Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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megmaradt  közhatalmi  kirälysägnak,  a  melyben  a  kiräly
hatalma  nem  Landesherrschaft,  hanem  a  nemzettöl  reä
ruhäzott  közhatalom.»  Aus  dem  Tatbestand  des  Patrimoniumseins ­
  1  oder,  was  als  identisch  angesehen  wird,  der
Leibeigenschaft  ergebe  sich  für  den  Herrscher  bezüglich  der
österreichischen  «  Provinzen  »,  daß  er  über  sie  mit  absoluter
Machtvollkommenheit  verfügen  kann.  Nach  seinem  Belieben, ­
  denn  lediglich  durch  die  unter  den  Mitgliedern  des
Herrscherhauses  geschlossenen  Erbverträge  rein  privatrechtlicher ­
  Natur  und  durch  die  vorangegangenen  Testamente
waren  ihm  Grenzen  gezogen.  Über  dieses  Patrimonium
konnte  er  auch  Verträge  mit  anderen  Herrscherhäusern
schließen.  Szabadon,  frei,  unbehindert.  Alles  im  Gegensatz
zu  Ungarn.  Ungarn  sei  nie  zum  «Patrimonium  »  geworden,
auch  durch  die  Festsetzung  der  Erblichkeit  des  Thrones
nicht.  Das  ungarische  Königtum  sei  nie  eine  «  Landesherr-'
schaft»  gewesen,  eine  patrimoniale  Herrschaft  über  das
Land,  sondern  immer  eine  öffentliche  Gewalt  geblieben,
die  von  der  Nation  übertragen  wurde  2 .  Die  zustimmenden
Erklärungen,  «  Verpflichtungen  »  der  «  Erbländer  »  auf  die
Pragmatische  Sanktion  waren  nach  Felix  Schiller  3
wirklich  nur  akzessorischer  Natur,  weil  hier  das  den
Landesherrn  und  die  Landstände  verpflichtende  Deutsche
Reichsrecht  maßgebend  gewesen  sei.  Eine  vorwiegend
faktisch  bedeutsame  Verbürgung  und  Sicherung  dessen,
was  bereits  bestand  und  galt.  Ganz  anders  in  dem  souveränen ­
  Ungarn.  Hier  sei  keine  erbrechtliche  Norm  vorhanden
gewesen,  ehe  nicht  vom  Reichstag  und  König  ein  Thronfolgegesetz ­
  erbracht  worden  sei.  Ungarn  habe  die  Thronfolge ­
  des  Frauenstammes  nicht  garantiert,  sondern  erst
geschaffen.  Von  einer  Thronfolgegarantie  Ungarns  könne
einzig  in  einem  ganz  und  gar  unjuristischen  Sinne  gesprochen

1  Dabei  ist  die  Wendung  «  az  ausztriai  häznak  »  von  Interesse.
Die  Domus  Austriaca  als  Rechtsträger,  repräsentiert
durch  den  Monarchen.
2  Vgl.  oben  S.  34.
3  Die  Grundlagen  der  Pragmatischen  Sanktion  in  Ungarn,  S.  3.
            
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