Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

lieh zurückdatierte Scheinakte vom 30. Januar 1522 ver 
deckt wurde. In dieser « erblichen Teilung » verzichtet der 
Kaiser auf seine Rechte in den österreichischen Erhlanden 
zu Gunsten seines Bruders. Nach Turba 1 entsprach es 
einem unauffindbaren geheimen Zusatzvertrag vom 21. Fe 
bruar 1522, daß am 28. März desselben Jahres die öster 
reichischen Reichsprivilegien, vollständig aufgezählt, den 
Brüdern Karl und Ferdinand zu gesamter Hand erteilt 
wurden, und daß dann 1530 die Reichsbelehnung beider 
ebenso vollzogen wurde. Dieweil, wie es im Reichslehens 
brief für Ferdinand heißt, nach dem Tode des Kaisers 
Maximilian dessen Länder an sie beide «erblich gefallen» 
seien 2 . Im Gegensatz zum Maius, aber im Anschluß an 
hausgesetzliche Übung ist dank einem von Turba auf 
gezeigten Interpretationskunststück Karls die Frauenfolge 
an die ausdrückliche Bedingung geknüpft, daß der ganze 
Mannesstamm erloschen sei. In der Gesamtbelehnung des 
Jahres 1530, in den Reichsbelehnungen der Erzherzoge 
seither bis zu Karl VI., in den Privilegienbestätigungen, in 
den testamentarischen Erbfolge Verfügungen und in den Ver 
zichten von Erzherzoginnen kommt eine reichslehensrecht 
liche [nicht bloß hausgesetzliche], in dieser Hinsicht auf die 
altösterreichischen Länder beschränkte Einheit des spanisch 
deutschen Gesamthauses Österreich 3 zum Ausdruck, die 
praktische Rechtsfolgen gehabt hätte, wenn der ferdinan- 
deische Mannesstamm vor dem Karls V. ausgestorben wäre. 
Die aus der Gesamtbelehnung sich ergebenden und andere 
Zusammenhänge zwischen der deutschen und der spani 
schen Linie der Habsburger wurden für die Fortbildung 
1 Kritische Beiträge zu den Anfängen Ferdinands I., in der 
«Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien», Jahrg. LIX 
[1908], S. 204. 
2 Turba, Kritische Beiträge, S. 209. 
3 Diese Einheit kann insbesondere seit der «Entgegnung» 
Turbas [Zeitschr. f. d. österr. Gymn., eben zit. Jahrgang, S. 564 ff.] 
in der er über die hier wichtige Erklärung des Kaisers Rudolph II. 
vom 25. August 1589 Mitteilung macht, nicht mehr angezweifelt 
werden.
	        
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