Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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tung  und  Einhaltung  durch  das  Ausland.  Daher  sieht
auch  Tezner 1  in  den  ständischen  Annahmeerklärungen
nicht  Gültigkeitsvoraussetzungen,  sondern  nur  Garantienund
  Eintrittspflichterklärungen.
«Basis»  der  ständischen  Garantien  wurden,  wie  es
Karl  VI.  im  April  1719  «  resolviert»  hatte,  die  vier  Renunziationsurkunden
  von  1719,  die  zum  Teil  eine  deklarative
Ergänzung  des  1713  kundgemachten  Thronfolgerechtes  der
Dynastie  darstellen,  und  mit  denen  die  hausgesetzliche
Entwicklung  ihren  vorläufigen  Abschluß  fand.  Durch  die
Dresdner  Urkunden  wurde  nach  Turba  der  Familienvertrag ­
  von  1703  zu  einem  Vertrage  zwischen  zwei  Herrscherhäusern ­
  über  die  Nachfolge  im  Majorate  des  Hauses  Österreich ­
  erweitert.
Nach  den  Deklarationen  von  1713  und  den  Urkunden
von  1719  gebührt  der  regierenden,  der  karolinischen  Linie
die  nähere  Thronanwartschaft  als  den  Töchtern  Josephs  I.
Die  vorleopoldinischen  Linien  sind  in  Ungarn,  und  zwar
erst  nach  dem  Initiativbeschluß,  ausgeschlossen  worden
[die  oben  angedeutete  Ausnahme].  Nach  der  Feststellung
Turbas,  die  eine  Korrektur  sowohl  De  äks  wie  auch  seines
literarischen  Gegners  Lustkandl  bedeutet,  deshalb,  weil
von  den  ihr  angehörigen  Erzherzoginnen  keine  Denunziationen ­
  und  somit  keine  Anerkennungen  der  Hausgesetze
Vorlagen.  Im  ungarisch-dualistischen  Sinne  dürfte  auch
diese  Tatsache  kaum  zu  verwerten  sein,  insbesondere  wenn
man  den  Grund  der  Beschränkung  ohne  Voreingenommenheit
überdenkt.  Es  liegt  nicht  etwa  die  Offenbarung  eines  staatsrechtlichen ­
  Prinzips  vor,  sondern  bloß  ein  zufälliges  Ergebnis.
Beim  Mangel  eines  Gesamtlandtages  aller  habsburgischen
Gebiete  und  bei  der  sich  daraus  ergebenden  Notwendigkeit,
zahlreiche  Zustimmungsakte  statt  eines  einzigen  einzuholen,
ist  es  nicht  zu  verwundern,  daß  sich  Abweichungen  er-1

  Die  Volksvertretung  [Österreichisches  Staatsrecht  in  Einzeldarstellungen ­
  für  den  praktischen  Gebrauch,  Bd.  II],  Wien  1912,  S.  413,
Anm.  14.
            
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