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ob er in der Ausübung obrigkeitlicher Akte auf sein Gebiet beschränkt
und deshalb vielleicht in den hierauf bezüglichen Normirungen
gebunden ist!) —, wenn man, sage ich, diese Frage richtig be-
antwortet, so wird sofort ein nicht geringer Theil staatlicher
Rechtssätze aus den Reihen des völkerrechtlich relevanten Landes-
rechtes verschwinden, wohin ihn irrthümliche Anschauungen über
die Existenz völkerrechtlicher Satzungen gestellt haben. Nimmt
man den allein zulässigen Standpunkt ein, dass — von gering-
fügigen Ausnahmen abgesehen?) — das wirkliche Völkerrecht
jedem Staate die volle Freiheit lässt, seine Normen auch an Per-
sonen zu richten, die sich im Auslande befinden, gleichviel, ob
sie seinem Staatsverbande angehören oder nicht, dass ihm aber
auch unverwehrt ist, die Uebertretung dieser Normen, soweit er
es mit seinem Berufe vereinbar, geschweige denn für nothwendig
erachtet, mit Strafe zu bedrohen), überzeugt man sich insbeson-
1) Dass man beides nicht auseinanderhielt, hat z. B. auf die Kritik der
englischen Territorial Waters Jurisdietion Act 1878 (s. oben S. 152 Note 1)
sehr ungünstig eingewirkt. Soweit diese die Strafkompetenz englischer Ge-
richte auf Missethaten, in britischen Küstengewässern verübt, ausdehnte,
war sie m. E. völkerrechtlich unangreifbar, auch insoweit sie sich auf Hand-
lungen von Ausländern, auf fremden Schiffen oder mit ihnen vorgenommen,
erstreckte. Anders steht es damit, ob sie obrigkeitliche Akte britischer Be-
hörden im Küstengewässer gegenüber den diese passirenden fremden Schiffen
zulassen durfte, was ich wenigstens nicht für alle Fälle bejahen möchte. Es
ist doch etwas anderes, ob sich der Staat ein Recht zuschreibt, auf offener
See begangene Handlungen zu strafen, oder ob auch das Recht, den Uebel-
thäter auf offener See festzunehmen! Dieser Gesichtspunkt wird unter den
Kritikern des Gesetzes sowohl von Perels, Internat. öff. Seerecht. Berlin
1882, S. 86ff., Renault, Journal VI p. 238 et suiv., v. Bar, Theorie und
Praxis II S. 610, Schücking, Das Küstenmeer. Preisschr. Göttingen 1897.
5. 42f., als auch von Harburger, Der strafrechtliche Begriff Inland u. s. w.
Nördlingen 1882. 5. 27ff., Stoerk, HH II S. 451 und Imbart Latour,
La mer territoriale, Paris 1889. p. 312 et suiv. ausser Acht gelassen.
2) Vergl. dazu v. Martitz, Internat. Rechtshilfe I S. 124ff.
3) Dass es an völkerrechtlichen Hemmnissen der Pönalisirung von Aus-
landsdelikten der In- und Ausländer so gut wie völlig gebricht, ist mit Recht
betont worden u. A. von v. Rohland, Internat. Strafrecht I S. 42f., 114ff.;
Hälschner, Gemeines deutsches Strafrecht I. Bonn 1881. S. 133£, 174 u. ö.;
v. Martitz a. a. O0. 8. 42, 46, 51f., 82ff., 93f£., 113£, 417£. u. ö., neuer-
dings mehrfach von Beling, Exterritorialität S. 67; Jurist. Litteraturblatt V]
S. 211; Krit. Vierteljahrsschrift XXXVJII S, 609, 613. S. auch Binding,
Handbuch I S. 374 ff. — Hinsichtlich d. Herrschaft d. Prozessgesetze s. v.Kries,
Archiv £. öff. Recht VS. 338ff.