fullscreen: Grundteilungsgesetz

Nr 035 C 
Antrag 49 [zur 2. Lesung zurückgestellt]: 
hinter § 20 einzufügen: 
Dritter Abschnitt 
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher 
Besitzungen 
§ 204a 
(1) Zur Erhaltung des Bauernstandes wird dem 
Staate neben dem Vorkaufsrecht (§88 12 bis 20) 
ein Einspruchsrecht bezüglich der Veräußerung 
wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher Stellen ein- 
geräumt. Bei Ausübung des Einspruchsrechts 
ist der Staat verpflichtet, auf Verlangen des 
Veräußerers in das Veräußerungsgesschäft ein- 
îuitetes. als bäuerliche Stelle zu betrachten ist, 
wird für die einzelnen Provinzen durch König- 
liche Verordnung nach Anhörung der Provinzial- 
landtage bestimmt. 
(3) Die sé 4, 18 Abf. 1 Satz 2 und 3, sowie 
Abs.2, 14; 15, 17, 18, 10 sind bei Ausübung 
des Einspruchsrechts entsprechend anzuwenden. 
(4) Das Einspruchsrecht ist. nicht auszuüben, 
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle 
der angekauften Stelle zwei andere selbständige 
lebensfähige ländliche Stellen zu errichten und 
wenn hierdurch den im g 4 aekennzeichneten 
zielen aenüat wird. 
Antrag 50 [erledigt durch Annahme des Antr. 35 zu 1]: 
im § 12 Zeile 5 die Worte „und Hannover“ zu streichen. 
Antrag 51 [zur 2. Lesung zurückgestellt]: 
uo. (Antrag 49) hinter „auf" (vorletzte Zeile) 
das auf gewichtige, wirtschaftliche Gründe gestütztte 
Antrag 52 [mit Antr. 61 angenommen]: 
solgende Resolution anzunehmen: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, 
die Verwaltungsbehörden zur Berichterstattung 
darüber aufzufordern, in welchem Umfange die 
Aufsaugung bäuerlicher Stellen erfolgt, und das 
Ergebnis bis zur zweiten Lesung vorzulegen. 
Antrag 53 [erledigt durch Annahme des Antr. ss]: 
im § 20 als neuen Abs. 2 einzuschalten : 
Im HZwangsversteigerungsverfahren wird die 
Mitteilung des Verpflichteten an den Vorkaufs- 
berechtigten gemäß § 510 BGB durch die öffent- 
liche Bekanntmachung des Versteigerungstermins 
erseßt. An die Stelle des Kaufvertrages treten 
die Versteigerungsbedingungen und das Meist- 
gebot. Die Erklärung, daß das Vorkaufsrecht 
ausgeübt werde, ist gegenüber dem Vollstreckungs- 
gericht nach dem Schlusse der Versteigerung und 
vor der Erteilung des Zuschlags abzugeben ; das 
Vollstreckungsgericht hat sie unverzüglich dem 
Meistbietenden mitzuteilen. Mit der Erklärung 
übernimmt der Vorkaufsberechtigte die Ver- 
pflichtung aus dem Meistgebot einschließlich der 
Versteigerungsbedingungen. Wird die Erklärung 
im Versteigerungstermin oder durch eine öffentlich 
beglaubigte Urkunde abgegeben, so ist der Zuschlag 
nicht dem Meistbietenden, sondern dem Vorkaufs- 
berechtigten zu erteilen. 
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