Full text: Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

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Eigentum und Erblichkeit. 
Bücher könnten, Kostbarkeiten, die sich in den ägyptischen, 
etruskischen, griechischen und gallo-römischen Gräbern gefunden 
haben und die jetzt unsere Museen füllen. 
Indes konnte man das Haus und die Ländereien nicht 
im Grab einschließen. Was sollte man damit tun? 
Nun, diese Güter werden in das Kollektiveigentum zurück 
kehren, aus dem sie zeitweise herausgetreten waren, entweder 
in das der Familie oder in das des Stammes. 
In einem bis vor kurzem unkultivierten, jetzt durch die 
Protestantischen Missionare zivilisiertem Lande, im Lande der 
Bassutos in Südafrika, haben beim Tode eines Eingeborenen 
die Erben das Recht, nicht nur die bewegliche Habe mit sich 
fortzunehmen, sondern außerdem alles, was sich von dem 
Haus lostrennen läßt und was für sie von großem Werte ist, 
die Türen, die Fenster, die Balken der Decke, die Ziegeln, 
aber das Haus — wenigstens was davon übrig bleibt — fällt 
an den Stamm zurück. 
Bei den Römern — darauf kommen wir noch zurück — 
hat das Eigentum an Haus und Land lange Zeit hindurch 
das Eigentum der Familie gebildet. Ohne Zweifel hatte das 
Familienhaupt, der pater kainilias, unumschränkte Gewalt 
über alle diese Güter, wie übrigens auch über seine Kinder 
und seine Frau, gerade weil er die Familie repräsentierte, 
wie der König den Staat repräsentiert. Aber wenn er starb, 
gingen die Güter in die Hände der anderen Familien 
mitglieder über, selbst dann, wenn sie es nicht gewünscht haben 
sollten (üereäos nsoossarii, Zwangserben). 
Indessen hat sich das Jndividualeigentum nicht darauf 
beschränkt, nur lebenslängliches Eigentum zu bleiben: es hat 
sich fortsetzen wollen und hat ein Haupt, eine Person gesucht, 
an die es bei jedem Sterbefall gelangen könnte. Es hat diese 
Person ganz natürlich zuerst im Sohne gefunden oder einem 
nahen Verwandten des Verstorbenen — nicht mehr in der 
Gestalt des kollektiven Familieneigentums, wie dem des 
antiken Stammes oder noch heutzutage der serbischen 
Lnäinssa, sondern in Gestalt des individuellen Eigentums, 
das heißt mit Teilung der Güter unter die überlebenden. 
Aber später wurde das Eigentumsrecht vorzugsweise auf den 
jenigen übertragen, den der Verstorbene bestimmt hatte: So 
überlebte dieser sich selbst durch eine letzte Willenshandlung. 
Das Recht zu testieren, d. h. zu bestimmen, was aus dem 
Eigentum nach dem Tode werden soll, ist das bedeutendste 
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