Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Anzeige- 
pflicht und» 
Um- 
gehungs- 
verbot. 
Publi- 
kations- 
pflicht. 
Notfälle, 
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
Die Bezirks- und Ortsbehörden müssen die von ihnen erteilten 
Bewilligungen der Kantonsregierung anzeigen. Es ist ihnen nicht 
gestattet, in der Weise Bewilligungen zu erteilen, dass durch deren 
unmittelbar oder periodisch folgende Wiederholung die Befugnisse 
der oberen Behörde umgangen werden. Die Kantons-, Bezirks- 
und Ortsbehörden haben die erteilten Bewilligungen unverzüglich 
dem Fabrikinspektorat zur Kenntnis zu bringen. 
Die Bewilligungen, die daran geknüpften Bedingungen, 
sowie die Genehmigung der Stundenpläne sind während ihrer 
Giltigkeitsdauer in den Arbeitsräumen anzuschlagen. Bei miss- 
bräuchlicher Verwendung ober bei veränderten Verhältnissen der 
Fabrikation können sie ohne weiteres zurückgezogen oder ab- 
geändert werden. 
Veranlasst ein zwingender Notfall im eigenen Betriebe oder 
in demjenigen des Bestellers die Abweichung von der gesetz- 
lichen Arbeitszeit, ohne dass die rechtzeitige Einholung einer 
Bewilligung möglich ist, so hat der Fabrikinhaber am nächst- 
folgenden Tage unter Angabe der Gründe um die nachträgliche 
Genehmigung einzukommen. 
    
    
     
    
    
    
   
    
   
    
   
  
  
   
 
	        
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