Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

56

werde.  »  Ungarn  möge  diesen  Beispielen  folgen.  Tune  enim
Hungaros,  meint  Seilern,  magis  ad  assensum  inclinaturos
esse,  ubi  Croatiam,  Austriam  et  Transilvaniam  animadvertunt
  permansuras  esse  ei  successori  masculo  vel  foeminae,
qui  vel  quae  ex  pactis  ad  successionem  vocetur.  Von  einer
Kompetenz  der  ungarischen  Stände,  über  das  Schicksal
von  Kroatien  und  Siebenbürgen  mitzubeschließen,  ist  nichts
zu  lesen.  Es  scheint,  daß  Seilern  nicht  einmal  den  Versuch
erwartete,  diese  Kompetenz  in  Anspruch  zu  nehmen.  Wie
sehr  die  Auffassung  Seilerns  von  dem  Verhältnis  Kroatiens
und  Siebenbürgens  zu  Ungarn  mindestens  am  Hofe  geteilt
wurde,  erkennt  man  an  der  Bemerkung,  die  der  Kaiser  eigenhändig ­
  unter  das  Referat  schrieb  :  Placet  in  toto.
Daran  dachte  Seilern.  Nicht  aber  daran,  daß  Ungarn
ein  Verfassungsstaat  im  modernen  Sinn  sei,  oder  daß
Ungarn  als  «unabhängiger»  Staat  neben  dem  Majorat
Österreich  stehen  solle,  anstatt  ein  Teil  desselben  zu  sein.
Der  Initiativbeschluß  von  1722,  ein  Werk  auf  Wink  des
Hofes,  war  bedingungslos.  Auch  die  Erhaltung  des  Verfassungszustandes ­
  ist  nicht  als  Bedingung  der  Offerte  gesetzt. ­
  Die  Ungarn  erbaten  ununterbrochenen  Schutz,  vor
allem  gegen  die  Türken.  Die  Dynastie  als  Korporation,
gekräftigt  durch  neue  Siege,  gewährt  ihn  durch  eine  Unio
arctior  mit  den  übrigen  Ländern,  «gegen  alle  möglichen
Fälle».  Es  wurde  nicht  eine  Divisio  angestrebt,  sondern
die  Unio,  das  unteilbare  und  untrennbare  Majorat  ausgebaut. ­
  In  der  formellen  Eventual-  und  Vorauswahl,
die  im  Jahre  1722  stattfand,  in  der  antizipativen,  «voreilenden ­
  »  1  Ausübung  des  ständischen  Wahlrechts  bezieht
sich  der  Vorbehalt  des  ungarischen  Gesetzartikels  II  auf
die  Revisionsklausel,  bedeutet  also  sogar,  und  zwar  natürlich ­
  bloß  für  Ungarn,  eine  Abschwächung  der  1703  bekannt
gemachten  Freiheitsgarantie  :  «observatis  quoque  ubivis
cuiusque  populi  privilegiis,  quae  illibata  penitus  quibusvis
cupimus»,  die  1713  wiederholt  worden  war  :  «wohingegen
denen  Ländern  ihre  Privilegia,  recht  und  freiheiten  zu
1  So  Tezner,  Der  Kaiser,  S.  140  u.  335.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.