar, zu deren 
Ertheilung und Uebernahme eine rechtliche Verpflichtung nicht bestand. 
Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß die persönliche Ungebundenheit bei 
der Arbeitsverrichtung in den beiden hervorgehobenen Fällen rechtlich eine 
wesentlich verschiedene Bedeutung hat. Ob ihr die eine oder die andere 
zukam, hätte das Schiedsgericht prüfen und zu diesem Zwecke den Charakter 
des Beschäftigungsverhältnisscs des Klägers in seinen übrigen hier in Betracht 
kommenden Beziehungen untersuchen müssen. 
Thut man Letzteres und zieht dabei auch die Thätigkeit, welche der Kläger 
erwiesenennaßen noch nebenher verrichtet hat, in Betracht, so ist der Schluß 
geboten, daß der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung in dem in Rede 
stehenden Geschäft nicht als unselbstständiger Akkordaußenarbeiter, sondern als 
selbstständiger Hausgewerbetreibender anzusehen ist. Zunächst kommt in Betracht, 
daß der Auftraggeber überhaupt nicht Fabrikant, sondern nur Kaufmann ist, 
demnach die Thätigkeit des Klägers in der eigenen Behausung nicht etwa 
wegen Raummangels in der Werkstatt u. s. w. seines Bestellers stattfindet. 
Daß es sich ferner nnr immer um abgeschlossene Einzelaufträge — im Gegen 
satz zu einem beide Parteien bindenden dauernden Arbeitsvertrage — handelt, 
geht daraus hervor, daß der Kläger bei jeder Lieferung eine besondere 
Rechnung ausstellte. Für die gewerbliche Selbstständigkeit des Klägers spricht 
ferner der Umstand, daß derselbe sich die nöthigen Rohmaterialien selbst besorgt 
hat, wenngleich gegen demnächstige Erstattung der Auslagen. Stets ist er bei
	        
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