Object : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  22.  Fernverkehr  der  Steuererheber.

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sind.  Hätte  es  sich  um  solche  Steuern  gehandelt,  die  in  der  Hebeliste ­
  für  diese  Toparchie  als  Steuer-Soll  enthalten  waren,  so  würden
diese  Steuern  seitens  des  Hebebüros  der  Dekaproten  an  den  Staat,
d.  i.  an  den  nächsten  Staatsspeicher  abgeführt  worden  sein,
und  damit  wäre  die  Sache  erledigt  gewesen.  Die  Rechnungen  behandeln ­
  aber  teilweise  derartige  Steuern  nicht,  vielmehr  sind  auch
solche  Steuern  verzeichnet,  die  von  den  Dekaproten  der  Toparchie
TTepi  TTóXiv  avo»  für  die  Dekaproten  anderer  Toparchien  eingezogen ­
  worden  sind,  und  zwar  nach  1089  Kol.  III  für  die  Dekaproten ­
  der  Toparchie  Kouadeiiou  kútuj,  nach  1090  Kol.  IV  für  die
Dekaproten  der  Toparchie  AeoKOTTupTeirou  avuj.  In  den  genannten
beiden  Fällen  wird  die  Rechnung  durch  denselben  Dekaproten
namens  'Eppîvoç  AapocTTpaTou  vollzogen.  Es  beziehen  sich  also  die
Steuern  letzterer  Art  auf  solche  Steuerzahler,  die  in  der  Toparchie
TTepi  TTóXiv  ávuj  wohnten  und  zahlten,  aber  in  den  Hebelisten
jener  anderen  Toparchien  als  Zahlungspflichtige  verzeichnet  standen.
Der  Staatsspeicher  in  Hermupolis  (1089  Kol.  II,  1  und  IH,  1;
1090  Kol.  I,  1  und  II,  1)  vermittelt  den  Ausgleich.
Die  Urkunde  P.  Oxy.  UI  517  (130  n.  Chr.)  enthält  im  Eingänge ­
  zwei  Zeilen,  die  mit  dem  übrigen  Texte  keinen  Zusammenhang ­
  zu  haben  scheinen,  wie  auch  Grenfell  und  Hunt  hervorheben. ­
  Diese  beiden  Zeilen  lauten:  ¥ióp0(€ujç)  òie(TTáX(Ti(yav)  xip
lò  àTTÒ  ZevéTr(Ta)  (dtpTaßai)  X.  Die  Zahl  14  bedeutet  wahrscheinlich
das  Jahr,  denn  der  nachfolgende  Text  erwähnt  das  Jahr  14  des
Hadrian.  Zevé-ma  und  YoißOig  liegen  im  oxyrhynchitischen  Gaue,  doch
in  verschiedenen  Toparchien  :  ZevcTrra  in  der  Mear)  TOTrapxia  \  YiußOi?
dagegen  in  der  AthiXhutou  loirapxia*.  Daß  beide  Dörfer  einem
gemeinsamen  Staatsspeicher  zugeteilt  waren,  ist  wegen  der  verschiedenen ­
  Toparchien  unwahrscheinlich.  Wir  werden  daher  kaum
fehlgehen  in  der  Annahme,  daß  der  Staatsspeicher  in  ZevéTira  an  den
Staatsspeicher  in  YoißOi?  jene  30  Artaben  im  Girowege  (beachte  òiecrrá-Xrjdav)
  überwiesen  hat,  daß  ersterer  also  die  30  Artaben  von  dem  Konto
eines  seiner  Kunden  weggeschrieben  und  letzterer  die  30  Artaben  im
Konto  eines  seiner  Kunden  gutgeschrieben  hat.  Ein  solcher  Giro-Fernverkehr
  der  Staatsspeicher  entspricht  dem  Giro-Fern  verkehre
der  Banken  (vgl.  Abschn.  57),  er  stellt  ein  an  sich  so  naheliegendes
Verfahren  dar,  daß  sein  Vorhandensein  schon  aus  diesem  Grunde
von  vornherein  wahrscheinlich  ist.

‘  P.  Oxy.  I  72,  5.

*  P.  Oxy.  III  504,  43.
            
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