Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

HrLnungs-Uorfchristen.

1.  DaS  Wahllokal  (Turnhalle)  soll  von  den  Wählern  nicht  vor
12  Uhr  betreten  werden,  damit  die  Vorbereitungendes  Wahlausschusses ­
  nicht  gestört  werden.
2.  Zur  glatten  Abwickelung  des  WahlgcschäflS  ist  erforderlich,
daß  Gedränge  am  Wahltische  vermieden  wird.
Die  Wähler  stellen  sich  in  Reihen  zu  Zweien  biS  Vieren
auf.  Jeder  neu  Ankommende  tritt  hinten  an  die  Wählerkelle,
3.  Der  eigentliche  Wahlraum  in  der  Turnhalle  ist  durch  Barren
abgesperrt,  welche  an  der  einen  Wand  der  Halle  einen  Zugang,
an  der  anderen  einen  AuSgang  frei  lassen.
Dieser  Raum  darf  nur  zum  Zwecke  der  Stimmenabgabe
betreten  werden,  wobei  unnolhiger  Aufenthalt  zu  vermeiden  ist,
4.  Der  Aufenthalt  in  dem  nicht  abgesperrten  Theil  deS  WahltokalS
  ist  Jeder»,ann  gestattet,  soweit  dadurch  daS  ordnungSmäßige
  Aufstellen  und  Vorrücken  der  Wählerkctte  nicht  be.
einträchligt  wird.
v.  Der  Eintritt  in  den  eigentlichen  Wahlrauin  findet  statt:
»1  in  denjenigen  Turnhallen,  welche  ihren  Eingang  in
der  Längswand  haben:  an  der  dem  Eingang  entgegengesetzten ­
  Seite.
d)  in  denjenigen  Turnhallen,  welche  ihren  Eingang  an
der  kurzen  Wand  haben;  an  der  linken  Längüwand.
6.  Die  Wählerkctte  soll  sich  bis  zum  Eingänge  zum  abgesperrtem
Raume  an  den  Wänden  entlang  aufstellen,  in  den  Turnhallen
  zn  5  a  also  in  großem  Bogen,  damit  im  Falle
schlechten  Wetters  möglichst  viel  Personen  in  der  Halle  unterkommen
  können.
7.  An  der  Seite  deS  WahItischeS  befindet  fich  der  Legitimation«-tisch,
  an  weichen  sich  jeder  Wähler  zuerst  zu  begeben  hat.
Der  Wähler  übergiebt  seine  Wahllegitimalion  einem  der  dort
sungirenden  Beamten,  welche  eine  Vorprüfung  vornehmen,
und  erhält  seine  Legitimation  mit  Vermerken  oder  Zeichen
versehen,  zurück:  alSvann  dealebl  er  sich  zum  Wahltiich  und
überreicht  seine  Wahllcgilimation  dem  Wahlvorsteher
welcher  —  eventuell  nach  Herbeiführung  eines  förmlichen
Beschlusses  des  Wahlausschusses  —  über  die  Zulassung  zur
Abgabe  deS  Stimmzettels  entscheidet.
8.  Die  Wahllegitimalion  bleibt  in  den  Händen  deS  Wahlausschusses: ­
  die  Zurückgewiesenen  erhalten  ihr  LegitimationSblatt
  zurück,  nachdem  ihre  Namen  u.  s.  w.  vom  WahlauSschusse
  in  eine  Liste  aufgenommen  worden  find.
9.  Wir  haben  daS  Vertrauen  zy  drn  Wählern,  daß  sie  diese
Ordnungö-Borschriflen  aus  daS  Genaueste  befolgen  und  solche
Personen,  welche  etwa  auü  Nnkenntniß  hiergegen  verstoßen,
selber  auf  den  JnhaU  dieser  Vorschriften  aufmerksam  machen.
Berlin,  im  November  l&fif.
Magistrat  hiesiger  König!.  Hanpt-  und  Residenzstadt.
Kirf  chner»

Druck  von  W.  &  S.  Loewenthat,  SJntt»

109.  Ordnungsvorschriften  des
Magistrats  für  die  Gewerbegerichtswahl

Gewerbe  hatten  fortan  nicht  mehr  an
den  Gewerbegerichtswahlcn  sich  zu
beteiligen,  sondern  für  das  Schiedsgericht ­
  der  Innung  Arbeiterbeisitzer ­
  zu  wählen.  Da  es  sich  zum
Teil  um  Gewerbe  mit  ansehnlicher
Arbeiterzahl  handelte,  wie  Tapezierer, ­
  Tischler,  Töpfer  usw,  konnte
dasaufdieBeteiligung  derArbeiter
an  den  Gewerberichtswahlen  nicht
ohne  Rückwirkung  bleiben.  Es  lassen
sich  daher  für  diese  Wahlen  die
Wahlziffern  der  nun  folgenden
Jahre  nicht  mehr  mit  denen  der  Jahre
vorher  inVergleich  stellen;  nur  innerhalb ­
  der  beiden  Epochen  können  die
summarischen  ZahlenzuVergleichen
herangezogen  werden.  Indes  ist
auch,  da  die  Wahlen  in  der  Abteilung ­
  der  Arbeiter  in  der  Regel
schon  im  voraus  entschiedene  Sache
waren,  ein  Vergleich  hier  nur  in
denjenigen  Ausnahmefällen  von
Interesse,  >vo  andere  Organisationen
oder  Parteien  unter  den  Arbeitern
den  freien  Gewerkschaften  Mandate
abzunehmen  suchten,  was  ihnen  aber
bisher  nicht  gelungen  ist.  Als  im
Jahre  1902  auf  Grund  der  Novelle
vom  30.  Juni  1901  zum  Gesetz  über
die  Gewerbegerichte  das  Ortsstatut
für  Berlin  geändert  werden  mußte,
ward  von  hier  und  da  die  Einführung ­
  von  Verhältniswahlen  angeregt, ­
  weil  man  es  für  möglich
hielt,  auf  Grund  dieser  den  sozialdemokratischen ­
  Gewerkschaften
wenigstens  einige  Mandate  abwendig ­
  zumachen.  Aber  weder
der  Prinzipale  im  Ausschuß  des

der  Magistrat,  noch  die  Vertreter
Gewerbegerichts,  noch  selbst  die  Mehrheit  der  Stadtverordneten  -  Ver
sammlung  waren  für  diesen  Vorschlag  zu  haben,  und  so  fiel  er  ins  Wasser.
Auch  die  Vertreter  der  sozialistischen  Arbeiter  im  Ausschuß  des  Gewerbegerichts ­
  und  die  sozialdemokratischen  Vertreter  in  der  Stadtverordnetenversammlung ­
  lehnten  es  ab,  für  ihn  einzutreten.  Für  sie  begründete
Karl  Koblenzer  die  Ablehnung  damit,  daß  er  erklärte,  die  Fraktion
sei  prinzipiell  für  die  Verhältniswahl,  aber  nicht  dafür,  daß  man  sie
nach  Belieben  im  Parteiinteresse  an  einem  Ort  vorschreibe  und  an  anderen
Orten  nicht.  Indes  ist  später  (1908)  auch  in  Berlin  unter  Mitwirkung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.