Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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nähme  in  den  Verein  vorschreibt.  Das  hieß  nicht,  daß  man  die  gesetzlichen
Vorschriften  nun  vollständig  außer  Beobachtung  ließ.  Was  das  Vereinsgesetz ­
  direkt  verbietet.  —  wie  bis  in  die  neueste  Zeit  die  Aufnahme  weiblicher ­
  Personen  oder  die  Aufnahme  von  Lehrlingen  —  davon  wird  nach
wie  vor  in  der  Praxis  Abstand  genommen,  um  sich  nicht  zwecklos  der
Gefahr  der  Auflösung  durch  die  Behörden  auszusetzen.  Man  fügt  sich
in  diesen  Dingen  der  Macht  der  herrschenden  Gewalten.  Aber  man  treibt
die  Unterwerfung  nicht  soweit,  durch  Satzungen  des  selbstgeschaffcnen  Statuts
dem  Eindruck  Vorschub  zu  leisten,  als  habe  man  sich  die  engherzige  Auffassung, ­
  der  jene  beschränkenden  Vorschriften  entflossen  sind,  gewissermaßen
nun  auch  zu  eigen  gemacht.  And  gleicherweise  ist  es  als  Verwahrung  gegenüber ­
  der  heutigen  Gesetzgebung  und  Rechtspraxis  und  als  Vorbehalt  des
Rechts  der  unabhängigen  Nachprüfung  aufzufassen,  wenn  überall  die  Bestimmung ­
  gestrichen  wird,  daß  der  in  den  Verein  Aufzunehmende  im  Besitz
der  „bürgerlichen  Ehrenrechte"  sein  muß.
            
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