Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

Haus-Ordnung
für  das

em
Wicfenstratze  55-59.

I.  Da-3  Asyl  darf  von  einer  und  derselben  Person  innerhalb  vier  Wochen  nicht  öfter  als
viermal  hintereinander  benutzt  werden.
Ä.  Die  Benutzung  findet  statt:
&)  im  Witter  (twia  i.  Oktober  bis  i.  Avril)  von  Abcllds  5  bis  Morgens  ?  llhr,
b)  im  Sommer  (i.  Avril  bis  i  Ok-b-r)  von  Abends  6  bis  Morgens  6  Uhr.
Wer  das  Asyl  des  Morgens  früher  verlassen  will.  hat  dies  Abends  vorher  bei  der
Ausnahme  zu  melden.
3.  Di-  S-MM-lh-Le  wird  !M  Winter  nm  3.  im  Sommer  um  5  Uhr  Nachmittags  geöffnet.
4.  Betrunkene  oder  mit  Ekel  erregenden  sichtbaren  Krankheiten  behaftete  Personen  werden
nicht  in  das  Asyl  aufgenommen.
5.  Die  Angabe  des  Namens  und  der  sonstigen  persönlichen  Verhältnisse  wird  von  Personen,
welche  das  Asyl  benutzen  wollen,  nicht  gefordert.  Dieselben  sind  berechtigt,  während  ihres
Aufenthaltes  im  Asyl  jede  Auskunft  in  dieser  Beziehung,  mag  sie  gefordert  werden  von  wem  sie
wolle,  zu  verweigern.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  statt  bei  Vornahme  von  Zählungen,
welche  zu  statistischen  Zwecken  gesetzlich  vorgeschrieben  sind.
6.  Wer  das  Asyl  benutzt,  har  sich  während  seines  Aufenthalts  daselbst  den  Anordnungen
der  Hausbeamten  zn  fügen.
7.  Nach  den»  Eintritt  und  vor  dem  Verlassen  mntz  jeder  Besucher  sich  Hände  und  Gesicht
waschen.  Die  Benutzung  der  Badeeinrichtnng  wird  dringend  empfohlen.  In  den  Fällen,  wo  der
Hausinspektor  es  anordnet,  must  der  betreffende  Asylist  ein  Bad  nehmen.  Während  des  Badens
werden  die  Kleider  desinsicirt.
8.  Jedem  Besucher  wird  seine  Lagerstätte  für  die  Nacht  angewiesen,  welche  er  sPälksttW
in  Witter  ca  8  Uhr.  in  Sommer  am  10  Uhr  -!»zm>-bm-i>  ha».  In  den  Dche-mi-«  ist
jedes  rvhestörende  Geräusch  zu  vermeiden.
9.  Oberkleider  und  Schnhzeug  sind  beim  Einnehmen  der  Lagerstätte  abzulegen  und  die  Kleider
am  Bettpfosten  aufzuhängen.
10.  In  der  Ehhalle.  welche  auch  zur  Ansbesserung  von  Kleidungsstücken  und  Schuhzeug
benutzt  werden  kann,  ist  gesittete  nicht  zu  laute  Unterhaltung  gestattet.  Ausdrücklich  V§rÜ0tekl
ist  bei  Strafe  sofortiger  Ausweisung  aus  dem  Asyl  alles  Lärmen,  Kartenspiel,
Labakrauchen  und  Branntweiutriuken.
II.  Das  Waschen.  Baden,  sowie  die  Reinigung  der  Kleider  findet  nach  Anweisung  der  Hausbeamten ­
  statt.
12.  Abends  wird  eine  Suppe  mit  Brot  gereicht.  Morgend  Kaffee  nebst  einer  Schrippe.
13.  Die  Benutzung  des  Asyls  ist  unentgeltlich.
14.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Hausordnung  können  vom  HauSinspektor  mit  Ausweisnng
aus  dem  Hans  bestraft  werden.
Berlin,  1.  Dezember  1898.
Der  Vorstand
Ser  Berliner  üfyl-üerelns  für  Obdatölofe.
33.  Plakat.  Hausordnung  für  das  Männer-Asyl  des  Berliner  Asyl-Vereins
für  Obdachlose
            
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