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ZWEITER TEIL
nung getragen wird. Das neue deutsche Knappschaftsgesetz hat
Familienzuschüsse eingeführt. Sie betragen 10 v. H. des Kranken-
geldes, wobei der Gesamtbetrag der Unterstützung nicht höher als
der Grundlohn sein kann. Das bulgarische Gesetz, das ebenfalls
Familienzuschüsse gewährt, bemisst sie mit 1 Lewa für den Tag
und für jedes vom Versicherten versorgte Kind, gleichviel wie
hoch sich der Lohn des Versicherten beläuft.
Die Höhe des Krankengeldes hängt im übrigen davon ab, ob
Krankengeld für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit oder nur für
Wochen- oder Arbeitstage gewährt wird. Die erste Lösung gilt
insbesondere in Deutschland, Grossbritannien, Österreich, Polen,
Portugal, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
und in Ungarn, während zum Beispiel in Bulgarien, Estland,
Litauen, Luxemburg und Norwegen das Krankengeld nur für
Werktage gewährt wird. Das tschechoslowakische Gesetz enthält
eine mittlere Lösung; es gewährt Krankengeld für alle Tage der
Woche, aber nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als
14 Tage dauert.
Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass in mehreren Ländern
gewisse Gruppen von Lehrlingen kein Krankengeld erhalten.
Dies ist der Fall bei den ohne Entgelt beschäftigten Lehrlingen
in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland, Luxem-
burg, Norwegen und Polen und bei den nicht in bar entlohnten
Lehrlingen in Grossbritannien. und im Irischen Freistaat. In
gewissen. andern Staaten dagegen, so im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen und in der Tschechoslowakei gehören die
nicht gegen, Entgelt beschäftigten Lehrlinge der niedrigsten Lohn-
klasse an und erhalten ein entsprechendes Krankengeld. In
Österreich, wo die Gewerbeordnung übrigens jedem Lehrling, der
das erste Drittel seiner Lehrzeit zurückgelegt hat, einen Mindest-
entgelt gewährleistet, gehören die Lehrlinge im ersten Lehrjahr
der untersten Lohnklasse an. Sie rücken vom Beginn des zweiten
beziehungsweise dritten Lehrjahrs um je eine Klasse auf.
$ 2. — Die Bezugsdauer des Krankengeldes
Das Krankengeld ist für den Versicherten bestimmt, der vor-
übergehend arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld
besteht solange, als die Arbeitsunfähigkeit fortdauert, jedoch
nicht über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus.
Die Bezugsdauer ist so bemessen, um der überwiegenden Zahl