Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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klausel nicht sein durfte. Wie weit dann der ungarische 
König sich diesem Absolutismus näherte oder von ihm 
entfernte, das sei eine Frage der Machtverhältnisse gewesen. 
Freilich war das Ringen des Fürsten mit den Ständen 
noch nicht zu Ende. Zur selben Zeit, da die Königstreuen 
dazu raten, quatenus regnum hoc apud Suam Maiestatem 
sacratissimam instare velit, ut cum Romano imperio con- 
foederare possit, es solle also Ungarn in ein innigeres Ver 
hältnis zum imperium Romanum treten, sich nicht nur 
dem Majorat Österreich eingliedern, sondern sich unbe 
schadet seiner Unabhängigkeit vom imperium Romanum 
auch diesem ein- oder wenigstens angliedern, wehrt sich der 
Rumpflandtag von Onod gegen die Revisionsklausel. In 
einem Gutachten, das bald nach dem Tode Kaiser Josephs I. 
verfaßt wurde, lesen wir — bei einem royalistischen, ana 
chronistisch fühlenden Autor —, es sei zwischen Ungarn 
und den nichtungarischen Gebieten [zu ergänzen : des 
österreichischen Gesamtbesitzes] zu unterscheiden, insofern 
in Ungarn erst durch die Krönung die Herrschaftsrechte auf 
den Erbkönig übergingen. Trotzdem wurde die Verfas 
sungsrevision durch den Landtag von 1708-1715 anerkannt 
und fortgesetzt [z. B. in den hochwichtigen Beschlüssen 
über die Armee, in den Gesetzartikeln über das Palatinat 
und die auswärtige Vertretung usw.], die vorbehaltlose, 
ununterbrochene Primogenitur deutlicher ausgesprochen, das 
ständische Interregnum, an das das Gutachten denkt, sehr 
bestimmt abgelehnt. [Nicht ganz im Einklang später G.A. 
III und XII aus 1790/91.] 
Den Arbeiten Turbas verdanken wir Klarheit über 
die drei, durch die «Versailler Überraschung» veranlaßten 
Staatsakte vom 5. und 12. September 1703 : ein geheimster 
[5. September] vor fünf «consiliarii Status», ein geheimer 
[am 12.] vor elf Konferenzräten, ein öffentlicher [gleichfalls 
am 12.] mit harmlosem, sich nur auf die Zession, ihre An 
nahme und im allgemeinen auf die Konventionen beziehen 
den Inhalt vor 35 Zeugen oder consiliarii status. Das ganze 
ein Actus [nur zum geringen Teil publicus] contra testa- 
mentum Karls II. von Spanien. Insgesamt ein pactum
	        
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