Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Feindesland wie Siebenbürgen nach eigenem Gefallen Ge 
setze zu geben, es nach Belieben zu besteuern und in jedem 
Gebiet frei über die Thronfolge zu verfügen. « Pro potestate. 
qua pollet_» wird 1722 den Ungarn bedeutet. Gegenüber der 
ungarischen Tendenz, die Geschichte des ungarischen Ver 
fassungsrechts mit der englischen Verfassungsgeschichte in 
Parallele zu ziehen und zu identifizieren, ist es lehrreich, 
mit Turba konstatieren zu müssen, wie gerade zur Zeit der 
bill of rights in Ungarn keineswegs die national sovereignty, 
sondern im Gegenteil das Königtum glänzende Siege erringt. 
Auf dem Schlachtfeld und daher auch im Verfassungskampf. 
Die Krone der zehn Königreiche 1 , wozu noch Siebenbürgen 
hinzukam, wurde — wie sogar der jüngere Andrässy zu 
gibt 2 — den Türken nur deshalb wieder entrissen, « mivel 
fejedelmünk mäs orszagnok is ura volt», weil unser Fürst 
auch über andere Länder der Herr war. Deshalb und 
« durch die einquartierte Miliz Herr und Maister im Landt» 3 
konnte der Kaiser nach der kaum widersprochenen Lehre von 
Hugo Grotius, für die auch der Reichsvizekanzler Graf 
Wilhelm Königsegg und der böhmische Oberstkanzler Graf 
Franz Ulrich Kinsky eintraten, so verfahren, wie sein Groß 
vater mit Böhmen nach der Schlacht am Weißen Berge : 
«maßen dem Königreich Böheimb es auch nicht besßer 
geschehen, und seither es geschehen, befindet sich 
das Landt in Eurer Kay. May. erbaigenen devotion, 
völligen ruhestandt und Wohlfahrt.» Und so war 
denn die Initiative der Ungarn 1687 wie auch später 1722 
vorwiegend bloß formeller Natur ; die Vorsitzenden beider 
Tafeln, der Palatin und der Personal, beriefen sich «contra 
opponentes» auf den ausdrücklichen allergnädigsten 
1 Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Lodomerien, Galizien, Dal 
matien, Kroatien, Slawonien, Serbien und Rama. 
2 Fönmaraddsunk okai, Bd. I, S. 54. 
3 « Relatio der bei Herrn Hoff Canzlern über das von dem 
Palatin communicirte Concept der hungerischen Ständte vorhabende 
Erklärung in puncto deß Crönungswerckh den 23. November 1687 
geha’.enen Conferenz », abgedruckt bei Turba, Grundlagen, T. I, 
S. 225.
	        
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