Nr 035 C
Antrag 49 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
Besitzungen
§ 204a
(1) Zur Erhaltung des Bauernstandes wird dem
Staate neben dem Vorkaufsrecht (§88 12 bis 20)
ein Einspruchsrecht bezüglich der Veräußerung
wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher Stellen ein-
geräumt. Bei Ausübung des Einspruchsrechts
ist der Staat verpflichtet, auf Verlangen des
Veräußerers in das Veräußerungsgesschäft ein-
îuitetes. als bäuerliche Stelle zu betrachten ist,
wird für die einzelnen Provinzen durch König-
liche Verordnung nach Anhörung der Provinzial-
landtage bestimmt.
(3) Die sé 4, 18 Abf. 1 Satz 2 und 3, sowie
Abs.2, 14; 15, 17, 18, 10 sind bei Ausübung
des Einspruchsrechts entsprechend anzuwenden.
(4) Das Einspruchsrecht ist. nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle
der angekauften Stelle zwei andere selbständige
lebensfähige ländliche Stellen zu errichten und
wenn hierdurch den im g 4 aekennzeichneten
zielen aenüat wird.
Antrag 50 [erledigt durch Annahme des Antr. 35 zu 1]:
im § 12 Zeile 5 die Worte „und Hannover“ zu streichen.
Antrag 51 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
uo. (Antrag 49) hinter „auf" (vorletzte Zeile)
das auf gewichtige, wirtschaftliche Gründe gestütztte
Antrag 52 [mit Antr. 61 angenommen]:
solgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
die Verwaltungsbehörden zur Berichterstattung
darüber aufzufordern, in welchem Umfange die
Aufsaugung bäuerlicher Stellen erfolgt, und das
Ergebnis bis zur zweiten Lesung vorzulegen.
Antrag 53 [erledigt durch Annahme des Antr. ss]:
im § 20 als neuen Abs. 2 einzuschalten :
Im HZwangsversteigerungsverfahren wird die
Mitteilung des Verpflichteten an den Vorkaufs-
berechtigten gemäß § 510 BGB durch die öffent-
liche Bekanntmachung des Versteigerungstermins
erseßt. An die Stelle des Kaufvertrages treten
die Versteigerungsbedingungen und das Meist-
gebot. Die Erklärung, daß das Vorkaufsrecht
ausgeübt werde, ist gegenüber dem Vollstreckungs-
gericht nach dem Schlusse der Versteigerung und
vor der Erteilung des Zuschlags abzugeben ; das
Vollstreckungsgericht hat sie unverzüglich dem
Meistbietenden mitzuteilen. Mit der Erklärung
übernimmt der Vorkaufsberechtigte die Ver-
pflichtung aus dem Meistgebot einschließlich der
Versteigerungsbedingungen. Wird die Erklärung
im Versteigerungstermin oder durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde abgegeben, so ist der Zuschlag
nicht dem Meistbietenden, sondern dem Vorkaufs-
berechtigten zu erteilen.
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