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schrift der Berliner Arbeiter-
Sanitätskommission", die als
6. und 7. Lest der dritten
Serie der von Max Schippe!
herausgegebenen „Berliner
Arbeiter ° Bibliothek" im
Sommer 1893 erschien und
viel kommentirt wurde. Die
Sorgfalt und Sachlichkeit
der Erhebung wurden von
Freund und Feind aner
kannt. Selbst der damalige
stellvertretende Polizeipräsi-
dentvon Berlin,Fried heim,
nahm Anlaß, im Kerbst 1893
in einer Sitzung der König
lichen Sanitätskommission
den Vorständen der Revier-
Sanitäts-Kommissionen die
Denkschrift „zum eifrigen
Studium" zu empfehlen, da
sie „sehr viel Beachtens
wertes" enthalte, und sein
Bedauern auszusprechen, daß
in den Sanitätskommissionen
„nicht auch Vertreter der
ärmeren Klassen sitzen".
Grobe Mißstände brachte
die Arbeiter - Sanitätskom
mission auch hinsichtlich des
unter staatlicher Verwaltung stehenden Krankenhauses Charite an die
Öffentlichkeit, sowohl was die sanitären Zustände als auch, was die Be
handlung der Patienten anbetraf. So ging man daselbst namentlich mit den
wegen Geschlechtskrankheiten der Charite überwiesenen Patienten in ent
würdigender Weise um, und als in der Stadtverordnetenversammlung von
sozialdemokratischer Seite Protest dagegen erhoben wurde, hatte der Direktor
der Charite den Mut, zu behaupten, geschlechtskranke Arbeiter seien ja doch
„meist Zuhälter". Indes war die Kommission diesem Institut gegenüber
nicht völlig auf den guten Willen und die Tatkraft der Behörden an
gewiesen. Die Charite, die mit der Universität verbunden ist, braucht die
Patienten für die Ausbildung der Studierenden, sie konnte also durch
Entziehung der ersteren empfindlich getroffen werden. Auf diesen Amstand
machte die Arbeiter-Sanitätskommission die Arbeiter und die Vorstände
der Arbeiterkrankenkaffen aufmerksam und zeigte ihnen, wie sie durch ge
schlossenes Vorgehen die Leitung der Charite zwingen könnten, die er
krankten Arbeiter anständig zu behandeln. Es ward, als alle Reklamationen
nichts halfen, im August 1893 die Boykottierung der Charite be
schlossen. Eine Kommission der Krankenkassen stellte unter drei Rubriken
— Baulichkeiten, Krankenbehandlung und Neue Charite — eine Liste von
Anleitung.
Der Controleur erhält eine Legiiimalionskarie', um sich nötigenfalls
bnn Beschwerdeführer und eiwaigen für seine Angaben notwendigen Zeugen
gegenüber legitimsten zu sönnen. Diese Karle ist möglichst selten und nur,
wenn eine solche Legitimation von ihm gewünscht wird, vorzuweisen.
Der Controleur hat die ihm übertragene Untersuchung fa fchrreL
ev feilte Zeit gestattet» vorzunehmen. Zu diesem Behufe haj er
sich an Ort und Stelle persönlich von dem Tatbestände zu überzeugen,
wenn nötig mit Zuhilsenahine des Beschwerdeführers.
Sollte auä irgend welchen Gründen eine persönliche Inaugenschein
nahme nicht möglich sein, so hat er dies in seinem Bericht zu vermerken,
sowie die Zeugen, von denen er die in dem Berichte initaeteilten Tat
sache« erfahren hat. nebst ihreik Adressen zu nennen.
Der Controleur soll sich nicht darauf beschränken, die in der Beschwerde
angegebenen Punkte sowie die in dem Fragebogen vorgemerklcn Fragen zu
berücksichtige», er hat auch sein Augenmerk auf alle sonstiger,
«ichtise« sanitären Verhältnisse xu richten» die ihm am
Vrte der Unter such,nig rniL anderwärts anssatten.
In der Beschreibung etwaiger Uebelstande soll er keine übertriebene
oder tendenziös gefärbte Darstellung geben, sich auch möglichst wenig all
gemeiner Ausdrücke — wie: groß, Nein, schrecklich, unbeschreiblich rc. —
bedienen, hingegen recht viel tatsächliche Details, unter Angabe von Maß
und Zahl beibringen.
Für jeden Bericht ist ein besonderer Bogen zu. verwenden.
Den Bericht Hot der Controleur noch an demselben Tage abzufassen
und am nächsten Tage dem instruirenden Arzte »u, einer vorher vereinbarten
Stunde persönlich zu überbringen.
Sollte nach Ansicht des Controleurs die Beschwerde sich durch eine
einsache Vorstellung bei dem Hauswirt, dem Unternehmer oder der Polizei
erledigen lassen, so hat er dies dem Arzte mitzuteilen; er selbst hat sich
jedes persönlichen Eingreijrns in die betr. Angelegenheit, sowie auch einer
selbständigen. Veröfsentlichung der von ihm ermittelten Tatsachen zu erii
Dritten Personen gegenüber ist er im Interesse der Sache zum strengsten
Slillschivcigen über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Untersuchung
verpflichtet.
183. Anleitung für die Kontrolleure der
Arbeiter-Sanitätskommission