Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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Verband  der  Sozialdemokratischen  Wahlvereine
Berlins  und  Umgegend.
Der  Kassierer.

55.  Parteistempel
die  Bestimmungen  über  die  Aktionsmittel  und  die  Bedingungen  der  Mitgliedschaft ­
  im  Laufe  der  Zeit  anders  gefaßt.
Die  Geschichte  der  Statuten  der  Wahlvereine  von  drei  Berliner  Reichstagswahlkreisen ­
  mag  dies  veranschaulichen.  Die  stärkste  Veränderung  weist
das  Statut  des  in:  April  1889  gegründeten  sozialdemokratischen  Wahlvereine
für  den  ersten  Berliner  Reichstagswahlkreis  auf.  Seine  Einleitungsparagraphen ­
  lauten  in  der  ersten  Fassung:
„§  1.
Zweck  des  Vereins  ist  die  Erzielung  volkstümlicher  Wahlen.
8  2.
Dieses  Ziel  soll  erreicht  werden:
a)  durch  tatkräftige  Agitation  bei  den  Wahlen;
b)  durch  wissenschaftliche,  im  volkstümlichen  Sinne  gehaltene  Vorträge,
und  durch  Abhaltung  von  Versammlungen  in  politischer  Beziehung;.
c)  durch  Verbreitung  von  Flugblättern.
8  3-Mitglied
  des  Wahlvereins  kann  jeder  vollberechtigte  Bürger  Berlins
werden,  welcher  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet."
Deutlich  zeigt  sich  hier  noch  der  Einfluß  des  Ausnahmegesetzes,  unter
dessen  Walten  das  Statut  geschaffen  wurde.  Die  Ausdrücke  sind  so  gewählt,
daß  sie  weitere  oder  engere  Auslegung  erlauben,  und  die  Mitgliedschaft
wird  von  Bedingungen  abhängig  gemacht,  die  Zeugnis  davon  ablegen,  wie
sehr  noch  aus  die  Gerichte  Rücksicht  zu  nehmen  war.
Das  Statut  blieb  über  zehn  Jahre  in  Kraft.  Der  Wahlverein
Berlin  I  konnte  in  seiner  alten  Verfassung  selbst  den  Köllerstrcich  überdauern. ­
  Erst  im  Jahre  1901  gab  er  sich  ein  neues  Statut.  Dort  aber
wird  im  ersten  Paragraph  nicht  mehr  als  Zweck  bloß  die  „Erzielung  volkstümlicher ­
  Wahlen"  hingestellt,  sondern  heißt  es  nun  politisch  bestimmter  und
weitergreifend:  „der  Verein  bezweckt,  die  Grundsätze  und  Ziele  der  Sozialdemokratie ­
  zu  fördern."  Die  Änderung  des  zweiten  Paragraphen  ist  nicht
wesentlich,  immerhin  ward  auch  er  ettvas  bestimmter  gefaßt,  und  der  dritte
Paragraph  macht  die  Aufnahme  in  den  Verein  nicht  mehr  vom  Besitz
bürgerlicher  und  sonstiger  „Rechte"  abhängig,  sondern  läßt  jeden  zu,  der
die  Bestrebungen  der  sozialdemokratischen  Partei  Deutschlands  anerkennt.
Diesem  neuen  Statut  wurde  als  Anhang  ein  „Organisationsplan"
beigegeben,  der  dem  uns  schon  bekannten  Bilde  entspricht.  Wir  finden
Berlin  l  in  sechs  Abteilungen  mit  je  einem  Abteilungsführer  eingeteilt.
Die  Abteilungsführer,  die  Sitz  und  Stimme  in  den  Vorstandssitzungen
des  Vereins  haben,  werden  vom  Vorstand  ernannt  und  ernennen  ihrerseits
            
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