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Immerhin bekennt Joseph von Orosz 1 , im Jahre 1687
sei bloß die Wahlförmlichkeit aufgehoben worden, und
Ferdinandy 2 konstatiert den legislatorischen Niederschlag
eines schon vor 1687 vorhandenen unbezweifelten
Rechtszustandes. Aber selbst Ferdinandy dürfte sich
weniger von einer vollen Erfassung der Thronfolgeartikel
leiten lassen, als vielmehr durch die deklarative Ausdrucks
weise der Gesetzartikel : ab antiquo deductam haereditariam
regiam successionem [Krönungsdiplom] ; declarant [nicht
decernunt, G. A. II : 1687]. Die innere Berechtigung dieser
Textierung gegenüber «ungerechten Interpretationen » frü
herer Gesetze ist aber nicht etwa im früheren ungarischen
Recht oder gar in ungarischen Gesetzartikeln zu suchen,
sondern in den «mit Spanien in eodem passu getrof
fenen pacta», insbesondere von 1617.
In den Verhandlungen von 1687 und 1722 ist in der
Tat mit Turba der Monarch als der Vertreter einer Korpo
ration 3 zu betrachten, was übrigens auch v. Timon 4 zu
fühlen scheint s . Der ganzen Dynastie als einer Korpora
tion wird 1687 das Erbkönigtum zuerkannt, die Heilige
Krone ungeteilt, daher ungeteilt alles Recht zur Herrschaft
und Regierung ; Wahl und Krönung reserviert für den Fall,
daß das masculinum semen beider Linien deficeret. Bis
dahin beruht das Recht des neuen Herrschers auf der Erb
folge. Es wird existent mit dem Tod des letzten Königs.
Die Lehre Werböczys von der Krönung ist nun hinfällig.
Die Krönung hat nur mehr Bedeutung als Proklamation
der Person des neuen Königs [Gutachten des Palatins Paul
1 Terra incognita, Notizen über Ungarn, 2. Auflage, Leipzig
1860, S. 50.
2 A kirälyi meltösäg es hatalom Magyarorszagon, S. 68.
3 Auch in den Reichsbelehnungen, die Turba, Geschichte des
Thronfolgerechtes, S. 163 f., erwähnt, erscheint die Dynastie, das
gesamte Haus Österreich als Erbenkorporation.
4 Magyar alkotmäny- es jogtörtenet, 4. Aufl., S. 506.
6 Tezner, Der Kaiser, S. 139, sagt ausdrücklich: «der Kaiser
als Repräsentant seines Hauses » und hebt die Formel durch Sperr
druck hervor.