37
Bundesrate bewilligt werden. Unternehmungen, die diese
Bestimmung für sich ansprechen, haben sich über die Not-
wendigkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit auszuweisen und
einen Stundenplan einzureichen, woraus die Arbeitseinteilung
und die auf den einzelnen Arbeiter entfallende Arbeitszeit
ersichtlich ist. ;
„Die Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters darf innert 24
Stunden nicht mehr als 10, bei ununterbrochenem Betrieb
nicht mehr als 8 Stunden betragen. Die Ruhestunden müssen
Unmittelbar aufeinander folgen.
„In den Fabriken, denen regelmässige Sonntagsarbeit be-
willigt ist, müssen je am zweiten Sonntag für den einzelnen
Arbeiter mindestens 24 unmittelbar aufeinander folgende
Stunden frei bleiben. Dasselbe gilt für die gesetzlichen
Festtage.“
Schon aus dem Gesetzestext, namentlich aber aus der Be-
gründung geht hervor, dass die Fabrikinspektoren mit diesen Vor-
Schlägen beabsichtigen, ununterbrochenen Betrieb nur bei Drei-
Schichtenwechsel mit je achtstündiger Arbeitszeit zu gestatten.
Sie sind sich zwar bewusst, dass diese Neuerung bei der Durch-
führung wesentlichen Schwierigkeiten begegnen werde, treten aber
entschieden dafür ein; denn der Zustand, . wie er sich aus dem
SCgenwärtigen Gesetz herangebildet habe, sei auf die Dauer un-
haltbar. Wohl übersteige die Arbeitszeit der in ununterbrochenem
Betriebe beschäftigten Personen 11 Stunden nicht; ‚aber .die Zeit,
während der sie die Fabrik nicht verlassen dürfen, die eigentliche
Präsenzzeit, erreiche oft 12, ja 13 Stunden. Dabei seien die Ar-
beiter an die ihnen angewiesenen Räume gebunden, und wenn
SIE auch manchmal nicht dauernd angestrengt würden, fänden sie
mitunter doch kaum Zeit zur Einnahme ihrer Mahlzeit, namentlich
dann nicht, wenn irgend eine plötzliche Betriebsstörung eintrete ;
die Leute könnten beim jetzigen System über einen Teil ihrer
freien Zeit nicht verfügen. Und wenn die Arbeitsdauer im all-
Semeinen reduziert werden solle, so müsse dies auch beim un-
Unterbrochenen Betrieb der Fall sein; - da‘ sonst ein @Trosser Teil
der Arbeiter der Wohltaten des Gesetzes verlustig ginge.
Wir erachten die Prämissen der Fabrikinspektoren im All-
Semeinen für zutreffend, nicht aber die Schlüsse. Wohl gibt es
Betriebe, von denen die von den Fabrikinspektoren angestrebte