HrLnungs-Uorfchristen.
1. DaS Wahllokal (Turnhalle) soll von den Wählern nicht vor
12 Uhr betreten werden, damit die Vorbereitungendes Wahlausschusses
nicht gestört werden.
2. Zur glatten Abwickelung des WahlgcschäflS ist erforderlich,
daß Gedränge am Wahltische vermieden wird.
Die Wähler stellen sich in Reihen zu Zweien biS Vieren
auf. Jeder neu Ankommende tritt hinten an die Wählerkelle,
3. Der eigentliche Wahlraum in der Turnhalle ist durch Barren
abgesperrt, welche an der einen Wand der Halle einen Zugang,
an der anderen einen AuSgang frei lassen.
Dieser Raum darf nur zum Zwecke der Stimmenabgabe
betreten werden, wobei unnolhiger Aufenthalt zu vermeiden ist,
4. Der Aufenthalt in dem nicht abgesperrten Theil deS WahltokalS
ist Jeder»,ann gestattet, soweit dadurch daS ordnungSmäßige
Aufstellen und Vorrücken der Wählerkctte nicht be.
einträchligt wird.
v. Der Eintritt in den eigentlichen Wahlrauin findet statt:
»1 in denjenigen Turnhallen, welche ihren Eingang in
der Längswand haben: an der dem Eingang entgegengesetzten
Seite.
d) in denjenigen Turnhallen, welche ihren Eingang an
der kurzen Wand haben; an der linken Längüwand.
6. Die Wählerkctte soll sich bis zum Eingänge zum abgesperrtem
Raume an den Wänden entlang aufstellen, in den Turnhallen
zn 5 a also in großem Bogen, damit im Falle
schlechten Wetters möglichst viel Personen in der Halle unterkommen
können.
7. An der Seite deS WahItischeS befindet fich der Legitimation«-tisch,
an weichen sich jeder Wähler zuerst zu begeben hat.
Der Wähler übergiebt seine Wahllegitimalion einem der dort
sungirenden Beamten, welche eine Vorprüfung vornehmen,
und erhält seine Legitimation mit Vermerken oder Zeichen
versehen, zurück: alSvann dealebl er sich zum Wahltiich und
überreicht seine Wahllcgilimation dem Wahlvorsteher
welcher — eventuell nach Herbeiführung eines förmlichen
Beschlusses des Wahlausschusses — über die Zulassung zur
Abgabe deS Stimmzettels entscheidet.
8. Die Wahllegitimalion bleibt in den Händen deS Wahlausschusses:
die Zurückgewiesenen erhalten ihr LegitimationSblatt
zurück, nachdem ihre Namen u. s. w. vom WahlauSschusse
in eine Liste aufgenommen worden find.
9. Wir haben daS Vertrauen zy drn Wählern, daß sie diese
Ordnungö-Borschriflen aus daS Genaueste befolgen und solche
Personen, welche etwa auü Nnkenntniß hiergegen verstoßen,
selber auf den JnhaU dieser Vorschriften aufmerksam machen.
Berlin, im November l&fif.
Magistrat hiesiger König!. Hanpt- und Residenzstadt.
Kirf chner»
Druck von W. & S. Loewenthat, SJntt»
109. Ordnungsvorschriften des
Magistrats für die Gewerbegerichtswahl
Gewerbe hatten fortan nicht mehr an
den Gewerbegerichtswahlcn sich zu
beteiligen, sondern für das Schiedsgericht
der Innung Arbeiterbeisitzer
zu wählen. Da es sich zum
Teil um Gewerbe mit ansehnlicher
Arbeiterzahl handelte, wie Tapezierer,
Tischler, Töpfer usw, konnte
dasaufdieBeteiligung derArbeiter
an den Gewerberichtswahlen nicht
ohne Rückwirkung bleiben. Es lassen
sich daher für diese Wahlen die
Wahlziffern der nun folgenden
Jahre nicht mehr mit denen der Jahre
vorher inVergleich stellen; nur innerhalb
der beiden Epochen können die
summarischen ZahlenzuVergleichen
herangezogen werden. Indes ist
auch, da die Wahlen in der Abteilung
der Arbeiter in der Regel
schon im voraus entschiedene Sache
waren, ein Vergleich hier nur in
denjenigen Ausnahmefällen von
Interesse, >vo andere Organisationen
oder Parteien unter den Arbeitern
den freien Gewerkschaften Mandate
abzunehmen suchten, was ihnen aber
bisher nicht gelungen ist. Als im
Jahre 1902 auf Grund der Novelle
vom 30. Juni 1901 zum Gesetz über
die Gewerbegerichte das Ortsstatut
für Berlin geändert werden mußte,
ward von hier und da die Einführung
von Verhältniswahlen angeregt,
weil man es für möglich
hielt, auf Grund dieser den sozialdemokratischen
Gewerkschaften
wenigstens einige Mandate abwendig
zumachen. Aber weder
der Prinzipale im Ausschuß des
der Magistrat, noch die Vertreter
Gewerbegerichts, noch selbst die Mehrheit der Stadtverordneten - Ver
sammlung waren für diesen Vorschlag zu haben, und so fiel er ins Wasser.
Auch die Vertreter der sozialistischen Arbeiter im Ausschuß des Gewerbegerichts
und die sozialdemokratischen Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung
lehnten es ab, für ihn einzutreten. Für sie begründete
Karl Koblenzer die Ablehnung damit, daß er erklärte, die Fraktion
sei prinzipiell für die Verhältniswahl, aber nicht dafür, daß man sie
nach Belieben im Parteiinteresse an einem Ort vorschreibe und an anderen
Orten nicht. Indes ist später (1908) auch in Berlin unter Mitwirkung