Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

lieh  zurückdatierte  Scheinakte  vom  30.  Januar  1522  verdeckt ­
  wurde.  In  dieser  «  erblichen  Teilung  »  verzichtet  der
Kaiser  auf  seine  Rechte  in  den  österreichischen  Erhlanden
zu  Gunsten  seines  Bruders.  Nach  Turba 1  entsprach  es
einem  unauffindbaren  geheimen  Zusatzvertrag  vom  21.  Februar ­
  1522,  daß  am  28.  März  desselben  Jahres  die  österreichischen ­
  Reichsprivilegien,  vollständig  aufgezählt,  den
Brüdern  Karl  und  Ferdinand  zu  gesamter  Hand  erteilt
wurden,  und  daß  dann  1530  die  Reichsbelehnung  beider
ebenso  vollzogen  wurde.  Dieweil,  wie  es  im  Reichslehensbrief ­
  für  Ferdinand  heißt,  nach  dem  Tode  des  Kaisers
Maximilian  dessen  Länder  an  sie  beide  «erblich  gefallen»
seien  2 .  Im  Gegensatz  zum  Maius,  aber  im  Anschluß  an
hausgesetzliche  Übung  ist  dank  einem  von  Turba  aufgezeigten ­
  Interpretationskunststück  Karls  die  Frauenfolge
an  die  ausdrückliche  Bedingung  geknüpft,  daß  der  ganze
Mannesstamm  erloschen  sei.  In  der  Gesamtbelehnung  des
Jahres  1530,  in  den  Reichsbelehnungen  der  Erzherzoge
seither  bis  zu  Karl  VI.,  in  den  Privilegienbestätigungen,  in
den  testamentarischen  Erbfolge  Verfügungen  und  in  den  Verzichten ­
  von  Erzherzoginnen  kommt  eine  reichslehensrechtliche ­
  [nicht  bloß  hausgesetzliche],  in  dieser  Hinsicht  auf  die
altösterreichischen  Länder  beschränkte  Einheit  des  spanischdeutschen ­
  Gesamthauses  Österreich 3  zum  Ausdruck,  die
praktische  Rechtsfolgen  gehabt  hätte,  wenn  der  ferdinandeische
  Mannesstamm  vor  dem  Karls  V.  ausgestorben  wäre.
Die  aus  der  Gesamtbelehnung  sich  ergebenden  und  andere
Zusammenhänge  zwischen  der  deutschen  und  der  spanischen ­
  Linie  der  Habsburger  wurden  für  die  Fortbildung

1  Kritische  Beiträge  zu  den  Anfängen  Ferdinands  I.,  in  der
«Zeitschrift  für  die  österreichischen  Gymnasien»,  Jahrg.  LIX
[1908],  S.  204.
2  Turba,  Kritische  Beiträge,  S.  209.
3  Diese  Einheit  kann  insbesondere  seit  der  «Entgegnung»
Turbas  [Zeitschr.  f.  d.  österr.  Gymn.,  eben  zit.  Jahrgang,  S.  564  ff.]
in  der  er  über  die  hier  wichtige  Erklärung  des  Kaisers  Rudolph  II.
vom  25.  August  1589  Mitteilung  macht,  nicht  mehr  angezweifelt
werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.