Full text : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

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Pacht  und  Leihen  auf  Zins.

gewissen  Maße  ausgebeutet  wird.  Aber  gerade,  um  das  Land
verfügbar  zu  machen  und  dadurch  das  Monopol  der  Grundeigentümer ­
  zu  beseitigen,  beschränken  Gesetze,  die  vor  zwei  oder
drei  Jahren  geschaffen  sind,  das  Höchstmaß  der  Ländereien,  die
der  Eigentümer  besitzen  darf:  alles,  was  diese  Grenze  überschreitet, ­
  wird  gegen  Entschädigung  enteignet  und  den  Bauern,
die  nicht  Eigentümer  sind,  zum  Kauf  oder  zur  Pacht  angeboten.
Unter  diesen  Verhältnissen  kann  man  die  tragische  Geschichte
der  Pacht  als  abgeschlossen  ansetzn,  aber  nicht  die  des  Grundeigentums; ­
  das  ist  etwas  anderes.
Leihen  auf  Zins.  Gehen  wir  zu  der  zweiten  Art  des  Vermietens
  über,  die  sich  nicht  auf  das  Land,  sondern  auf  das  Geld
erstreckt,  und  die  im  besonderen  den  Namen  Leihen  führt.
Hier  ist  wieder  auf  den  ersten  Blick  das  Geldleihen  eine
Art,  über  das  Geld  zu  verfügen,  die  jedermann  nur  Vorteile
bringt.
Zahlreich  die  Personen,  die  Kapitalien  besitzen,  ohne  aus
hundert  Gründen  sie  persönlich  als  industrielle  Unternehmer
oder  Kaufleute  ausnutzen  zu  können.  Was  können  sie  besseres
tun  als  diese  Kapitalien  einem  zu  leihen,  der  sie  seinerseits
ausnutzen  will,  und  zwar  nicht  bloß  in  seinem  eigenen
Interesse,  sondern  zu  jedermanns  Nutzen?  Was  gibt  es  auch
Vorteilhafteres  für  einen,  der  kein  Geld  hat  oder  nicht  Zeit
hat,  ein  Kapital  durch  Sparen  zu  schaffen  —  denn  um  ein
großes  Kapital  durch  Sparen  anzuhäufen,  braucht  man  ein
ganzes  Menschenleben  und  sogar  mehrere  —  was  also  gibt  es
vorteilhafteres  als  dies  Kapital  zur  sofortigen  Ausnutzung  fix
und  fertig  vorzufinden,  mit  Hilfe  einer  kleinen  Entschädigung,
die  er  Jahr  für  Jahr  zu  zahlen  hat  und  die  man  Zins  nennt?
Mit  einem  Wort:  das  Ausleihen  auf  Zinsen  ist  ein  Mittel,
Kapitalien  allen  denen  zur  Verfügung  zu  stellen,  die  keine
haben,  und  zwar  auf  Grund  einer  Entschädigung,  die  im  allgemeinen ­
  niedriger  ist  als  die  Summe  von  Opfern,  die  der  Entleiher ­
  auf  sich  nehmen  müßte,  um  selbst  dies  ihm  fehlende
Kapital  zu  schaffen.
Weder  unter  dem  Gesichtspunkt  der  beiderseitigen  Vorteile ­
  noch  unter  dem  der  Gerechtigkeit  gibt  es  also  auf  den
ersten  Blick  etwas,  das  bei  dem  Verleihen  auf  Zins  Anstoß
erregen  könnte.  Aber  auch  hier  wieder  und  noch  viel  mehr  als
im  vorigen  Fall  werden  wir  sehn,  wie  eine  an  sich  einfache  und
gute  Einrichtung  sich  allmählich  so  wandeln  kann,  daß  sie  unausdenkbare ­
  Störungen  in  der  Gesellschaft  verursacht.
            
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