Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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eine  Politik,  die  den  letzten  Arbeiter  über  das  Märchen  vom  „sozialen
Königstum"  aufklären  und  ihn  davon  überzeugen  muß,  daß  im  heutigen
Klaffenstaat  die  Regierung  immer  mehr  und  immer  deutlicher  die  Sachwalterin ­
  der  Kapitalisteninteressen  wird  und  allein  die  Sozialdemokratie
die  rückhaltlose  und  offene  Vertreterin  der  Arbeiterinteressen  ist."
Das  war  eine  kräftige  Antwort,  und  als  der  Moment  gekommen  war,
wurde  auch  in  ihrem  Sinne  gehandelt.
Am  6.  Dezember  1898  —  drei  Monate  nach  der  Oeynhausener  Rede  —
trat  der  neue  Reichstag  zusammen.  Es  dauerte  aber  noch  sechs  weitere
Monate,  bis  zum  5.  Juni  1899,  bevor  die  dort  von  Wilhelm  II.  angekündigte
Vorlage  an  den  Reichstag  gelangte.  Die  Verzögerung  begreift  sich,  wenn
man  das  Schriftstück  durchlieft.  Mit  vollem  Recht  erhielt  es  den  Titel  die
„Zuchthausvorlage".  Es  war  ein  Machwerk,  das,  wenn  es  Gesetz  geworden
wäre,  das  Koalitionsrccht  der  Arbeiter  fast  in  sein  Gegenteil  verkehrt  hätte.
Kaum  eine  der  Landlungen,  die  zu  einer  Kollektivaktion  der  Arbeiter  gegenüber ­
  den  Anternehmern  gehören,  wäre  danach  straffrei  geblieben,  von  der
Androhung  einer  Arbeitseinstellung,  sofern  solche  unter  Verstoß  gegen  die
Kündigungsfrist  eintrat  —  was  sich  ja  nie  voraussehen  läßt  —  bis  zur  „Ehrverletzung" ­
  gegen  Arbeitswillige,  welche  letzteren  in  der  Begründung  der
Denkschrift  als  besonders  nützliche  Elemente  des  Staates  bezeichnet  wurden.
Zur  Verfolgung  sollte  bei  Landlungen,  die  sonst  nur  auf  Antrag  des  Geschädigten ­
  verfolgt  werden,  im  Falle  von  Arbeitseinstellungen  kein  Antrag
erforderlich  sein,  wenn  die  Geschädigten  Arbeitswillige  waren.  Für  die  meisten
der  bezeichneten  Landlungen  war  Gefängnis  oder  Geldstrafe  bis  zu  1009  Mk.
angesetzt;  wo  aber  infolge  eines  Arbeiterausstandes  oder  einer  Arbeiteraussperrung ­
  „eine  Gefährdung  der  Sicherheit  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats ­
  eingetreten  war  oder  eine  gemeine  Gefahr  für  Menschenleben
oder  das  Eigentum"  herbeigeführt  wurde,  sollte  (§  8)  auf  Zuchthaus  bis
zu  drei  Jahren,  gegen  die  Rädelsführer  bis  zu  fünf  Jahren  zu  erkennen  sein.
Der  „Rädelsführer"  wurde  auch  bei  anderen  Paragraphen  gedacht,  und
ebenso  wurden  höhere  Mindeststrafen  für  Personen  angesetzt,  welche  sich  die
bedrohten  Landlungen  „zum  Geschäft  machen",  d.  h.  die  Vertrauensmänner
der  Arbeiter,  Gewerkschaftsführer  und  Gewcrkschaftsbcamte.  Daß  auch
Aussperrungen,  also  von  Llnternehmern  ausgehende  Maßnahmen,  in  das
Gesetz  einbezogen  werden  sollten,  hatte  selbstverständlich  nur  formelle  oderdekorative
  Bedeutung.  Auch  ohne  daß  man  das  Posadowskysche  Rundschreiben ­
  und  die  Reden  Wilhelms  II.  kannte,  kennzeichnete  sich  das  Gesetz
ohne  weiteres  als  gegen  die  kämpfende  Arbeiterschaft  gerichtet.
So  zögerten  denn  auch  die  Arbeiter  nicht,  ihre  Stimme  geltend  zu
machen.  Zn  allen  Teilen  Deutschlands  wurden  große  Protestversammlungen
abgehalten  und  Resolutionen  angenommen,  in  welchen  die  Zuchthausvorlage
entrüstet  zurückgewiesen  und  statt  ihrer  Schutz  und  Stärkung  des  Koalitionsrechts ­
  der  Arbeiter  verlangt  wurden.  In  Millionen  von  Exemplaren  wurden
Flugblätter  verbreitet,  welche  die  Arbeiter  über  die  wahre  Natur  der  Vorlage ­
  aufklärten.  Die  politische  und  die  gewerkschaftliche  Presse  ward  nicht
müde,  an  Beispielen  aus  der  Praxis  zu  zeigen,  wie  fast  überall  Polizei
und  Gerichte  schon  die  bestehenden  Strafbestimmungen  in  bezug  auf
Koalitionskämpfe  einseitig  gegen  die  Arbeiter  kehrten,  und  die  Generalkommission ­
  der  Gewerkschaften  Deutschlands,  deren  Sitz  damals  in  Lam-
            
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