Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Immerhin  bekennt  Joseph  von  Orosz 1 ,  im  Jahre  1687
sei  bloß  die  Wahlförmlichkeit  aufgehoben  worden,  und
Ferdinandy 2  konstatiert  den  legislatorischen  Niederschlag
eines  schon  vor  1687  vorhandenen  unbezweifelten
Rechtszustandes.  Aber  selbst  Ferdinandy  dürfte  sich
weniger  von  einer  vollen  Erfassung  der  Thronfolgeartikel
leiten  lassen,  als  vielmehr  durch  die  deklarative  Ausdrucksweise ­
  der  Gesetzartikel  :  ab  antiquo  deductam  haereditariam
regiam  successionem  [Krönungsdiplom]  ;  declarant  [nicht
decernunt,  G.  A.  II  :  1687].  Die  innere  Berechtigung  dieser
Textierung  gegenüber  «ungerechten  Interpretationen  »  früherer ­
  Gesetze  ist  aber  nicht  etwa  im  früheren  ungarischen
Recht  oder  gar  in  ungarischen  Gesetzartikeln  zu  suchen,
sondern  in  den  «mit  Spanien  in  eodem  passu  getroffenen ­
  pacta»,  insbesondere  von  1617.
In  den  Verhandlungen  von  1687  und  1722  ist  in  der
Tat  mit  Turba  der  Monarch  als  der  Vertreter  einer  Korporation ­
  3  zu  betrachten,  was  übrigens  auch  v.  Timon 4  zu
fühlen  scheint  s .  Der  ganzen  Dynastie  als  einer  Korporation ­
  wird  1687  das  Erbkönigtum  zuerkannt,  die  Heilige
Krone  ungeteilt,  daher  ungeteilt  alles  Recht  zur  Herrschaft
und  Regierung  ;  Wahl  und  Krönung  reserviert  für  den  Fall,
daß  das  masculinum  semen  beider  Linien  deficeret.  Bis
dahin  beruht  das  Recht  des  neuen  Herrschers  auf  der  Erbfolge. ­
  Es  wird  existent  mit  dem  Tod  des  letzten  Königs.
Die  Lehre  Werböczys  von  der  Krönung  ist  nun  hinfällig.
Die  Krönung  hat  nur  mehr  Bedeutung  als  Proklamation
der  Person  des  neuen  Königs  [Gutachten  des  Palatins  Paul

1  Terra  incognita,  Notizen  über  Ungarn,  2.  Auflage,  Leipzig
1860,  S.  50.
2  A  kirälyi  meltösäg  es  hatalom  Magyarorszagon,  S.  68.
3  Auch  in  den  Reichsbelehnungen,  die  Turba,  Geschichte  des
Thronfolgerechtes,  S.  163  f.,  erwähnt,  erscheint  die  Dynastie,  das
gesamte  Haus  Österreich  als  Erbenkorporation.
4  Magyar  alkotmäny-  es  jogtörtenet,  4.  Aufl.,  S.  506.
6  Tezner,  Der  Kaiser,  S.  139,  sagt  ausdrücklich:  «der  Kaiser
als  Repräsentant  seines  Hauses  »  und  hebt  die  Formel  durch  Sperrdruck ­
  hervor.
            
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