Abschn. 22. Fernverkehr der Steuererheber.
91
sind. Hätte es sich um solche Steuern gehandelt, die in der Hebeliste
für diese Toparchie als Steuer-Soll enthalten waren, so würden
diese Steuern seitens des Hebebüros der Dekaproten an den Staat,
d. i. an den nächsten Staatsspeicher abgeführt worden sein,
und damit wäre die Sache erledigt gewesen. Die Rechnungen behandeln
aber teilweise derartige Steuern nicht, vielmehr sind auch
solche Steuern verzeichnet, die von den Dekaproten der Toparchie
TTepi TTóXiv avo» für die Dekaproten anderer Toparchien eingezogen
worden sind, und zwar nach 1089 Kol. III für die Dekaproten
der Toparchie Kouadeiiou kútuj, nach 1090 Kol. IV für die
Dekaproten der Toparchie AeoKOTTupTeirou avuj. In den genannten
beiden Fällen wird die Rechnung durch denselben Dekaproten
namens 'Eppîvoç AapocTTpaTou vollzogen. Es beziehen sich also die
Steuern letzterer Art auf solche Steuerzahler, die in der Toparchie
TTepi TTóXiv ávuj wohnten und zahlten, aber in den Hebelisten
jener anderen Toparchien als Zahlungspflichtige verzeichnet standen.
Der Staatsspeicher in Hermupolis (1089 Kol. II, 1 und IH, 1;
1090 Kol. I, 1 und II, 1) vermittelt den Ausgleich.
Die Urkunde P. Oxy. UI 517 (130 n. Chr.) enthält im Eingänge
zwei Zeilen, die mit dem übrigen Texte keinen Zusammenhang
zu haben scheinen, wie auch Grenfell und Hunt hervorheben.
Diese beiden Zeilen lauten: ¥ióp0(€ujç) òie(TTáX(Ti(yav) xip
lò àTTÒ ZevéTr(Ta) (dtpTaßai) X. Die Zahl 14 bedeutet wahrscheinlich
das Jahr, denn der nachfolgende Text erwähnt das Jahr 14 des
Hadrian. Zevé-ma und YoißOig liegen im oxyrhynchitischen Gaue, doch
in verschiedenen Toparchien : ZevcTrra in der Mear) TOTrapxia \ YiußOi?
dagegen in der AthiXhutou loirapxia*. Daß beide Dörfer einem
gemeinsamen Staatsspeicher zugeteilt waren, ist wegen der verschiedenen
Toparchien unwahrscheinlich. Wir werden daher kaum
fehlgehen in der Annahme, daß der Staatsspeicher in ZevéTira an den
Staatsspeicher in YoißOi? jene 30 Artaben im Girowege (beachte òiecrrá-Xrjdav)
überwiesen hat, daß ersterer also die 30 Artaben von dem Konto
eines seiner Kunden weggeschrieben und letzterer die 30 Artaben im
Konto eines seiner Kunden gutgeschrieben hat. Ein solcher Giro-Fernverkehr
der Staatsspeicher entspricht dem Giro-Fern verkehre
der Banken (vgl. Abschn. 57), er stellt ein an sich so naheliegendes
Verfahren dar, daß sein Vorhandensein schon aus diesem Grunde
von vornherein wahrscheinlich ist.
‘ P. Oxy. I 72, 5.
* P. Oxy. III 504, 43.