Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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das  Begehren  der  Palatinalkonferenz  nach  einem  Pactum
zwischen  den  Erzherzoginnen  samt  ihrer  Deszendenz,  und
ebenso  ihr  Wunsch  nach  Bekanntgabe  der  Thronfolgerin  in
den  nichtungarischen  Ländern  des  österreichischen  Majorats
und  nach  Verzicht  der  anderen  Erzherzoginnen  zu  Gunsten
dieser.  Der  geheime  Staatsakt  von  1703,  der  nun  durch
die  Publikation  von  1713  für  die  Dynastie  «  ewig»  verbindlich ­
  wurde,  bietet  auch  bei  genauer  Beachtung  seiner  Vorgeschichte ­
  und  seines  Textes  keine  Stütze  für  die  Ansicht,
daß  eine  favorable  Privilegierung  Ungarns  innerhalb  des
österreichischen  Majorats  beabsichtigt  war  oder  auch  nur
als  eventuelles  Zugeständnis  für  möglich  gehalten  wurde.
Für  alle  Teile  des  mühsam  geschaffenen  Majorates  war  am
Hof  ein  einheitliches  Schicksal  beabsichtigt,  wie  man  u.  a.
aus  der  entschiedenen  Abneigung  gegen  eine  Teilung  des
Gesamtbesitzes  unter  mehreren  oder  gar  allen  Erzherzoginnen ­
  1  erkennen  kann.
Leopold  I.  und  Karl  VI.  haben  sich,  sich  als  die  wahren
Rechtsnachfolger  des  letzten  Habsburgers  aus  der  spanischen ­
  Linie  fühlend,  naturgemäß  von  spanischen  Staatseinrichtungen ­
  beeinflussen  lassen.  Daher  ist  es  begreiflich,
daß  1703  und  1713  ein  Modus  procedendi  nach  spanischer
Form  in  Anwendung  kam.  Und  so  ist  auch  der  Ausdruck
«Pragmatische  Sanktion  »  zu  erklären.  Die  Entstehung
dieses  Terminus  technicus  und  seine  Bedeutung  im  byzantinischen ­
  Staatsrecht  ist  von  Mommsen  erläutert  worden  2 .
Pragmatica  sanctio,  pragmaticum  rescriptum,  auch  elliptisch
pragmatica  oder  pragmaticum,  ist  seit  dem  Anfang  des
fünften  Jahrhunderts  ein  kaiserlicher  Erlaß  in  Personalfragen, ­
  der  rechtliche  Gegensatz  zu  der  lex  generalis,  insoferne
  dieser  die  allgemeine  Anwendbarkeit  von  Rechts  wegen
zukommt,  der  pragmatica  nicht.  Ein  negativer  Begriff,  was
1  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  167.
2  Der  Aufsatz  «  Sanctio  pragmatica  »,  aus  dem  Nachlaß  herausgegeben, ­
  in  der  «  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  der  Savigny-Stiftung
  »,  Bd.  XXV,  Rom.  Abt.,  S.  51.  —  Ferner  Fournel,  Histoire
de  l’Ordre  des  Avocats  et  du  Barreau  du  Parlement  de  Paris,
Bd.  I,  S.  38.
            
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