Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1.
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gewerblichen Betriebes die Beschäftigung von Gehilfen nicht als nothwendige
Voraussetzung hat betrachtet wissen wollen.
Ebenso ist es unrichtig, die Thatsache, daß Kläger in seiner eigenen
Wohnung nach Belieben gearbeitet hat, für bedeutungslos aus dem Grunde
anzusehen, weil auch Akkordarbeiter an bestimmte Arbeitsstunden nicht ge
bunden seien. Mag auch letzteres vielfach zutreffen und deshalb in dieser
Hinsicht insbesondere die Beschäftigung des gegen Akkord beschäftigten Außen-
arbeiters und des in der eigenen Behausung thätigen Hausgewerbetreibenden
nach Außen hin eine gewisse Aehnlichkeit darbieten, so ist doch im klebrigen
die Stellung des Akkordarbeiters ihrer Natur nach wesentlich verschieden von
derjenigen des Hausindustriellen. Der Akkordarbeiter ist durch einen über die
fertiggestellte Einzelarbeit hinausreichenden, seine Arbeitskraft verdingenden
Vertrag fest gebunden, er mutz innerhalb der Vertragszeit weiter arbeiten und
der Arbeitgeber kann ihn weiter beschäftigen (§. 124 Ziffer 4 d G.O.). Diese
Abhängigkeit rechtlicher Art tritt regelmäßig auch bei der eigentlichen Arbeits
verrichtung, in bestimmten Anweisungen des Arbeitgebers hinsichtlich des Ortes
und der Zeit der Arbeit, der technischen Ausführung rc., also in der für den
Arbeiter charakteristischen Unterordnung seiner Person unter den Willen des
Arbeitgebers in die Erscheinung. Demgegenüber ist der Umstand, daß bei
Akkordanßenarbeitern die thatsächliche Handhabung dieser Aufsicht durch die
räumliche Trennung der Arbeitsstätte von dem Geschäftslokal des Arbeitgebers
erschwert und deshalb das Beschäftigungsverhältniß thatsächlich häufig freier
gestaltet ist, als bei dem in der Fabrik, Werkstatt rc. des Arbeitgebers selbst
thätigen Arbeiter, von mehr äußerlicher, das Wesen des Beschäftigungs
verhältnisses nicht berührender Bedeutung. Bei den Hausindustriellen dagegen
ist diese Freiheit betreffs der Arbeitsverrichtung recht eigentlich ein Ausfluß
des selbstständigen Charakters seiner Beschäftigung überhaupt. Er steht zu
keinem bestimmten Arbeitgeber in einem festen Arbeitsverhältniß rechtlicher
Art. Die Uebernahme eines Auftrages beruht ebensowohl auf seinem freien
Willen, wie die Ertheilung desselben durch den Arbeitgeber; von einem Recht
auf Arbeit und einer Pflicht, die angewiesene Arbeit zu verrichten, wie sie beim
eigentlichen Lohnarbeitsverhältniß gegeben ist, ist hier keine Rede. Die lang
jährige Beschäftigung eines Hausindustriellen bei einem und demselben Arbeit
geber stellt deshalb immer nur eine Kette von Einzelaufträgen dar, zu deren
Ertheilung und Uebernahme eine rechtliche Verpflichtung nicht bestand.
Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß die persönliche Ungebundenheit bei
der Arbeitsverrichtung in den beiden hervorgehobenen Fällen rechtlich eine
wesentlich verschiedene Bedeutung hat. Ob ihr die eine oder die andere
zukam, hätte das Schiedsgericht prüfen und zu diesem Zwecke den Charakter
des Beschäftigungsverhältnisscs des Klägers in seinen übrigen hier in Betracht
kommenden Beziehungen untersuchen müssen.
Thut man Letzteres und zieht dabei auch die Thätigkeit, welche der Kläger
erwiesenennaßen noch nebenher verrichtet hat, in Betracht, so ist der Schluß
geboten, daß der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung in dem in Rede
stehenden Geschäft nicht als unselbstständiger Akkordaußenarbeiter, sondern als
selbstständiger Hausgewerbetreibender anzusehen ist. Zunächst kommt in Betracht,
daß der Auftraggeber überhaupt nicht Fabrikant, sondern nur Kaufmann ist,
demnach die Thätigkeit des Klägers in der eigenen Behausung nicht etwa
wegen Raummangels in der Werkstatt u. s. w. seines Bestellers stattfindet.
Daß es sich ferner nnr immer um abgeschlossene Einzelaufträge — im Gegen
satz zu einem beide Parteien bindenden dauernden Arbeitsvertrage — handelt,
geht daraus hervor, daß der Kläger bei jeder Lieferung eine besondere
Rechnung ausstellte. Für die gewerbliche Selbstständigkeit des Klägers spricht
ferner der Umstand, daß derselbe sich die nöthigen Rohmaterialien selbst besorgt
hat, wenngleich gegen demnächstige Erstattung der Auslagen. Stets ist er bei