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werde. » Ungarn möge diesen Beispielen folgen. Tune enim
Hungaros, meint Seilern, magis ad assensum inclinaturos
esse, ubi Croatiam, Austriam et Transilvaniam animadvertunt
permansuras esse ei successori masculo vel foeminae,
qui vel quae ex pactis ad successionem vocetur. Von einer
Kompetenz der ungarischen Stände, über das Schicksal
von Kroatien und Siebenbürgen mitzubeschließen, ist nichts
zu lesen. Es scheint, daß Seilern nicht einmal den Versuch
erwartete, diese Kompetenz in Anspruch zu nehmen. Wie
sehr die Auffassung Seilerns von dem Verhältnis Kroatiens
und Siebenbürgens zu Ungarn mindestens am Hofe geteilt
wurde, erkennt man an der Bemerkung, die der Kaiser eigenhändig
unter das Referat schrieb : Placet in toto.
Daran dachte Seilern. Nicht aber daran, daß Ungarn
ein Verfassungsstaat im modernen Sinn sei, oder daß
Ungarn als «unabhängiger» Staat neben dem Majorat
Österreich stehen solle, anstatt ein Teil desselben zu sein.
Der Initiativbeschluß von 1722, ein Werk auf Wink des
Hofes, war bedingungslos. Auch die Erhaltung des Verfassungszustandes
ist nicht als Bedingung der Offerte gesetzt.
Die Ungarn erbaten ununterbrochenen Schutz, vor
allem gegen die Türken. Die Dynastie als Korporation,
gekräftigt durch neue Siege, gewährt ihn durch eine Unio
arctior mit den übrigen Ländern, «gegen alle möglichen
Fälle». Es wurde nicht eine Divisio angestrebt, sondern
die Unio, das unteilbare und untrennbare Majorat ausgebaut.
In der formellen Eventual- und Vorauswahl,
die im Jahre 1722 stattfand, in der antizipativen, «voreilenden
» 1 Ausübung des ständischen Wahlrechts bezieht
sich der Vorbehalt des ungarischen Gesetzartikels II auf
die Revisionsklausel, bedeutet also sogar, und zwar natürlich
bloß für Ungarn, eine Abschwächung der 1703 bekannt
gemachten Freiheitsgarantie : «observatis quoque ubivis
cuiusque populi privilegiis, quae illibata penitus quibusvis
cupimus», die 1713 wiederholt worden war : «wohingegen
denen Ländern ihre Privilegia, recht und freiheiten zu
1 So Tezner, Der Kaiser, S. 140 u. 335.