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delt worden wäre. Das muß man nach den Feststellungen
Turbas über den Krönungseid und seine Bedeutungsverschiebung
verneinen.
Die hier so wichtige, als «jesuitisch » viel geschmähte
elastische Revisionsklausel des Krönungseides, die als eine
Änderung der Widerstandsklausel der ungarischen Magna
Charta [G. A. XXXI : 1222] in ihr Gegenteil aufzufassen ist,
ist auf Königsegg zurückzuführen. Aus seiner oben erwähnten
Grundidee geht der Zweck der Klausel, für den übrigens
auch die öffentliche Meinung Europas war, klar hervor:
Neugestaltung, Modernisierung Ungarns durch
weiteren Ausbau der monarchischen Gewalt, zum
Schutze gegen die Türken. Der Rechtszustand sei zu garantieren,
aber « wie Eß wierdet verglichen werden ». G.A. I :
1687 : « quod Nos ecclesias Dei, dominos praelatos, barones,
nobiles, civitates liberas et omnes regnicolas in suis immunitatibus
et libertatibus, iuribus, privilegiis ac in antiquis
bonis et approbatis consuetudinibus, prout super eorum
intellectu et usu regio ac communi statuum consensu
diaetaliter conventum fuerit, conservabimus ;
omnibusque iustitiam faciemus ; Serenissimi quondam Andreae
regis decreta [exclusa tarnen et semota articuli 31.
eiusdem decreti clausula, incipiente : quodsi vero nos etc.
usque ad verba : in perpetuum facultatem] observabimus
; ... . » Wie Turba zeigt, gilt die Revisionsklausel für
den ganzen Rechtszustand. Sie war mit Vorbedacht möglichst
allgemein gehalten. Nach dem Krönungsdiplom
Josephs kann sie auf jedes ältere Gesetz und jeden gesetzlich
zu regelnden Gegenstand bezogen werden. Sie bildet eine
vorzügliche Illustration zu den von Tezner in seinem Buch
«Technik und Geist des ständisch-monarchischen Staatsrechts
» 1 entwickelten Gedanken. Es ist ganz selbstverständlich,
daß sie Franz II. Räkoczy, der ständische Verfechter
der Wahlkapitulationen, aufs heftigste bekämpfen
mußte, bis er und die durch ihn repräsentierte Konkurrenz-1
Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen, herausgegeben
von Schmoller, Bd. XIX, Heft 3, Leipzig 1901.