Full text : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

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Eigentum  und  Erblichkeit.

Bücher  könnten,  Kostbarkeiten,  die  sich  in  den  ägyptischen,
etruskischen,  griechischen  und  gallo-römischen  Gräbern  gefunden
haben  und  die  jetzt  unsere  Museen  füllen.
Indes  konnte  man  das  Haus  und  die  Ländereien  nicht
im  Grab  einschließen.  Was  sollte  man  damit  tun?
Nun,  diese  Güter  werden  in  das  Kollektiveigentum  zurückkehren, ­
  aus  dem  sie  zeitweise  herausgetreten  waren,  entweder
in  das  der  Familie  oder  in  das  des  Stammes.
In  einem  bis  vor  kurzem  unkultivierten,  jetzt  durch  die
Protestantischen  Missionare  zivilisiertem  Lande,  im  Lande  der
Bassutos  in  Südafrika,  haben  beim  Tode  eines  Eingeborenen
die  Erben  das  Recht,  nicht  nur  die  bewegliche  Habe  mit  sich
fortzunehmen,  sondern  außerdem  alles,  was  sich  von  dem
Haus  lostrennen  läßt  und  was  für  sie  von  großem  Werte  ist,
die  Türen,  die  Fenster,  die  Balken  der  Decke,  die  Ziegeln,
aber  das  Haus  —  wenigstens  was  davon  übrig  bleibt  —  fällt
an  den  Stamm  zurück.

Bei  den  Römern  —  darauf  kommen  wir  noch  zurück  —
hat  das  Eigentum  an  Haus  und  Land  lange  Zeit  hindurch
das  Eigentum  der  Familie  gebildet.  Ohne  Zweifel  hatte  das
Familienhaupt,  der  pater  kainilias,  unumschränkte  Gewalt
über  alle  diese  Güter,  wie  übrigens  auch  über  seine  Kinder
und  seine  Frau,  gerade  weil  er  die  Familie  repräsentierte,
wie  der  König  den  Staat  repräsentiert.  Aber  wenn  er  starb,
gingen  die  Güter  in  die  Hände  der  anderen  Familienmitglieder ­
  über,  selbst  dann,  wenn  sie  es  nicht  gewünscht  haben
sollten  (üereäos  nsoossarii,  Zwangserben).
Indessen  hat  sich  das  Jndividualeigentum  nicht  darauf
beschränkt,  nur  lebenslängliches  Eigentum  zu  bleiben:  es  hat
sich  fortsetzen  wollen  und  hat  ein  Haupt,  eine  Person  gesucht,
an  die  es  bei  jedem  Sterbefall  gelangen  könnte.  Es  hat  diese
Person  ganz  natürlich  zuerst  im  Sohne  gefunden  oder  einem
nahen  Verwandten  des  Verstorbenen  —  nicht  mehr  in  der
Gestalt  des  kollektiven  Familieneigentums,  wie  dem  des
antiken  Stammes  oder  noch  heutzutage  der  serbischen
Lnäinssa,  sondern  in  Gestalt  des  individuellen  Eigentums,
das  heißt  mit  Teilung  der  Güter  unter  die  überlebenden.
Aber  später  wurde  das  Eigentumsrecht  vorzugsweise  auf  denjenigen ­
  übertragen,  den  der  Verstorbene  bestimmt  hatte:  So
überlebte  dieser  sich  selbst  durch  eine  letzte  Willenshandlung.
Das  Recht  zu  testieren,  d.  h.  zu  bestimmen,  was  aus  dem
Eigentum  nach  dem  Tode  werden  soll,  ist  das  bedeutendste
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