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Feindesland wie Siebenbürgen nach eigenem Gefallen Ge
setze zu geben, es nach Belieben zu besteuern und in jedem
Gebiet frei über die Thronfolge zu verfügen. « Pro potestate.
qua pollet_» wird 1722 den Ungarn bedeutet. Gegenüber der
ungarischen Tendenz, die Geschichte des ungarischen Ver
fassungsrechts mit der englischen Verfassungsgeschichte in
Parallele zu ziehen und zu identifizieren, ist es lehrreich,
mit Turba konstatieren zu müssen, wie gerade zur Zeit der
bill of rights in Ungarn keineswegs die national sovereignty,
sondern im Gegenteil das Königtum glänzende Siege erringt.
Auf dem Schlachtfeld und daher auch im Verfassungskampf.
Die Krone der zehn Königreiche 1 , wozu noch Siebenbürgen
hinzukam, wurde — wie sogar der jüngere Andrässy zu
gibt 2 — den Türken nur deshalb wieder entrissen, « mivel
fejedelmünk mäs orszagnok is ura volt», weil unser Fürst
auch über andere Länder der Herr war. Deshalb und
« durch die einquartierte Miliz Herr und Maister im Landt» 3
konnte der Kaiser nach der kaum widersprochenen Lehre von
Hugo Grotius, für die auch der Reichsvizekanzler Graf
Wilhelm Königsegg und der böhmische Oberstkanzler Graf
Franz Ulrich Kinsky eintraten, so verfahren, wie sein Groß
vater mit Böhmen nach der Schlacht am Weißen Berge :
«maßen dem Königreich Böheimb es auch nicht besßer
geschehen, und seither es geschehen, befindet sich
das Landt in Eurer Kay. May. erbaigenen devotion,
völligen ruhestandt und Wohlfahrt.» Und so war
denn die Initiative der Ungarn 1687 wie auch später 1722
vorwiegend bloß formeller Natur ; die Vorsitzenden beider
Tafeln, der Palatin und der Personal, beriefen sich «contra
opponentes» auf den ausdrücklichen allergnädigsten
1 Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Lodomerien, Galizien, Dal
matien, Kroatien, Slawonien, Serbien und Rama.
2 Fönmaraddsunk okai, Bd. I, S. 54.
3 « Relatio der bei Herrn Hoff Canzlern über das von dem
Palatin communicirte Concept der hungerischen Ständte vorhabende
Erklärung in puncto deß Crönungswerckh den 23. November 1687
geha’.enen Conferenz », abgedruckt bei Turba, Grundlagen, T. I,
S. 225.