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2.dem Bundesrate, bezw. seinen Organen:
a) von den auf ihrem Gebiete neu entstehenden
und eingehenden Fabriken, sowie von Firma-
änderungen Kenntnis zu geben;
b) jede gewünschte Auskunft zu erteilen;
c) jedes zweite Jahr über die Durchführung des
Gesetzes einlässlichen Bericht zu erstatten.
Eidgenössisches Fabrikinspektorat.
Die Fabrikinspektoren wehren sich in ihrem Berichte dagegen,
dass ihre Kompetenzen vermehrt werden möchten. Da sie nicht
bloss die kontrollierenden Beamten des Bundes, sondern auch die
offiziellen Berater des Industriedepartements und der kantonalen
Regierungen in allen einschlägigen Fragen seien, wären ihre Kom-
petenzen schon mehr als gross genug. Dies ist auch unsere An-
sicht; deshalb haben wir die Einsetzung einer ständigen Industrie-
kommission angeregt. Der Vorschlag der Fabrikinspektoren lautet
in Artikel 20:
„Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung
dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke
ständige Inspektoren, denen er das erforderliche Hülfsper-
sonal (Assistenten, Assistentinnen, Kanzlisten) beigibt, und
setzt deren Pflichten und Befugnisse fest.“
Gerade wie wir in Artikel 44 die oberste Aufsicht dem
Bundesrat vorbehalten, in Artikel 45 die ständige Industriekom-
mission als beratendes Organ des Bundesrates aufstellen, in
Artikel 46 den Kantonen die Durchführung des Gesetzes zu-
weisen, so möchten wir nun hier die Kontrolle über die Durch-
führung dem eidgenössischen Fabrikinspektorat — und nicht dem
Bundesrat — überbinden. Selbstredend werden die Fabrikinspek-
toren und ihr Hilfspersonal vom Bundesrat ernannt. Dass das
Hilfspersonal aus Assistenten, Assistentinnen und Kanzlisten be-
stehen kann, braucht im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt zu
werden. Nach unserer Fassung lautet der Artikel: