lieh zurückdatierte Scheinakte vom 30. Januar 1522 ver
deckt wurde. In dieser « erblichen Teilung » verzichtet der
Kaiser auf seine Rechte in den österreichischen Erhlanden
zu Gunsten seines Bruders. Nach Turba 1 entsprach es
einem unauffindbaren geheimen Zusatzvertrag vom 21. Fe
bruar 1522, daß am 28. März desselben Jahres die öster
reichischen Reichsprivilegien, vollständig aufgezählt, den
Brüdern Karl und Ferdinand zu gesamter Hand erteilt
wurden, und daß dann 1530 die Reichsbelehnung beider
ebenso vollzogen wurde. Dieweil, wie es im Reichslehens
brief für Ferdinand heißt, nach dem Tode des Kaisers
Maximilian dessen Länder an sie beide «erblich gefallen»
seien 2 . Im Gegensatz zum Maius, aber im Anschluß an
hausgesetzliche Übung ist dank einem von Turba auf
gezeigten Interpretationskunststück Karls die Frauenfolge
an die ausdrückliche Bedingung geknüpft, daß der ganze
Mannesstamm erloschen sei. In der Gesamtbelehnung des
Jahres 1530, in den Reichsbelehnungen der Erzherzoge
seither bis zu Karl VI., in den Privilegienbestätigungen, in
den testamentarischen Erbfolge Verfügungen und in den Ver
zichten von Erzherzoginnen kommt eine reichslehensrecht
liche [nicht bloß hausgesetzliche], in dieser Hinsicht auf die
altösterreichischen Länder beschränkte Einheit des spanisch
deutschen Gesamthauses Österreich 3 zum Ausdruck, die
praktische Rechtsfolgen gehabt hätte, wenn der ferdinan-
deische Mannesstamm vor dem Karls V. ausgestorben wäre.
Die aus der Gesamtbelehnung sich ergebenden und andere
Zusammenhänge zwischen der deutschen und der spani
schen Linie der Habsburger wurden für die Fortbildung
1 Kritische Beiträge zu den Anfängen Ferdinands I., in der
«Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien», Jahrg. LIX
[1908], S. 204.
2 Turba, Kritische Beiträge, S. 209.
3 Diese Einheit kann insbesondere seit der «Entgegnung»
Turbas [Zeitschr. f. d. österr. Gymn., eben zit. Jahrgang, S. 564 ff.]
in der er über die hier wichtige Erklärung des Kaisers Rudolph II.
vom 25. August 1589 Mitteilung macht, nicht mehr angezweifelt
werden.