Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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bezeichnet.  Die  «österreichische  »  sei  bloß  ein  Hausgesetz.
Die  Zustimmung  der  Länder  war  hier  gar  nicht  notwendig  :
e  nelkül  is  eletbeleptethette  volna  1  [er  hätte  es,  das  Hausgesetz, ­
  auch  ohne  das,  nämlich  ohne  die  Zustimmung  der
Länder,  ins  Leben  treten  lassen  können].  2  3  Der  materielle
Inhalt  dessen,  was  man  Pragmatische  Sanktion  nennt,  ist
weder  durch  die  Urkunde  vom  19.  April  1713  noch  durch
die  ungarischen  Thronfolgeartikel  erschöpft.  Auch  diese
sind,  wie  nach  den  quellenmäßigen  Nachweisen  Turbas  in
ernstem  Gespräch  nicht  mehr  bestritten  werden  kann,  nur
ein  kleines  Segment.  Auch  zu  den  ungarischen  Landtagsbeschlüssen ­
  sind  jene  zwölf  Urkunden  heranzuziehen,  über
die  Turba  in  diesem  Belange  ausführlich  handelt,  und
die  oben  verwertet  wurden,  sowie  alle  einschlägigen  hausgesetzlichen ­
  Verfügungen.  Im  vollen  Einklang  mit  einem
Wunsch  der  Palatinalkonferenz  von  1712  wurden  auch  in
Ungarn  die  Plausgesetze  absichtlich  zugrunde  gelegt.  Mit
einer  einzigen  Ausnahme  8 .  Nicht  bloß  als  mittelbare  Rechtsquelle, ­
  wie  Gmeiner  in  seinem  für  die  deutschsprachigen
Mittelschulen  Ungarns  bestimmten  Lehrbuch 4  behauptet.
Nur  sollte  fürderhin  Hausgesetz  nicht  Landesgesetz  brechen ­
  5 .  Ferdinandy  hat  ganz  recht  6 ,  wenn  er  von  der
«  az  1723.evi  1.  es  2.  t.-czikbe  iktatott  magyar  pragmatica
  sanctio»  sagt,  daß  «  ez  a  törveny»,  weil  so  vieles
darin  in  auffallender  Oberflächlichkeit  nicht  geregelt  sei,
«tehat  mindenesetre  meg  kiegeszftesre  szorül.  »  Auf  jeden
Fall  einer  Ergänzung  bedarf.  Nur  war  diese  Ergänzung
nicht  mehr  nachträglich  zu  schaffen,  sondern  schon  vorhanden. ­
  In  Aktenstücken,  die  neben  den  ungarischen  Gesetz-1

  Balogh,  A  magyar  dllamjog  alaptanai  [Die  Grundlehren  des
ungarischen  Staatsrechts],  Budapest  1901,  S.  145.
2  Über  andere  behauptete  Unterschiede  Kmety,  A  magyar
közjog  tankönyve,  S.  195  f.
3  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  233  1,  210,  usw.
4  Grundzüge  der  Verfassung  Ungarns,  vom  kgl.  ung.  Unterrichtsministerium ­
  genehmigt,  Nagyszeben  [Hermannstadt],  1909,  S.8.
5  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  255.
6  A  kirdlyi  meltösag  es  hatalom  Magyarorszägon,  S.  174  f.
            
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