Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

Achtes  Kapitel

Die  Sozialdemokratie  in  den  Gewerbegerichten
und  den  Kaufmannsgerichten  Groß-Berlins.

A.  Die  Wahlen  zu  den  Gewerbegerichten.
m  1.  April  1891  trat  das  Gesetz  betreffend  die  Gewerbegerichte  vom
29.  Juli  1890  in  Kraft,  aber  es  dauerte  noch  zwei  Jahre,  bis
Berlin  ein  Gewerbegericht  erhielt.  Das  Gesetz  stellt  die  Errichtung
in  das  freie  Ermessen  der  Gemeinden,  es  war  aber  selbstverständlich,  daß
Berlin  ein  solches  Gericht  brauchte.  Schon  1887  hatte  die  Stadtverordnetenversammlung, ­
  dem  Drängen  der  Sozialdemokraten  folgend,  ein  ziemlich  gutes
Statut  beschlossen,  dem  aber  die  Oberbehörde  die  Genehmigung  versagte.  Eine
1890  angenommene,  abgeschwächte  Fassung  blieb  im  Hinblick  auf  das  werdende
Reichsgesetz  unausgeführt.  Nun  war  das  Gesetz  da,  es  dauerte  jedoch  bis
Februar  1892,  bevor  der  Magistrat  eine  entsprechende  Vorlage  vor  die
Stadtverordnetenversammlung  brachte.  Das  Statut,  das  auf  Grund  ihrer
zustande  kam,  unterscheidet  sich  in  verschiedenen  Punkten  unvorteilhaft  vom
Statut,  wie  es  am  17.  April  1890  für  den  gleichen  Zweck  beschlossen  war.
Das  Reichsgesetz  schloß  die  weiblichen  Personen  gänzlich  von  der  Wahl
aus,  und  während  die  Sozialdemokraten  vorgeschlagen  hatten,  die  Geltungsdauer ­
  der  Mandate  auf  zwei  Jahre  zu  beschränken,  wird  sie  hier  auf  sechs
Jahre  ausgedehnt.  Statt  der  von  den  Sozialdemokraten  befürworteten
Verhältniswahl  ward  die  Wahl  nach  Bezirken  beschlossen,  und  entgegen
dem  ursprünglichen  Vorschlag  des  Magistrats,  Gebührenfreiheit  einzuführen,
ward  unter  Mitwirkung  der  Regierung  von  der  Mehrheit  der  bürgerlichen
Vertreter  im  Statut  durchweg  Kostenerhcbung  vorgeschrieben.
Bis  zum  Jahre  1900  wurde  jedesmal  in  allen  Bezirken  gewählt,
obwohl  nach  der  ersten  Wahl  immer  nur  Ergänzungswahlen  vorzunehmen
waren.  Es  hatten  aber  aus  allen  Bezirken  Vertreter  auszuscheiden,  und
so  wurden  auch  alle  Wähler  aufgefordert,  an  den  Wahltisch  zu  treten.
Nach  der  Wahl  von  1898  aber  war  behufs  Verringerung  der  Wahlarbeit
die  Anordnung  getroffen,  daß  jeweilig  in  einem  Drittel  der  Bezirke  alle
Vertreter  auszuscheiden  und  für  sie  Ergänzungswahlen  stattzufinden  haben.
In  diese  Zeit  entfällt  aber  eine  weitere  Änderung.  Es  trat  das  der
Rettung  des  Handwerks  bestimmte  Gesetz  vom  21.  Juli  1897  über  Zwangsinnungen ­
  usw.  ins  Leben,  für  eine  Reihe  von  Gewerben  wurden
Innungs-Schiedsgerichte  ins  Leben  gerufen,  und  die  Arbeiter  dieser
Bernstein,  Berliner  Geschichte.  III.  16
            
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