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Eigentum und Erblichkeit.
Bücher könnten, Kostbarkeiten, die sich in den ägyptischen,
etruskischen, griechischen und gallo-römischen Gräbern gefunden
haben und die jetzt unsere Museen füllen.
Indes konnte man das Haus und die Ländereien nicht
im Grab einschließen. Was sollte man damit tun?
Nun, diese Güter werden in das Kollektiveigentum zurück
kehren, aus dem sie zeitweise herausgetreten waren, entweder
in das der Familie oder in das des Stammes.
In einem bis vor kurzem unkultivierten, jetzt durch die
Protestantischen Missionare zivilisiertem Lande, im Lande der
Bassutos in Südafrika, haben beim Tode eines Eingeborenen
die Erben das Recht, nicht nur die bewegliche Habe mit sich
fortzunehmen, sondern außerdem alles, was sich von dem
Haus lostrennen läßt und was für sie von großem Werte ist,
die Türen, die Fenster, die Balken der Decke, die Ziegeln,
aber das Haus — wenigstens was davon übrig bleibt — fällt
an den Stamm zurück.
Bei den Römern — darauf kommen wir noch zurück —
hat das Eigentum an Haus und Land lange Zeit hindurch
das Eigentum der Familie gebildet. Ohne Zweifel hatte das
Familienhaupt, der pater kainilias, unumschränkte Gewalt
über alle diese Güter, wie übrigens auch über seine Kinder
und seine Frau, gerade weil er die Familie repräsentierte,
wie der König den Staat repräsentiert. Aber wenn er starb,
gingen die Güter in die Hände der anderen Familien
mitglieder über, selbst dann, wenn sie es nicht gewünscht haben
sollten (üereäos nsoossarii, Zwangserben).
Indessen hat sich das Jndividualeigentum nicht darauf
beschränkt, nur lebenslängliches Eigentum zu bleiben: es hat
sich fortsetzen wollen und hat ein Haupt, eine Person gesucht,
an die es bei jedem Sterbefall gelangen könnte. Es hat diese
Person ganz natürlich zuerst im Sohne gefunden oder einem
nahen Verwandten des Verstorbenen — nicht mehr in der
Gestalt des kollektiven Familieneigentums, wie dem des
antiken Stammes oder noch heutzutage der serbischen
Lnäinssa, sondern in Gestalt des individuellen Eigentums,
das heißt mit Teilung der Güter unter die überlebenden.
Aber später wurde das Eigentumsrecht vorzugsweise auf den
jenigen übertragen, den der Verstorbene bestimmt hatte: So
überlebte dieser sich selbst durch eine letzte Willenshandlung.
Das Recht zu testieren, d. h. zu bestimmen, was aus dem
Eigentum nach dem Tode werden soll, ist das bedeutendste
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