Full text : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

Eigentum  und  Erblichkeit.

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eigentum  als  ein  kleines  Landstück  um  das  Haus  herum,  das
man  juger  nannte,  und  das  nicht  größer  als  ein  Viertel
Hektar  war.
Aber  das  Eigentum  hat  sich  nicht  auf  diese  engen  Grenzen
beschränkt,  die  die  Hand  berühren  oder  der  Blick  umfassen
kann.  In  dem  Maße,  wie  der  Pflug  den  Boden  urbar  machte,
ist  das  Eigentum  dem  Pfluge  gefolgt  bis  zum  Ende  der  Furche,
und  dort  hat  es  den  geheiligten  Grenzstein  hingesetzt,  den  ein
Gott  behütet,  der  Gott  Terminus.
Aber  wird  es  diesen  Grenzstein,  den  es  selbst  hingesetzt
hat,  achten?  Nein,  unersättlich,  wird  das  Eigentum  sich  endlos ­
  ausdehnen,  indem  es  das  freie  Land  in  sich  aufnimmt,
bis  es  das  Land  ganz  bedeckt  hat.  Es  wird  „Großbcsitz"  werden,
nicht  nur  eine  wirtschaftliche,  sondern  eine  politische  Einrichtung, ­
  die  das  Feudalsystem  und  den  Adel  schassen  wird.
Aber  mit  welchem  Recht?  Denn  wo  es  sich  um  das  bewegliche
Eigentum  oder  sogar  um  das  kleine  Grundeigentum  handelte  —
sei  es  nun  um  jene  beweglichen  Dinge,  die  der  Mensch  in  seine
Hand  nahm,  sei  es  um  das  von  ihm  bewohnte  Haus,  in  dem
er  seinen  Herd  gründete  und  seine  häuslichen  Götter  unterbrachte, ­
  sei  es  um  den  Flecken  Erde,  den  er  mit  seiner  Pflugschar ­
  bearbeitete  —  da  sah  man  noch  eine  materielle  Besitzergreifung, ­
  aber  in  dem  Maße,  wie  sich  das  Eigentum  ausdehnt
und  die  Erde  umfaßt,  worauf  stützt  es  sich?  Nicht  mehr
auf  tatsächliche  Inbesitznahme  kann  sich  das  Eigentum
an  gewaltigen  Domänen  gründen,  wie  denen  Englands,
Rußlands,  Italiens,  Amerikas,  die  Tausende  Hektar  umfassen, ­
  auch  nicht  mehr  auf  die  Arbeit  ihrer  Besitzer;  denn  diese
großen  Ländereien  sind  ihrer  Zeit  nur  durch  die  Arbeit  der
Sklaven,  der  Leibeigenen  oder  der  Pächter  angebaut  worden.
Welches  sind  also  die  ursprünglichen  Rechte  auf  den  Großgrundbesitz? ­
  Es  ist  die  Eroberung.  Die  Geschichte  kann  keinen
Zweifel  über  diesen  Punkt  bestehn  lassen.  Die  ersten  großen
Domänen  schuf  die  Eroberung,  zunächst  die  mit  den  Waffen,
später  die  durch  Enteignung  der  ursprünglichen  Besitzer,  und
zwar  vermittelst  von  Gesetzen,  welche  die  Erobererklasse  selbst
geschaffen  hat.  Die  Römer  gaben  sich  in  diesem  Punkte  keinen
Illusionen  hin.  Das  Eigentum  am  Boden,  das  sie  als  das
achtenswerteste  ansahn,  war  das  durch  den  Krieg  geschaffene:
Das  Wort  „quiritisches  Eigentum",  das  bei  den  Römern  das
Eigentum  schlechthin  bezeichnet,  das  typische  Eigentum,  das
Eigentum  von  Rechtswegen,  das  ist  das  Wort,  welches  den
Mann  mit  der  Soldatenpike  bezeichnete.  Es  war  das  durch  das
            
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