fullscreen: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1790. 25 
Es sollte auf den für die Provinzen bestimmten billets 
das Einlösungsversprechen wiederholt werden durch den Auf 
druck; „Promesse de fournir assignats“. Ferner sollten sie 
indossiert werden; 1 ) diese Indossamentsvorschriften wurden aber 
als unwesentlich angesehen und im Verkehr vielfach nicht 
beobachtet.’ 2 ) 
Hätte die Nationalversammlung die Sachlage richtig er 
faßt, so hätte sie bestimmen müssen: die Banknoten sind vom 
17. April ab Staatsnoten; sie werden valutarisch gehandhabt 
und sind Kurantgeld. Eine Einlösung in förmliche Staatsnoten 
findet nicht statt. 
Am 17. April wurde die rechtliche Stellung der noch 
herzustellenden Assignaten (der zweiten Art von Assignaten) 
genauer präzisiert. Sie sollten zu 3°/o verzinslich sein und 
Zwangskurs haben. Die Stückelung war von 1000, 300 und 
200 livres. Die Zinsen waren in den Zinscoupons an den 
Assignaten ausgedrückt; sie sollten nach Tagen berechnet 
werden, sodaß die Assignaten zu einem täglich höheren Preis 
in Zahlung genommen werden mußten. Der letzte Inhaber 
hatte dann jährlich die 3°/o Zinsen, für die insbesondere der 
Ertrag der Nationalgüter bestimmt war, einzustreichen. 
Streitigkeiten bei Zahlungen dachte man am einfachsten 
dadurch aus dem Weg zu räumen, daß man den Schuldner 
verpflichtete, die Schuld genau zu begleichen, d. h. der Gläubiger 
war zum Herausgeben nicht verpflichtet. 
Man fuhr fort, die Assignaten grundsätzlich zu verzinsen, 
weil man sie dadurch beliebt zu machen und ihren „Kurs“ zu 
sichern hoffte. Die früheren zu 5°/o verzinslichen Assignaten 
erhielten keinen Zwangskurs; sie sollten vielmehr, soweit die 
caisse d’escompte sie noch im Besitz hatte, zurückgewährt und 
*) zunächst vom Trßsorier. 
*) cf. Proklamation vom 14. August 1790; Artikel 5. u. a.: L’echange 
sera fait indistinctement contre ceux revenant des provinces avec I en- 
dossement du tresorier et ceux qui n’auraient pas ete revetu de cet 
endossement.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.