2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1790. 25
Es sollte auf den für die Provinzen bestimmten billets
das Einlösungsversprechen wiederholt werden durch den Auf
druck; „Promesse de fournir assignats“. Ferner sollten sie
indossiert werden; 1 ) diese Indossamentsvorschriften wurden aber
als unwesentlich angesehen und im Verkehr vielfach nicht
beobachtet.’ 2 )
Hätte die Nationalversammlung die Sachlage richtig er
faßt, so hätte sie bestimmen müssen: die Banknoten sind vom
17. April ab Staatsnoten; sie werden valutarisch gehandhabt
und sind Kurantgeld. Eine Einlösung in förmliche Staatsnoten
findet nicht statt.
Am 17. April wurde die rechtliche Stellung der noch
herzustellenden Assignaten (der zweiten Art von Assignaten)
genauer präzisiert. Sie sollten zu 3°/o verzinslich sein und
Zwangskurs haben. Die Stückelung war von 1000, 300 und
200 livres. Die Zinsen waren in den Zinscoupons an den
Assignaten ausgedrückt; sie sollten nach Tagen berechnet
werden, sodaß die Assignaten zu einem täglich höheren Preis
in Zahlung genommen werden mußten. Der letzte Inhaber
hatte dann jährlich die 3°/o Zinsen, für die insbesondere der
Ertrag der Nationalgüter bestimmt war, einzustreichen.
Streitigkeiten bei Zahlungen dachte man am einfachsten
dadurch aus dem Weg zu räumen, daß man den Schuldner
verpflichtete, die Schuld genau zu begleichen, d. h. der Gläubiger
war zum Herausgeben nicht verpflichtet.
Man fuhr fort, die Assignaten grundsätzlich zu verzinsen,
weil man sie dadurch beliebt zu machen und ihren „Kurs“ zu
sichern hoffte. Die früheren zu 5°/o verzinslichen Assignaten
erhielten keinen Zwangskurs; sie sollten vielmehr, soweit die
caisse d’escompte sie noch im Besitz hatte, zurückgewährt und
*) zunächst vom Trßsorier.
*) cf. Proklamation vom 14. August 1790; Artikel 5. u. a.: L’echange
sera fait indistinctement contre ceux revenant des provinces avec I en-
dossement du tresorier et ceux qui n’auraient pas ete revetu de cet
endossement.