Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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Es  war  durch  genaue  Ankersuchungen
  festgestellt  worden,
daß  „die  Arbeitszeit  bei  der
Leimarbeit  bis  zu  18  Stunden ­
  währt",  daß  Leimarbeiter ­
  einen  Durchschnittslohn ­
  —  wohlverstanden,
Durchschnittslohn  von
18  Pfennig  die  Stunde
„erreichten",  und  das  Einigungsamt ­
  stellte  fest,  daß
„dies  Zurückgehen  der  Löhne
im  wesentlichen  nicht  in
den  Absatzverhältnissen  der
Branche  seinen  Grund  hat,
sondern  in  dem  Bestreben
einzelner  Firmen,  mit  auswärtigen ­
  Geschäften  zu  konkurrieren". ­

Mit  Orten,  wie  seinerzeit
Aschaffenburg,  konkurrieren
zu  wollen,  wo  die  Lebenshaltung ­
  der  Arbeiter  eine
viel  weniger  kostspielige  ist
als  in  Berlin,  habe  sich  als
„fruchtloses  Beginnen  klar
herausgestellt".  Somit
„mußte  deshalb  die  Auflehnung ­
  der  Arbeiter
gegen  den  auf  dieser  Grundlage ­
  erwachsenen  Lohndruck
als  eine  durchaus  berechtigte ­
  anerkannt  werden".
Nur  durch  Festlegung  eines  Mindesttarifs  könne,  heißt  es  dann  noch,  „verhütet ­
  werden,  daß  diejenigen  Artikel,  welche  in  Berlin  nach  obwaltenden
Verhältnissen  ohne  Beeinträchtigung  einer  menschenwürdigen  Lebenshaltung
der  Arbeiter  nicht  hergestellt  werden  können,  einen  ungerechtfertigten  Lohndruck
  ausüben".
Nach  diesen  vernünftigen  Grundsätzen  hatte  das  Einigungsamt  den
Tarif  ausgearbeitet,  und  scharf  wies  Weigert  den  Vorwurf  der  Einseitigkeit
zurück,  den  die  Konfektionäre  in  ihrem  Organ  dem  Amt  immer  wieder  machten.
Die  Fabrikanten  hätten  die  beste  Gelegenheit  gehabt,  Einseitigkeiten  zurückzuweisen, ­
  wenn  sie  vor  dem  Amt  erschienen  wären  und  ihre  abweichenden  Aussagen ­
  deponierten.  „Daß  sie  dies  nicht  getan  haben,  sondern  dem  gegebenen
Worte  zuwider  ausgeblieben  sind  (von  56  persönlich  vorgeladenen  Fabrikanten
waren  nur  22  der  Einladung  gefolgt),  beweist  die  Grundlosigkeit  ihrer  Behauptung." ­
  Diese  Erklärung  gab  das  Amt  „namens  jedes  einzelnen  seiner
Mitglieder"  ab:  Arbeiter,  Arbeitgeber  und  der  Vorsitzende  vemrteilten  einstimmig ­
  das  Verhalten  der  Mehrheit  der  Konfektionsunternehmer.  Der
moralische  Sieg  war  auf  seiten  der  organisierten  Arbeiter,  deren  Vertretern

Dculschcr  Hoharöritcr-Verband  (JaWeste  Gerlin).
Anweisungen
für  die
Vertrauensleute  streikender  Werkstätten.
für  Werkstatt-Streiks  und  allgemeine  Streik«.
Zur  Durchführung  des  Streik»  und  Kontrolle  der  Stteikenden  hält  der  Srt»
«raurnSinann  am  ersten  Tage  de«  Streik»  eine  Versammlung  der  streikenden  Kollegen
ab.  in  welcher  er  dje  VrrhaIturig»>Maßrrgeln  bekannt  gib».  C«  erfolgt  dabei  die
Aufnahme  der  Streikenden  in  dir  Streiklistc.  die  Auügnbe  der  Streikkorlen  und  die
Verteilung  der  Streikposten.  Jeder  Streikende  muß  sich.täglich  um  9  Uhr  vormittag»
im  Lokale  der  Stteikenden  zum  Appell  einfinden  und  einige  Stunden  al»  Streik-Posten
  tätig  sein.  Der  Vertrauensmann  sammelt  jeden  Morgen  die  Stteikkarten  ein
und  laßt  sie  in  der  Zeit  von  10  l>i»  II  Uhr  im  Bureau  abstempeln.
Durch  regelmäßige»  Posten  stehen  inuß  verhindert  werden,  daß  dir  Plötze  der
Streikenden  mit  Streikbrechern  besetzt  werden.  Da»  Postenstehrn  ist  nicht  gesetzlich
verdorrn  Es  bestehen  ober  Polizeioerordnungen.  nach  denen  ein  Polizeibeomter
befug»  ist.  Personen  von  der  Sttaße  sottzuweisen.  wenn  er  glaubt,  daß  durch  da»
Stehenbleiben  eine  Verkehrsstörung  oder  ei»  Austaus  eittstehcn  könnte.  Wird  der
Stteikposte»  weggewiesen,  so  muß  e,  sich  ohne  Widerrede  gleich  entfernen.  Leistet
er  der  Aufiorderung  nicht  sofort  Folge,  so  wird  er  nach  der  Wache  gebracht  unh
bekommt  einige  Wochen  später  ein  Sttofmandat  Eine  gerichtliche  Entscheidung
dagegen  zu  beantragen,  ist  zwecklos,  denn  in  allen  neueren  Gerichtsentscheidungen
bekommt  die  Polizei  in  solchen  Fällen  Hecht.  Deshalb  gehl  man  am  besten  dem
Beamten  schon  bei  dessen  Annäherung  au»  dem  Wege  Man  kann  dann  in  angemessener
  Entsernung  von  dem  Hause  auf-  und  abgehen.  Aus  dem  Fadrikhosc  kann
nur  der  HauStvrrt  oder  dessen  Slellvettreter  Streikende  wrgweisen.  Hält  man  sich
ober  trotz  mehrnialiger  Aussorderung  zum  Verlassen  des  Grundstücks  aus  diesem  aus.
so  kann  man  sich  ein,  HouSfriedenSliruch  Klage  zuziehen.
Finden  sich  Streikbrecher  in  der  bestreiltci,  Werlslat»  ein.  so  müssen  sie  durch
gütliche  Ueberredung  von  der  Notinrndigkeil  ihrer  Solidarität  überzeugt  werden  E»
empfiehlt  sich  dann  hauptsächlich,  sie  de»  Abends  obznivarlrn  und  beim  Nachhausewege
über  die  Sachlage  zu  unterrichten  Im  Bedarfsfälle  müssen  dann  zu  dieser  Zeit
mehr  Kollegen  an  den  geeigneten  Stellen  unaussallig  aufgestellt  werden,  so  daß  aus
jeden  einzelnen  Streikbrecher  eingewirkt  werde»  kann  E»  darf  sich  niemand  scheuen,
die  Wohnung  des  Streikbrecher«  zu  erniitteln  »nd  selbst  dessen  Beknnnlrnkrei»  zur
Aufklärung  mit  heranzuziehen,  um  den  Streikbrecher  au»  der  Werkstatt  ivieder  heran»
zu  bekoniinen  Es  muß  aber  daraus  geachtet  werden,  das;  die  Streikbrecher  nicht
angefeindet  oder  beleidigt  n-erden:  sie  iverden  dadurch  erbittert  und  verlasse»  den
Betrieb  erst  recht  nicht  Außerdem-  iverden  ja  Bkleidiguiigeu.  Bedrohungen  und
Mißhandlungen  von  Streikbrechern  mit  hohe»  Grfängniüsttafen  geahndet.  Den
Streikbrechern  gegenüber  ist  ein  vorsichtige»  Verhallen  besonder»  anzuraten.
Um  die  berufsmäßigen  Stteikbrecher  nicht  anzulocken,  iverden  bestreikte  Betriebe
i»  der  Zeitung  nicht  dckaniit  gegeben  Nur  wen»  der  Arbeitgeber  Arbeitswillige

151  und  152.  Anweisungen  des  Äolzarbeiterverbandes
  für  die  Vertrauensleute ­
  streikender  Werkstätten
            
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