Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Feindesland  wie  Siebenbürgen  nach  eigenem  Gefallen  Gesetze ­
  zu  geben,  es  nach  Belieben  zu  besteuern  und  in  jedem
Gebiet  frei  über  die  Thronfolge  zu  verfügen.  «  Pro  potestate.
qua  pollet_»  wird  1722  den  Ungarn  bedeutet.  Gegenüber  der
ungarischen  Tendenz,  die  Geschichte  des  ungarischen  Verfassungsrechts ­
  mit  der  englischen  Verfassungsgeschichte  in
Parallele  zu  ziehen  und  zu  identifizieren,  ist  es  lehrreich,
mit  Turba  konstatieren  zu  müssen,  wie  gerade  zur  Zeit  der
bill  of  rights  in  Ungarn  keineswegs  die  national  sovereignty,
sondern  im  Gegenteil  das  Königtum  glänzende  Siege  erringt.
Auf  dem  Schlachtfeld  und  daher  auch  im  Verfassungskampf.
Die  Krone  der  zehn  Königreiche  1 ,  wozu  noch  Siebenbürgen
hinzukam,  wurde  —  wie  sogar  der  jüngere  Andrässy  zugibt ­
  2  —  den  Türken  nur  deshalb  wieder  entrissen,  «  mivel
fejedelmünk  mäs  orszagnok  is  ura  volt»,  weil  unser  Fürst
auch  über  andere  Länder  der  Herr  war.  Deshalb  und
«  durch  die  einquartierte  Miliz  Herr  und  Maister  im  Landt»  3
konnte  der  Kaiser  nach  der  kaum  widersprochenen  Lehre  von
Hugo  Grotius,  für  die  auch  der  Reichsvizekanzler  Graf
Wilhelm  Königsegg  und  der  böhmische  Oberstkanzler  Graf
Franz  Ulrich  Kinsky  eintraten,  so  verfahren,  wie  sein  Großvater ­
  mit  Böhmen  nach  der  Schlacht  am  Weißen  Berge  :
«maßen  dem  Königreich  Böheimb  es  auch  nicht  besßer
geschehen,  und  seither  es  geschehen,  befindet  sich
das  Landt  in  Eurer  Kay.  May.  erbaigenen  devotion,
völligen  ruhestandt  und  Wohlfahrt.»  Und  so  war
denn  die  Initiative  der  Ungarn  1687  wie  auch  später  1722
vorwiegend  bloß  formeller  Natur  ;  die  Vorsitzenden  beider
Tafeln,  der  Palatin  und  der  Personal,  beriefen  sich  «contra
opponentes»  auf  den  ausdrücklichen  allergnädigsten
1  Ungarn,  Bulgarien,  Rumänien,  Lodomerien,  Galizien,  Dalmatien, ­
  Kroatien,  Slawonien,  Serbien  und  Rama.
2  Fönmaraddsunk  okai,  Bd.  I,  S.  54.
3  «  Relatio  der  bei  Herrn  Hoff  Canzlern  über  das  von  dem
Palatin  communicirte  Concept  der  hungerischen  Ständte  vorhabende
Erklärung  in  puncto  deß  Crönungswerckh  den  23.  November  1687
geha’.enen  Conferenz  »,  abgedruckt  bei  Turba,  Grundlagen,  T.  I,
S.  225.
            
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